Erstellt am 27.07.2007 um 10:16 Uhr von Angi1
Hallo Oellers,
ihr habt hier ein MBR nach § 87 Abs. P 5
"Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem AG und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird."
Dies kann bis zur Einigungsstelle gehen.
MfG
Angi1
Erstellt am 27.07.2007 um 12:11 Uhr von Oellers
Hallo Angi1,
ja Danke , wir wissen dass wir ein MBR haben , brauchten dieses aber bisher noch nicht anwenden da wir noch nie in einer solchen Situation waren.
Nur was jetzt kurzfristig tun ?
Erstellt am 27.07.2007 um 13:01 Uhr von Angi1
Hallo Oellers,
der AG kann die Zusage zurückziehen, muß dann allerdings die Stornokosten für einen gebuchten Urlaub bezahlen. Der Ulraub darf allerdings nur aus wichtigen betrieblichen Gründen verweigert werden.
Dringend betriebliche Gründe liegen vor, wenn die Freistellung des AN zu der von ihm gewünschten Zeit zu nicht unerheblichen Beeinträchtigungen im Betriebsablauf führen würde. Eine bloße Störung reicht nicht aus. Störungen sind bei der urlaubsbedingten Abwesenheit zwangsläufig zu erwarten und deshalb hinzunehmen. Ihnen hat der AG durch eine entsprechende Organisation und Personalplanung zu entgegnen. Dringende Betriebliche Belange bestehen vor allem zu Saison- und Kampagnezeiten (z.B. Weihnachtzeit im Einzelhandel; fristgerechte Erledigung wichtiger Aufträge; Einhaltung festgelegter Betriebsferien). Maßgebend ist immer eine Interessenabwägung.
Wenn der Urlaub aus betrieblichen Gründen nicht gleichzeitig erteilt werden kann, muß eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der sozialen Gesichtspunkten erfolgen. zu berücksichtigen sind insbesondere Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Zahl und Schulpflicht der Kinder, Berufstätigkeit des Ehegatten oder die aus einer Krankheit des Arbeitnehmers folgende Notwendigkeit der Erholung in einer bestimmten Jahreszeit.
Hoffe das hilft dir weiter
Mfg
Angi1
Erstellt am 28.07.2007 um 01:20 Uhr von Der alte Heini
Oellers,
Genau aus den von DIR genannten Gründen regelt man solche Dinge VORAB im Rahmen seiner Mitbestimmungsrechte und nicht erst im nachhinein.
Mitarbeiter sollten sich hüten einen ungenehmigten bzw. widerrufenen Urlaub eigenmächtig anzutreten. Solch ein Verhalten könnte eine Kündigung seitens des AG rechtfertigen.
Hier hat der tolle Betriebsrat ganz einfach versagt, weil er sein Mitbestimmungsrecht nicht wahrgenommen und somit die Mitarbeiter mit den Problemen allein gelassen hat. Jetzt kann jeder einzelne sehen wie er mit der Situation fertig wird.
Wie Du schreibst weis der BR um sein Mitbestimmungsrecht in o.g. Angelegenheit.
Somit sollte der BR schnellsten aktiv werden.
Um kurzfristig was zu erreichen sollte der BR mit dem AG reden um die Probleme der Betroffenen in ihrem Sinn zu lösen.
Stellt der AG sich sturr, würde ich dem BR empfehlen, vom AG beantragte Mehrarbeit so lange abzulehnen, bis der AG einsichtig wird. Oder hat der BR seine Mitbestimmungsrechte bei den Arbeitszeiten auch nicht wahrgenommen, weil es bis dato nicht nötig war??