Einstellung von Mitarbeitern
Sehr geehrte Damen und Herren, wir haben ein großes Problem bei uns im Betrieb. Wir sind eine medizinische Einrichtung mit ca. 90 Beschäftigten. Die Verwaltung und Terminplanung wird über die Leitstelle bei uns im Haus erledigt. Aktuell arbeiten 5 Damen und zwei Azubis in der Leitstelle. Es wird auch das Arztbriefe schreiben in der Leitstelle erledigt. Der Arbeitgeber plant eine Umstrukturierung der Leitstelle. Er möchte den Schreibdienst ausgliedern und mit zwei Leuten besetzen, natürlich mit einer niedrigeren Entgelteinstufung. Drei der derzeit 5 Damen in der Leitstelle haben einen befristeten Arbeitsvertrag. Die nächste Verlängerung einer Kollegin steht Anfang März 2012 an. Der Arbeitgeber hat uns im Betriebsrat mitgeteilt, dass er den Arbeitsvertrag der betreffenden Kollegin nicht verlängern wird,
- wegen der Umstellung auf den Schreibdienst ist die Kollegin nicht mehr notwendig,
- der Arbeitgeber ist mit der Arbeitsleistung nicht zufrieden (obwohl er der betroffenen Kollegin vorher schon mal ein positives Feedback gegeben hat),
- durch die Umstrukturierung kann er der Kollegin keinen Arbeitsplatzwechsel mit der damit niedrigeren Lohnstufe anbieten und
- sind die Kolleginnen in der Leitstelle zu hoch eingestuft (die Vergütung wird angeblich bei den Vertragssatzverhandlungen mit den Krankenkassen nicht akzeptiert, hat der Arbeitgeber uns zumindest jetzt mitgeteilt, unsere Einrichtung besteht aber schon seit 20 Jahren).
Der Arbeitgeber wird eine eigene Praxis im Haus eröffnen und eine Arzthelferin für seine Praxis einstellen (wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden). Darüber hinaus soll die einzustellende Arzthelferin gleichzeitig einen Arbeitsvertrag über unsere medizinische Einrichtung für den Schreibdienst erhalten (aufgefüllt bis zu einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Std.).
Somit verlängert er der betroffenen Kollegin den bestehenden befristeten Arbeitsvertrag nicht weiter und möchte gleichzeitig eine neue Kollegin einstellen, die zu günstigeren Konditionen den Schreibdienst übernehmen soll.
Wir als Betriebsrat stellen uns jetzt die Frage, wie wir uns verhalten sollen und ggf. eine entsprechende Stellungnahme über den § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG formulieren können und sollen.
Hat jemand einen Vorschlag für uns wie und was wir schreiben sollten?
Vielen Dank für Eure Unterstützung.
Herzliche Grüße
Michael
Community-Antworten (5)
09.12.2011 um 16:45 Uhr
Ihr schreibt beispielsweise:
Der BR stimmt der Einstellung von Frau x nicht zu, da im Sinne des § 99 Abs.2 Satz 3 BetrVG Nachteile für beschäftigte AN im Betrieb (hier Frau y) entstehen. Im Sinne der genannten Rechtsvorschrift gilt als Nachteil bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten.
Ist natürlich fraglich, ob die betroffene Kollegin gleich geeignet ist und sie ihr Interesse auf die Stelle angemeldet hat (Bewerbung). Alles in Allem ist es günstiger, mit dem AG die bevorstehende Prozedur zu besprechen und zu versuchen vorab eine Lösung zu finden. Die zu besetzende unbefristete Stelle - wenn ich Dich richtig verstehe - wäre ja zumdem auch nur eine Teilzeitstelle.
09.12.2011 um 16:50 Uhr
@gironimo Naja. Die Kollegin hat einen befristeten AV. Was will man da als BR denn widersprechen? § 99 BetrVG greift bei der Neueinstellung aber nicht bei dem Zeitablauf der Kollegin...
09.12.2011 um 17:12 Uhr
Nee, Kölner, Du missverstehst gironimo, er hat schon Recht!
Der Arbeitgeber wird eine eigene Praxis im Haus eröffnen und eine Arzthelferin für seine Praxis einstellen Darüber hinaus soll die einzustellende Arzthelferin gleichzeitig einen Arbeitsvertrag über unsere medizinische Einrichtung für den Schreibdienst erhalten (aufgefüllt bis zu einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Std.).
Das steht nix von befristet. Diese Dame soll offenbar unbefristet eingestellt werden. Und so weit eine der befristeten Damen geeignet ist diese Posten auszufüllen, so ist das ein wirksamer Widerspruchsgrund gegen diese Neueinstellung, wenn auch nur für den Teil "Schreibdienst" für den sie in der medizinischen Einrichtung eingestellt wird (18,5h). Die 20h in der Praxis des "Arbeitgebers" (wohl richtiger "Geschäftsführers") sind nicht mitbestimmungspflichtig, also stimmt auch gironimos letzter Satz. Dieser Umstand wiederum macht erforderlich, das eine der Damen auch bereit wäre (bzw. formal den "Wunsch" hätte: §6 TzBfG) Teilzeit zu arbeiten um den Widerspruchsgrund auszulösen.
09.12.2011 um 17:21 Uhr
@rkoch Und wir diskutieren ernsthaft ob eine Sprechstundenhilfe im gleichen Haus, die vll. über die Leitstelle finanziert wird, hier nicht eingestellt werden kann, weil eine befristete Stelle nicht entfristet wird? Spannend...
09.12.2011 um 18:14 Uhr
"Die nächste Verlängerung einer Kollegin steht Anfang März 2012 an."
Wie viele Verlängerungen hat es denn schon gegeben? Und wo steht, dass ein befristeter AV verlängert werden muss?
"Im Sinne der genannten Rechtsvorschrift gilt als Nachteil bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten."
Wie kommt man überhaupt auf das Pferd, die befristet beschäftigte AN sei für die Tätigkeit als Arzthelferin/Medizinische Fachangestellte gleich geeignet?
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