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Thema: Arbeitszeit und Mehrarbeit

F
Feivelchen
Nov 2016 bearbeitet

Ich habe eine Frage zur Mehrarbeit. Der Paragraph ist deutlich - allerdings wird es bei Feldes-Kommentar etwas anders ausgelegt, wobei die Mehrarbeit auch schon früher beginnen kann, wenn die tarifliche Arbeitszeit unter dem Limit liegt. Ich bin SBV und wir haben eine tarifl. Arbeitszeit - Gleitzeit und auch einen sog. Notdienst, der abwechselnd von den MA eines Teams ausgeführt wird. Mein SB- Kollege kann diese Stunde länger nicht durchstehen. Seine Arbeitszeit in diesem Bereich: 8:35 - 16:35 Uhr einschl. 9oMin. Gesamtpause. Die tarifl. Arbeitszeit beträgt pro Tag 7:12 h. Wir arbeiten aber täglich bis 17:15Uhr, also auch schon Überzeit- die man als Gleitzeit mit vorheriger Absprache mit Vorgesetzten nehmen kann. Dann käme noch die Mehrarbeit dazu - das heißt 1-2x wöchentlich bis 18:15 Uhr. Letzteres fällt nun in die Mehrarbeit im Sinne des Gesetzes. Ich wollte die Befreiung von dieser einen Stunde für meinen SB-MA bewirken. Die Aussage des nächsten Vorgesetzten und später auch des Personalleiters und gleichzeitig Arbeitg.Vertr. der MA fängt dann eben erst um 9:45Uhr an, wenn Notdienst angesagt ist. Kann der Vorgesetzte und Pers tatsächlich die Arbeitszeit beliebig verschieben mit der Begründung: wir haben ja Gleitzeit. Wenn ich das ArbeitsZg richtig gelesen habe, müsste bei einer Änderung der Arbeitszeit auch der BR zustimmen und die Gleitzeit soll für den MA sein- so hat es auch der Gesetzgeber im entsprechenden Gesetz festgehalten. Bei uns ist in dieser letzten Stunde ein hohes Tempo, weniger MA und Konzentration. Wir beliefern Werkstätten und Tankstellen mit Autoersatzteilen. Für so manchen SB-MA ist diese sehr hohe Anforderung einfach eine Überforderung. Ich verweise dann meist auf Mehrarbeit nicht im Sinne von Zeit sondern von Arbeitsvolumen und Aufkommen - ein Arbeitgeber hat Fürsorgepflicht und hat entsprechend zu sorgen, dass seine Gesundheit nicht gefährdet wird. Wie ist Euere Meinung hierzu. Für viele Antworten würde ich mich sehr freuen - auch wo man eventuell Rechtsprechungen finden kann. Dankeschön Ga Gabi

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Community-Antworten (6)

S
SuzieQ

27.07.2011 um 16:12 Uhr

Feivelchen, Mehrarbeit ist eine über 8 Stunden werktäglich hinausgehende Arbeit ohne Pause. Die individuell vereinbarte oder tarifliche regelmäßige Arbeitszeit stellt nach Auffassung des BAG keinen geeigneten Maßstab für die Bestimmung des Begriffs Mehrarbeit i. S. v. § 124 SGB IX dar.

G
GeSammtsBV

27.07.2011 um 22:23 Uhr

Hallo,

es hilft hier immer der § 81 Abs. 4 SGB IX, aber bitte immer mit Artest des Atztes, dass aus Gründen der Behinderung diese Mehrarbeit nicht möglich ist.

SuzieQ Diese BAG Entscheidung ist alt. Es gab leider kein weiterer neuer Fall der bis zum BAG kam. Die mehrheitliche Rechtsmeinung ist heute eine andere.

Siehe Kommetierung SGB IX. Damit könnte aber der schwerbehinderte Mensch eine ihm zugemutete Überschreitung der regelmäßigen tariflichen, betrieblichen oder einzelvertraglichen Arbeitszeit nicht ablehnen, solange die gesetzliche Arbeitszeit nicht überschritten wird. Das widerspräche jedoch dem Schutzzweck des § 124. Denn in Tarifverträgen wird schon die Überschreitung der 38,5-Stunden-Woche als Mehrarbeit definiert (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 MTL II). Bei dem vom BAG zugrunde gelegten Verständnis der Vorschrift könnte ein schwerbehinderter Arbeitnehmer erst die 49. Wochenstunde als Mehrarbeit nach § 124 SGB IX ablehnen, obwohl schon die 39. Arbeitsstunde eine Überschreitung seiner regelmäßigen Arbeitszeit darstellen kann (GK-SGB IX / Großmann Rdnr. 25).

