Erstellt am 11.02.2008 um 15:10 Uhr von uhu
@Kindergarten
Aufgabe des BR ist u.a. zu kontrollieren, dass Gesetze, TV, BV und Verordnungen, die dem Schutz der AN dienen und Regelungen zu Gunsten der AN beinhalten, auch umgesetzt werden. Die Vorschriften des BundesUrlaubsGesetzes (§7)können nicht durch eine BV außer Kraft gesetzt und durch schlechtere Regelungen für den AN ersetzt werden. Wenn der BR trotzdem eine solch *verbösernde BV* abschließen sollte, gelten letztendlich doch immer die (besseren) Vorschriften des Gesetzes; das nennt man auch *Günstigkeitsprinzip*; allerdings müssen die AN das dann selbst einklagen; der BR sollte also lieber die Finger von solchen Vereinbarungen mit dem AG lassen;
Erstellt am 11.02.2008 um 15:14 Uhr von VIONÄR
Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Wünsche des AN zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange ..... entgegenstehen. (BUrlG)
Warum Urlaubssperre?
Dringende betriebliche Belange werden oft mißbräuchlich vorgeschoben, deshalb wäre es schon interessant, welche angeführt werden!
Erstellt am 11.02.2008 um 17:14 Uhr von w-j-l
Kindergarten,
ihr könnt natürlich eine solche Vereinbarung über Urlaubssperre im Nov. und Dez. machen, sofern das betrieblich erforderlich ist. Dann aber nur, wenn ihr dem AG auch die Übertragbarkeit des Urlaubs ins Folgejahr abringt.
Das mit dem Streichen geht nicht. Das wäre eine negativer Eingriff in den Arbeitsvertrag, und der steht euch nicht zu, nur den Gewerkschaften.
Erstellt am 11.02.2008 um 17:54 Uhr von Kölner
@w-j-l
Ich wusste gar nicht, dass die gesetzliche Regelungen des BUrlG dispositiv sind...
Erstellt am 11.02.2008 um 19:12 Uhr von Der alte Heini
Kindergarten
es kann NICHT mit einer BV festgelegt werden,
dass Urlaub der bis zum 31.10. nicht beantragt
und genommen wurde ersatzlos gestrichen wird.
Das ist, mit Verlaub, Schwachsinn!!!!!!!!!!!!
Maßgeblich sind die Vorgaben des BUrlG, die eine BR kennen müsste.
w-j-l
Auch mit der Hilfe eine Gewerkschaft ist Genanntes rechtlich nicht möglich.
Erstellt am 12.02.2008 um 10:48 Uhr von w-j-l
Also Kölner, Heini,
dann erklärt mir mal, wieso das nicht gehen soll, dass in TVen festgelegt ist, dass der Jahresurlaub bis ins Folgejahr übernommen werden kann. Ich kenne übliche Regelungen, bei denen der Urlaub bis März des Folgejahres übertragen werden kann. Im Bereich des öD sogar bis Ende September des Folgejahres.
Dass ein Streichen des Resturlaubs durch BV unmöglich ist, das habe ich nicht anders dagestellt.
Die Festlegung von Urlaubsgrundsätzen unterliegt der Mitbestimmung (§ 87 (1) Nr.5), mal abgesehen davon, dass ich 2 Monate Urlaubssperre auch für unmöglich halte.
Kölner: hast mich erwischt!
Der Ausflug zu den Gewerkschaften war vielleicht mißverständlich, hatte aber nicht unmittelbar etwas mit der Frage zum Urlaub zu tun, sondern mit der Möglichkeit des negativen Eingriffs in die AVe mittels TV.
Erstellt am 12.02.2008 um 12:19 Uhr von uhu
@w-j-l
hier geht ja einiges durcheinander; lies doch erstmal die Bestimmungen des BUrlG, das könnte etwas Klarheit geben;