Änderung der Arbeitszeit - Mitbestimmung durch BR
Einem Teilzeit-AN ist die exakte Zeit (d.h. wann die AZ beginnt und wann sie endet) "befehligt" worden. Vorausgegangen ist die Einleitung eines Mobbingverfahrens, da der AN sich durch ein Mitglied der GL benachteiligt fühlte. Daraufhin ist ihm mit der Begründung des einseitigen Direktionsrechts vorgeschrieben worden, von Mo. bis Do. zu einem genau definierten Zeitraum zu arbeiten. In der Arbeitszeit sind 2 Pausen a 15 Minuten enthalten. Vertraglich ist nur die wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden festgesetzt. Diese wurde in der Vergangenheit nach betriebsinternen Absprachen eingehalten. Es gibt zwar eine BV "Arbeitszeit" innerhalb des Betriebs, die aber nur regelt, dass der Teilzeit-AN Anrecht auf 30 Minuten Pause hat, die Kernarbeitszeit Mo-Fr von 9-16h ist und die Rahmenarbeitszeit Mo-Fr von 7-20h ist.
Hat der BR in dieser Angelegenheit Mitbestimmungsrechte und wenn ja welche? Oder kann sich die GL auf ihr allgemeines Direktionsrecht berufen?
Community-Antworten (3)
08.08.2006 um 19:41 Uhr
- Frage: steht etwas zur Arbeitszeitgetaltung im AV
- Da es sich um die Arbeitszeit einer Einzelperson handelt, besteht kein MBR des BR
- Evttl hilft es den §85 aus der Tasche zu ziehen. Eine Einigungsstelle ist ja auch nicht schlecht.
08.08.2006 um 23:23 Uhr
Der BR sollte mit dem AG eine BV “Dienstplan” abschließen. In dieser BV wird dann, die Zustimmung des BR vorausgesetzt, für jeden AN der Beginn und das Ende der Arbeitszeit und die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage rechtzeitig festgelegt. Weiterhin solltet ihr den AG mit der BV verpflichten vor jeder vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit, die Zustimmung des BR einzuholen. Wenn AG sich weigert eine BV abzuschließen oder ihr werdet nicht einig über den Inhalt, umgehend die Einigungsstelle anrufen. Grundlage siehe: § 87 Abs.:1, Ziff.2, Ziff.3 BetrVG.
09.08.2006 um 11:27 Uhr
Herzlichen Dank für die Antworten und Ratschläge! Zu Punkt 1 im Thread von cheetah: Im AV steht zur Arbeitsgestaltung nur, dass die wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden beträgt. Näheres ist nicht geregelt. Interessant dein Punkt, dass kein MBR des BR besteht, da es sich um eine Einzelperson handelt. Heini, Deine Anregung eine BV "Dienstplan" abzuschließen, ist eine sehr gute.
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