Deshalb ist jegliche Form von Überarbeit im Sinn von Überstunden und Überschichten als Mehrarbeit im Sinne von § 124 anzusehen. Mehrarbeit ist demnach die Zeit, die über die tariflich, betrieblich oder einzelvertraglich festgelegte Arbeitszeit hinausgeht, gleich ob sie täglich oder wöchentlich zu berechnen ist. Die von der Rechtsprechung herangezogene Acht-Stunden-Grenze kann dann als zusätzliches Korrektiv gegen Festlegungen zulasten des schwerbehinderten Arbeitnehmers dienen (ebenso GK-SGB IX / Großmann a. a. O. und Hauck / Noftz / Masuch, Rdnrn. 6–10, beide allerdings unter Abstellen auf die wöchentliche Arbeitszeit als Maßstab; Neumann u. a. / Pahlen Rdnr. 3; LPK-SGB IX / Düwell Rdnr. 4; Neumann [Hrsg.] HB-SGB IX / Jeschke § 18 Rdnr. 52).

Prof. Dr. Bernhard Knittel SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen Kommentar und Rechtssammlung

S
SuzieQ

27.07.2011 um 22:41 Uhr

GeSammtsBV, # Diese BAG Entscheidung ist alt.# wir reden aber schon von der Entscheidung aus 2006?

G
GeSammtsBV

27.07.2011 um 22:57 Uhr

SuzieQ

JA und heute haben wir 2011 und eine geänderte Rechtsmeinung siehe Kommentierung!!

Aber wie erwähnt, stets § 124 SGB IX in Verbindung mit § 81 (4) und Artest und es geht!

G
GeSammtsBV

27.07.2011 um 23:13 Uhr

Hier noch Auszüge aus dem Pahhlen Kommentar zum § 124 Mehrarbeit, Rn 3

Man könnte deshalb einen gesetzlichen Begriff der Mehrarbeit hier allenfalls in Anlehnung an das ArbZG dahin bilden, dass jede über 8 Stunden hinausgehende tägliche Arbeit abgelehnt werden darf und sich dafür auf eine erweiternde Anwendung allein von § 3 ArbZG berufen. Damit würden aber andere Verteilung der Arbeitszeiten, gleitende Arbeitszeit und die Ausnahmen des ArbZG (§§ 3, 7) nicht genügend berücksichtigt. Deshalb muss man annehmen, dass der Gesetzgeber nach Ziel und Zweck der Vorschriften nicht Mehrarbeit im technischen Sinne, sondern Überarbeit im Sinn von Überstunden und Überschichten gemeint hat (LPK-Drüwell § 124 kn.4; Hauck/Noftz/Masuch, SGB IX. K § 124 Rn. 7f.). Der sbM soll generell so gestellt werden wie andere Arbeitnehmer. Er soll aber nicht gegen seinen Willen zusätzlich belastet werden. Das ist aber nur möglich wenn man ihm gestattet, jede Überarbeit. die über die vertraglich geltende Arbeitszeit hinausgeht, abzulehnen. Andernfalls könnten sbM verpflichtet werden, bis zu 60 Stunden in der Woche zu arbeiten, ein bereits ganz unmögliches Ergebnis, vor allem wenn man noch hinzunimmt, dass viele sbM ohnehin nur verkürzt arbeiten und das auch ausdrücklich berücksichtigt wird (vgl. § 75 Abs. 2). Auf der anderen Seite wären die Vorteile der gleitenden Arbeitszeit oder einer anderweiten Verteilung der Arbeitszeit für sbM gar nicht auszuschöpfen oder u. U. mit Lohnminderung verbunden. Deshalb muss nach Sinn und Zweck der Bestimmung § 124 so ausgelegt werden, dass der sbM eine Arbeit ablehnen darf, die als Überarbeit über die vertraglich bedungene oder durch Tarifvertrag bzw. Betriebs- oder Dienstvereinbarung festgelegte Arbeitszeit hinausgeht (a. A. PK-SGB IX/Kossens § 124 Rn. 4). Ohnehin wird der Begriff von Mehr- und Überarbeit heute im Arbeitsleben nicht mehr streng auseinander gehalten (BAG vom 31. 5. 1972 - AP Nr. 16 zu § 611 BGB Bergbau, wo ein Tarifvertrag Überschichten als Mehrarbeit bezeichnet). Es ist deshalb sachgerecht, dem sbM zu gestatten, eine Arbeit abzulehnen, die über die im Einzelfall für ihn vertraglich geltende Arbeitszeit hinausgeht. Abweichend davon geht das BAG vom Begriff der Mehrarbeit i. S. d. ArbZG aus. Mehrarbeit ist danach jede über acht Stunden werktäglich hinausgehende Arbeitszeit. Die vor allem tarifvertraglich eingeführten Arbeits¬zeitverkürzungen gewährleisteten nämlich - auch wenn sie kürzer als die gesetzliche Ar¬beitszeit wären - nicht den Schutz des sbM vor einer Überbeanspruchung und seien nicht geeignet, ihm eine vergleichbare Teilhabe am Leben in der Gesellschaft wie einem Nicht-¬Behinderten zu verschaffen (BAG vom B. 11. 1989, NZA 1990 S. 309; BAG vom 3. 12. 2002, AP Nr. 1 zu § 124 SGB IX). Allerdings kann sich aus § 81 Abs. 4 Ziff. 4 SGB IX ein Anspruch des sbM ergeben, nicht zur Nachtarbeit herangezogen zu werden und nur in ei¬ner 5-Tage-Woche arbeiten zu müssen (BAG vom 3. 12. 2002, a. a. O.). Dies gilt jedoch nicht für Bereitschaftsdienst nach BAT Anlage SR 2a Nr. 6 Abschnitt B Abs. 1 (ArbG Koblenz vom 14. 2. 1991, Ez BAT SR 2a BAT Bereitschaftsdienst Nr. 1).

