Umsetzung eines Mitarbeiters zur Einstellung eines Werksstudenten
Hallo liebe Kollegen,
die größte Abteilung in unserem ca 200 MA großem Unternehmen hat sich inzwischen auf zwei Räume, ca. 15m von einander entfernt aufgeteilt. In beiden Räumlichkeiten herrscht bereits Platzmangel.
Es wurde nun Werksstudent eingestellt, der sich auf Wunsch des Abteilungsleiters direkt mit bestimmten Mitarbeitern austauschen soll.
Dafür soll ein Vollzeitbeschäftigter Mitarbeiter nun in die zweite Räumlichkeit wechseln. Die Dauer ist vorerst auf sechs Monate begrenzt, könnte sich aber verlängern sollte der Werkstudent seine Masterarbeit bei uns anstreben. Die Tätigkeiten des MAs bleiben erhalten. Für ihn würde man einen „Notfall Arbeitsplatz“ einrichten der gesamt kleiner gestaltet ist.
Hinzu kommt, dass der genannte Mitarbeiter nach einer Versetzung vor fünf Jahren auf eine höhere Position erst seit kurzem wieder in seine alte Abteilung versetzt oder anders gesagt „degradiert“ wurde. Er kann die Umsetzungsmaßnahme nachvollziehen, sieht aber seine Weiterentwicklungsmöglichkeiten im Unternehmen schwinden. Ich befürchte eine Psychische Folgebelastung.
Ist diese Situation überhaupt rechtens bzw. Zumutbar? Muss der BR in dieser Hinsicht eingreifen?
Ich bitte um Hilfe
Community-Antworten (7)
11.09.2019 um 10:37 Uhr
Platzmangel - Ist das gefühlt? oder ein tatsächlicher? Es gelten die Arbeitsstättenrichtlinien. Solnage die Größe erreicht ist, habt ihr in rechtlicher Hinsicht wenig Möglichkeiten. Den AG ansprechen, hinweisen, verhandeln gehtnatrülich immer. Wenn der MA weiterhin die gleiche Tätigkeit wie vorher ausübt, besteht die Versetzung in der ortlichen Veränderung. So ganz ist mir nicht klar warum das seine "Weiterentwicklungsmöglichkeiten" schwinden lassen soll. Oder ist er dadruch von seinem "Team" "Kollegen" getrennt und ausgeschlossen?
11.09.2019 um 11:23 Uhr
Nachdem der neue Arbeitsplatz scheinbar im gleich Gebäude gerade mal 15 Meter weiter ist sehe ich hier jetzt keine örtliche Veränderung die eine Anhörung bzgl. einer Versetzung rechtfertigen würde. Grundsätzlich hat der AG das Recht zu entscheiden, welcher MA in welchem Büro an welchem Arbeitsplatz sitzt. Persönliche Befindlichkeiten kann, muss der AG dabei aber nicht berücksichtigen. Ich fürchte, außer dem AG gut zuzureden, habt ihr hier wenig Möglichkeiten.
Ergo, ich würde sagen es ist rechtens, ob es zumutbar ist hängt wohl von der Gestaltung des "Notarbeitsplatzes" ab und kann hier nicht final beantwortet werden. Eingreifen werden könnt ihr immer. Wie sagt man bei uns "redn bringt Leit zam", fordern eher nicht.
11.09.2019 um 15:30 Uhr
Hallo zusammen,
Vielen Dank für die bisherigen Antworten. Im Kern sehen wir es ebenso. Es liegt keine Versetzung vor und die Örtliche Änderung ändert nichts an den weiter bestehenden Tätigkeiten und Weiterentwicklungsmöglichkeiten des MAs. Für uns verbleibt nun einzig und allein die Frage ob die Einstellung eines Werkstudenten trotz wirklich vorhandenen Platzmangels die räumliche Umsetzung des MAs rechtfertigt.
11.09.2019 um 17:37 Uhr
Er kann ja mal vom § 82 Abs. 2 BetrVG Gebrauch machen und sich seine berufliche Entwicklung erklären lassen. Er sollte dazu aber auch ein BR mitnehmen.
11.09.2019 um 21:31 Uhr
Klingt etwas seltsam das Ganze. Ein Werksstudent soll sich mit bestimmten Leuten austauschen, in Ordnung. Aber warum sollte es dieser Student nicht können, wenn er außerhalb dieser beiden Räume seinen Schreibtisch hat?
12.09.2019 um 09:57 Uhr
@ Celestro Es ist in vielen Branchen heutzutage schwierig qualifizierte Mitarbeiter zu bekommen. Daher werden mittlerweile schon Werkstudenten bzw. duale Studenten geradezu hofiert, um sie so frühzeitig an das Unternehmen zu binden.
12.09.2019 um 20:36 Uhr
@stehipp
Interessant! Ob dies allerdings hier vorliegt, sollten wir nicht für den TE entscheiden.
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