Erstellt am 11.02.2010 um 11:19 Uhr von NiemandXXL
Da soll euch doch euer Ag mal das Urteil zeigen. Ansonsten kündigt ihr ihm an, daß ihr einen Rechtsanwalt beautragen werdet, der den Sachverhalt prüft. Gegebenen Falls erhebt iht Klage vor dem Arbeitsgericht wegen unzureichender Beteiligung. All das darf dann euer AG bezahlen. Vieleicht überlegt er sich angesichts der kosten, die auf ihn zu kommen können nochmals seinen Standpunkt.
Erstellt am 11.02.2010 um 12:44 Uhr von erwin
Mitbestimmung bei Erhöhung der Arbeitszeit
Eine für die Dauer von mehr als einem Monat vorgesehene Erhöhung der Arbeitszeit eines
Arbeitnehmers von mindestens zehn Stunden pro Woche ist eine nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG
mitbestimmungspflichtige Einstellung.
BAG, Beschluss v. 9.12.2008 – 1 ABR 74/07 –
Aber auch bei weniger Stunden ist der BR dabei
BetrVG § 87 Mitbestimmungsrechte
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
3.vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
Erstellt am 11.02.2010 um 12:59 Uhr von Maria
@erwin
Danke für dein BAG-Urteil.
Vielleicht hatte ich mich mit den 20 Std. verhört...
BetrVG § 87: Der AG argumentiert, eine zeitliche Erhöhung der Arbeitszeit von einzelnen Beschäftigten ist individualrechtlich zu sehen. Der BR habe nur bei Kollektivrecht mitzubestimmen.
Erstellt am 11.02.2010 um 14:55 Uhr von ponii
erwin,
die einzelvertragliche Reduzierung/Erhöhung der Arbeitszeit hat aber sowas von gar nichts mit der Verkürzung/Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit zu tun..........
Maria,
unabhängig von einer evtl. bestehenden MB, hat der AG Euch über jede einzelvertragliche Reduzierung und Erhöhung der AZ zu unterrichten.
§ 80 BetrVG
Der AG hat den BR unaufgefordert in den Fällen, in denen dieser nach dem BertVG Rechte haben **KANN** rechtzeitig und umfassend zu informieren. Die vom AG geschuldete Unterrichtung des BR soll diesen in die Lage versetzen, in **EIGENER VERANTWORTUNG** selbst zu prüfen, ob sich Aufgaben ergeben und ob er tätig werden muss.
Also: Informationsrecht über jede individualrechtliche Arbeitszeitänderung.
MB liegt in der Tat nur vor, wenn es sich um eine erhebliche Erhöhung handelt.
Erstellt am 11.02.2010 um 16:03 Uhr von erwin
Maria
Bei Einzelfällen hat der BR eine MB beim Dienstplan. Der müsste hier ja angepasst werden. Es geht also nicht darum darf es sein, dass ist Induvidualrecht, aber es geht darum wann und wie.
Hier geht es dann u.a. auch um die Frage "Einhaltung des ArbZG also auch Ruhepusen/-zeiten" aber auch um die Frage, werden andere AN benachteiligt.
Erstellt am 11.02.2010 um 16:34 Uhr von nicoline
erwin,
Mann o Mann, was für ein Kauderwelsch!
*Bei Einzelfällen hat der BR eine MB beim Dienstplan.*
Ging es hier um Dienstpläne?
*aber es geht darum wann und wie.*
wann und wie AN ihre AZ erhöhen oder reduzieren unterliegt ganz sicher nicht dem Mitbestimmungsrecht des BR!