Erstellt am 22.09.2008 um 19:51 Uhr von pirat
@Putzer
IMHO:::
da mit der Altersteilzeit eine Veränderung von Lage und Verteilung der Arbeitszeit verbunden ist, kann – wenn eine Vielzahl der MA betroffen sind das Mitbestimmungsrecht des BR nach § 87 Absatz 1 Nr. 2 BetrVG eingreifen....
Erstellt am 22.09.2008 um 20:28 Uhr von Lotte
pirat,
aber wenn der BR da zur MB kommt, ist die ATZ wahrscheinlich schon vollzogen, oder?
Putzer,
gibt es einen TV zur ATZ? oder eine BV?
Falls diese nichts aussagen oder nicht existieren, könnte man m.E. lediglich über § 85 versuchen für die unberücksichtigten AN etwas zu erreichen.
Erstellt am 22.09.2008 um 22:05 Uhr von pirat
Ahoi Lotte, meine Schöne..
manchmal sehe ich den Mast vor lauter Segeln nicht. Bitte verzeih.. .-)
Das Biest
Erstellt am 22.09.2008 um 22:39 Uhr von Lotte
pirat,
meist steuerst Du alter Haudegen Dein Schiff aber trotz der vielen Segel sehr gut durch die gefährlichen Gefilde... ;-))
Erstellt am 22.09.2008 um 22:53 Uhr von Immie
Nun ja...
Personalräte haben scheinbar nach §78 Personalvertretungsgesetz ein MBR bei der Altersteilzeit...dieser ist schon in gewisser Weise mit §87 BetrVG vergleichbar...
Warum sollte es dann nicht Möglich sein eine BV dazu abzuschliessen?
Vorausgesetzt es gibt keinen TV der dies regelt.
Pirat...ich finde deinen Ansatz sehr interessant:-)
Da zB Arbeitgebern geraten wird...
Da zudem mit der Altersteilzeit eine Veränderung von Lage und Verteilung der Arbeitszeit verbunden sei, könne – wenn eine Vielzahl der Mitarbeiter betroffen ist – das Betriebsrat-Mitbestimmungsrecht nach § 87 Absatz 1 Nr. 2 BetrVG greifen. Unabhängig davon jedoch sollten in einer Betriebsvereinbarung, sofern nicht schon tariflich festgelegt, folgende Punkte geregelt werden:
Der Kreis derjenigen, die in Altersteilzeit gehen dürfen
Angabe der Auswahlkriterien
Frist für (schriftliche) Antragstellung und Entscheidung des Arbeitgebers
Dauer und Form der Altersteilzeit (z. B. Blockmodell)
Aufstockung des Arbeitsentgelts oder des Rentenbeitrags
Ausgleich von Rentenabschlägen
Behandlung von steuerfreien Entgeltbestandteilen
Ausgleich von Mehrarbeit in Form von Freizeit
Höhe der Lohnfortzahlung in Arbeits-und Freistellungsphasen
Zahlung einer Abfindung bei vorzeitigem Ausscheiden
Insolvenzsicherung