Erstellt am 20.11.2009 um 10:14 Uhr von Beantworter
MBR desBR ist vorhanden
Die Rechte im Einzelnen:
Informationsrecht:
Bei der Einführung von Telearbeit muss der Betriebsrat bereits im Planungsstadium informiert und zur Beratung herangezogen werden. Das folgt aus dem allgemeinen Informationsanspruch des Betriebsrats, den er hat, um seine Aufgaben angemessen erfüllen zu können (§ 80 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz, BetrVG). In Hinblick auf die Gestaltung des Arbeitsplatzes, etwa geplante Überwachungsmaßnahmen, darf er ebenfalls mitbestimmen.
Unterrichtungs- Beratungs- und Vorschlagsrecht:
Bei personellen Fragen der Telearbeit hat der Betriebsrat Unterrichtungs-, Beratungs- und Vorschlagsrechte (§§ 90, 92 BetrVG). Er verfügt darüber hinaus über Mitbestimmungsrechte hinsichtlich Arbeitszeit und Entlohnung (§ 87 BetrVG).
Anhörungs- und Zustimmungsrecht:
Bei Versetzungen oder Änderungskündigungen kann er die Zustimmung unter bestimmten Umständen verweigern (§§ 99, 102 BetrVG). Bei einer Änderungskündigung muss der Betriebsrat nur gehört werden: Eine Zustimmung zur darin enthaltenen Kündigung ist also nicht erforderlich. Dem darin enthaltenen "Versetzungsteil" muss er aber zugestimmt haben.