Arbeitgeber verweigert Schulung nach Wiederwahl
Der Arbeitgeber verweigert den wiedergewählten BR Mitgliedern die Teilnahme am Seminar BetrVG 3, er sieht keine Erforderlichkeit einer Auffrischung, da es die 2. Amtszeit dieser BRM sei. Gleichzeitig aber genehmigt er die Teilnahme vom Vorsitzenden und stellv. Vorsitzenden, obwohl die dann schon in der 3. bzw 4. Amtszeit sind.
Die BRM durften allerdings an BetrVG 1+2 teilnehmen, weil diese Seminare inhouse und somit günstig stattfinden konnten, was jetzt wegen Abmietung von Bürofläche nicht mehr möglich ist.
Das jetzt geplante Seminar ist ebenfalls sehr kostengünstig, da über einen Anwalt und nicht per Buchung über einen Seminaranbieter, allerdings kommen die Kosten für die Anmietung eines Seminarraumes dazu.
Frage: Darf der AG verweigern, da Auffrischung? Darf er den Vorsitz und Stellvertreter "bevorzugen" ?
Community-Antworten (12)
11.03.2023 um 10:22 Uhr
Bestehen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat Meinungsverschiedenheiten über die Erforderlichkeit oder die Kosten des Seminars, so kann sowohl der Arbeitgeber als auch der Betriebsrat ein Beschlussverfahren zur Klärung dieser Frage beim Arbeitsgericht einleiten.
Dies würde ich dem AG, auch mit den hier genannten Argumenten noch mal deutlich machen. Geht ihr den gerichtlichen Weg wären Folgekosten noch höher.
Und bitte nie den AG um Genehmigung ersuchen. Beschlussfassung nach 37.6 BetrVG fassen und dies mit dem Hinweis auf § 40 BetrVG mitteilen. Immer Auffordern.
11.03.2023 um 11:48 Uhr
Wenn das Seminar längere Zeit zurück liegt haben BRM Anspruch auf ein Auffrischungsseminar. Das bedeutet aber nicht, dass sie das Grundlagenseminar BetrVG 3 wiederholen dürfen.
11.03.2023 um 12:49 Uhr
@Catweazle Was der AG dann aber auch sachlich Begründen müsste. Wie wollte er begründen 1und 2 waren ok und das die anderen fahren auch, aber du jetzt BR 3 no.
11.03.2023 um 14:29 Uhr
Der AG begründet die Ablehnung mit " nicht erforderlich ", da schon vor 5 Jahren gehabt. Warum 1+2 gemacht werden durften steht im Text. Warum wird der Vorsitz ungleich behandelt? Gibt es dazu eine Rechtsgrundlage?
11.03.2023 um 14:41 Uhr
Dann fasst einen Beschluss nach § 40 BetrVG und übergebt der Sache einen Anwalt der sich ans Gericht wenden soll.
11.03.2023 um 15:55 Uhr
Ich denke, dass der BR die Erforderlichkeit für die Wiederholung eines Grundlagenseminars nach 5 Jahren BR-Tätigkeit begründen muss. Meiner Ansicht nach sind die Erfolgsaussichten für ein Auffrischungsseminar bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung um ein vielfaches größer.
11.03.2023 um 17:59 Uhr
Was ist mit der Ungleichbehandlung BRM/ Vorsitz? Der Vorsitz wurde zum 3. bzw. 4. mal in Folge gewählt und darf jedesmal wiederholen? Ein wiedergewähltes BRM dagegen nicht ?
11.03.2023 um 18:46 Uhr
Es kommt einzig und allein auf die Erforderlichkeit an. Ich kann mir nicht vorstellen, dass ein Richter die Erforderlichkeit befürwortet weil sich jemand ungerecht behandelt fühlt. Wenn ihr es genau wissen wollt müsst ihr klagen ggfls durch mehrere Instanzen.
13.03.2023 um 14:47 Uhr
"Der AG begründet die Ablehnung mit " nicht erforderlich ", da schon vor 5 Jahren gehabt."
Danach (2021) wurde aber das Betriebsrätemodernisierungsgesetz verabschiedet. Das halte ich für ein valides Argument.
13.03.2023 um 20:38 Uhr
Der Vorsitz sagt nun, dass jedes BRM, das nicht zum Seminar darf, individuell klagen muss und im Falle des Unterliegens selbst für die Kosten (Anwalt/ Seminarkosten) müsste. Ist das so korrekt?
13.03.2023 um 21:40 Uhr
Sorry, aber euer BRV erzählt Blödsinn. Hat der BR einen ordnungsgemäßen Beschluss gefasst über die Seminare und dem AG dann siehe die erste Antwort. Wie kommt der BRV eigentlich da drauf?
14.03.2023 um 07:26 Uhr
Der BRV hat diese Info von einem anderen Gremium des Konzerns.
Wenn ich es richtig verstanden habe, geht es um " alle oder nur die neu gewählten BRM "? Dh prinzipiell hätten entweder ALLE wiedergewählten BRM einen Anspruch auf die Auffrischung des Grundlagenseminars BetrVG3 oder keiner ( derjenigen, die jemals eine Grundlagenschulung hatten).
Die Erforderlichkeit könnte man mit dem neuen Betriebsrätemodernisierungsgesetz begründen.
Die Erforderlichkeit muss das Gremium vor Gericht feststellen lassen, nicht die einzelnen BRM, die nicht teilnehmen dürfen.
Die Kosten dafür obliegen dem AG. Auch im Fall des Unterliegens des Gremiums trägt der AG die Kosten des Verfahrens.
So korrekt?
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