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MBR des BR bei bei prozentualer Erhöhung der täglichen Arbeitszeit?

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Maria
Jan 2018 bearbeitet

Liebe ForumsteilnehmerInnen, meine Frage lautet: Besteht ein MBR des BR, wenn mehrere Beschäftigte einer Abteilung ihre individuelle Arbeitszeit (von 50% auf 100%) für ca. 6 - 8 Wochen erhöhen, um wegen hohen Patientenaufkommen eine seit Monaten geschlossene Station wieder kurzfristig dafür öffnen zu können. Individualrecht oder Kollektivrecht? Unser AG sagt, es gebe ein BAG-Urteil, welches das Recht des BR auf MB erst bei einer Erhöhung von 20 Stunden/Woche auslöse. Bei einer Arbeitszeit von 38,5 Stunden wäre dies dann nur möglich, wenn z.B. eine 25% Kraft auf 100% erhöhen würde.

Danke. Maria

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Community-Antworten (6)

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NiemandXXL

11.02.2010 um 12:19 Uhr

Da soll euch doch euer Ag mal das Urteil zeigen. Ansonsten kündigt ihr ihm an, daß ihr einen Rechtsanwalt beautragen werdet, der den Sachverhalt prüft. Gegebenen Falls erhebt iht Klage vor dem Arbeitsgericht wegen unzureichender Beteiligung. All das darf dann euer AG bezahlen. Vieleicht überlegt er sich angesichts der kosten, die auf ihn zu kommen können nochmals seinen Standpunkt.

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Erwin

11.02.2010 um 13:44 Uhr

Mitbestimmung bei Erhöhung der Arbeitszeit Eine für die Dauer von mehr als einem Monat vorgesehene Erhöhung der Arbeitszeit eines Arbeitnehmers von mindestens zehn Stunden pro Woche ist eine nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Einstellung. BAG, Beschluss v. 9.12.2008 – 1 ABR 74/07 –

Aber auch bei weniger Stunden ist der BR dabei BetrVG § 87 Mitbestimmungsrechte (1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

3.vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;

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Maria

11.02.2010 um 13:59 Uhr

@erwin Danke für dein BAG-Urteil. Vielleicht hatte ich mich mit den 20 Std. verhört...

BetrVG § 87: Der AG argumentiert, eine zeitliche Erhöhung der Arbeitszeit von einzelnen Beschäftigten ist individualrechtlich zu sehen. Der BR habe nur bei Kollektivrecht mitzubestimmen.

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ponii

11.02.2010 um 15:55 Uhr

erwin, die einzelvertragliche Reduzierung/Erhöhung der Arbeitszeit hat aber sowas von gar nichts mit der Verkürzung/Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit zu tun..........

Maria, unabhängig von einer evtl. bestehenden MB, hat der AG Euch über jede einzelvertragliche Reduzierung und Erhöhung der AZ zu unterrichten.

§ 80 BetrVG

Der AG hat den BR unaufgefordert in den Fällen, in denen dieser nach dem BertVG Rechte haben KANN rechtzeitig und umfassend zu informieren. Die vom AG geschuldete Unterrichtung des BR soll diesen in die Lage versetzen, in EIGENER VERANTWORTUNG selbst zu prüfen, ob sich Aufgaben ergeben und ob er tätig werden muss. Also: Informationsrecht über jede individualrechtliche Arbeitszeitänderung. MB liegt in der Tat nur vor, wenn es sich um eine erhebliche Erhöhung handelt.

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Erwin

11.02.2010 um 17:03 Uhr

Maria

Bei Einzelfällen hat der BR eine MB beim Dienstplan. Der müsste hier ja angepasst werden. Es geht also nicht darum darf es sein, dass ist Induvidualrecht, aber es geht darum wann und wie.

Hier geht es dann u.a. auch um die Frage "Einhaltung des ArbZG also auch Ruhepusen/-zeiten" aber auch um die Frage, werden andere AN benachteiligt.

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nicoline

11.02.2010 um 17:34 Uhr

erwin, Mann o Mann, was für ein Kauderwelsch!

Bei Einzelfällen hat der BR eine MB beim Dienstplan. Ging es hier um Dienstpläne?

aber es geht darum wann und wie. wann und wie AN ihre AZ erhöhen oder reduzieren unterliegt ganz sicher nicht dem Mitbestimmungsrecht des BR!

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