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Einigungsstelle zum Thema Arbeitszeit - Darf der AG?

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zazam
Jan 2018 bearbeitet

Hallo alle zusamen. Folgendes:Unserer BR hat eine BV zum thema arbeitszeit(kontischicht) fristgerecht gekündigt. Der AG hat uns mitgeteilt dass er das nicht akzeptiert und die Einigungsstelle anrufen wird. Kann die ES das fortführen dieser BV anordnen? Ist der inhalt einer BV nicht verhandlungssache? Können wir einen anwalt beauftrgen den BR vor der ES zu vertreten?

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Community-Antworten (6)

H
HF

04.02.2008 um 08:48 Uhr

Hallo zazam, die ES interessiert nicht den Inhalt der BV sondern prüft den Sachverhalt, also ob fristgerecht gekündigt wurde z.B. Natürlich könnt ihr euch von einem Rechtsanwalt vertreten lassen, die Kosten hat der AG zu tragen.

A
Angi1

04.02.2008 um 09:31 Uhr

Hallo Zazam,

in § 77 Abs. 6 BetrVG steht: Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen AG und BR ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt wird.

Wenn ihr also die BV (die nachwirkt) gekündigt habt, müßt ihr euch an die Erarbeitung einer neuen angepaßten BV zusammen mit dem AG machen.

MfG Angi1

Z
zazam

04.02.2008 um 12:38 Uhr

Estmal danke für die antworten. In der BV wurde keine nachwirkung vereinbart. da steht:Im falle einer kündigung vereinbaren die betriebsparteien unverzüglich eine neue regelung auszuarbeiten. Die BV wurde nachweislich fristgerecht gekündigt. Der AG will diese BV weiterführen den er sparrt viel geld damit.

Danke.

DAH
Der alte Heini

04.02.2008 um 19:07 Uhr

zazam so wie es aussieht will der AG den BR verunsichern, denn er hat Angst um seine Kohle. Wenn der AG die Einigungsstelle anrufen möchte dann soll er das machen. Immer cool bleiben. Der BR sollte einen entsprechenden Beschluss fassen und ein Fachanwalt hinzuziehen, der dem AG seine Grenzen aufzeigt und eine neue vernünftige BV ausarbeitet und mit dem BR zusammen die BV mit dem AG verhandelt. Die Kosten muss der AG tragen.

A
Angi1

06.02.2008 um 13:46 Uhr

Hallo Zazam,

schau dir mal bitte den § 76 BetrVG an. Dort steht alles über die Einigungsstelle.

In dieser sind der Betriebsrat und der Arbeitgeber zu gleichen Teilen vertreten. Der unparteiische Vorsitzende Vorsitzende, auf dessen Person sich beide Parteien einigen müssen, wird bei Nichteinigung vom Arbeitsgericht bestellt. Dieser Vorsitz wird meistens ehrenamtlich von Richtern oder Anwälten gemacht.

Also nicht den Kopf in den Sand stecken, sondern euch mit Argumenten auf die Einigungsstelle vorbereiten.

MfG Angi1

DAH
Der alte Heini

06.02.2008 um 14:43 Uhr

Angi1 warum soll zazam sich auf eine Einigungsstelle vorbereiten? Um die Einigungsstelle einzuberufen bedarf es doch vorher Verhandlungen bei denen man sich nicht einig wurde. Das ist hier nicht der Fall, hier wurde überhaupt nicht verhandelt. Wenn der AG die Kündigung der BV nicht anerkennt, ist das doch sein Problem. Und ob die Einigungsstelle zur Klärung von rechtmäßigen Kündigungen von BV überhaupt zuständig ist bezweifel ich, das dürfte doch wohl ehr Sache des ArbG sein.

zazam kommt der AG dem BR mit der Einigungsstelle, solltet ihr dem AG mitteilen, dass eine Einigungsstelle zum derzeitigen Zeitpunkt vom BR abgelehnt wird, da es bis dato noch keine rechtliche Grundlage gibt, die die Einberufung einer Einigungsstelle rechtfertigt. Ansonsten sollte der BR, wie ich schon geschrieben hatte, cool bleiben und einen Fachanwalt hinzuziehen eine neue BV erarbeiten und dem AG vorschlagen.

Der AG kann die Fortführung einer BV nicht anordnen. Nach einer Kündigung wirkt die BV solange nach, bis eine Neue abgeschlossen wurde. Hat der AG den BR nun so eingeschüchtert, dass es keine neue BV gibt, wird die alte BV weiter so angewandt. Dieses ist, so sehe ich es, die Strategie des AG

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