Auch dieses noch: Sonderregelungen für Teilzeitbeschäftigte und Schwerbehinderte?

In Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer dürfen regelmässig nicht zur Ableistung von Überstunden verpflichtet werden. Das würde dem grundsätzlichen Wesen der Teilzeitarbeit zuwiderlaufen. Allerdings sind Regelungen in Tarifverträgen möglich.

In Notfällen muss selbstverständlich auch eine teizeitbeschäftigte Person - soweit dies im Einzelfall zumutbar ist - Überstunden leisten.

Schwerbehinderte sind nach § 124 SBG IX auf Verlangen von Mehrarbeit freigestellt. Dies betrifft allerdings nur die über 8 Stunden werktäglich hinausgehende Arbeitsleistung.

http://www.finanztip.de/web/troeger-wuest/ueberstunden.htm#Sonderregelungen

F
Feivelchen

28.07.2011 um 16:23 Uhr

Hallo liebe Kollegen und Kolleginnen, da habe ich ja ein super tolles Forum gefunden. Danke für Euren vielen Antworten. Sie helfen sehr viel weiter. Das Thema Mehrarbeit ist anscheinend in manchen Situationen noch recht umstritten. Kommt sicher auch daher, weil es tarifl. Verträge gibt - bei uns auch eine BV mir Festlegung einer Kernarbeitszeit. Aber für mich selbst werde ich künftig so verfahren: a) ich versuche ganz normal Mehrarbeit= tägl. über 8Std. hinausgehende Tätigkeit. b)Da ich aber damit schon des öfteren Diskussionen hatte - verlege ich mich, da ich SBV bin - gerne auf den Paragraph 81 und den Pflichten des AG. So wie Ihr mir das auch hier geschildert habt. Gut ist noch der Gedanke mit einem Attest. Leider musste ich selbst an mir erfahren, dass man sich nicht immer daran hält. c) Die Fürsorgepflicht ggf. Prävention (falls Integrationsvereinbarung dann steht es auch da drin) Mehrarbeit nicht im Sinne des §124 sondern Arbeitsvolumen und Auftragsaufkommen - Streßbewältigung -

Meine andere Frage war: Kann und darf der Arbeitgeber die vorgegebenen Arbeitszeiten (lt BV) einfach verschieben und den MA zeitlich so einsetzten das es nicht zu der Überschreitung der 8Std kommt. Habe ich im ArbeitsschutzZG richtig gelesen, dass der BR mit so einer Verschiebung einverstanden sein muss? Das der AG das erst beim BR beantragen muss? Wenn mir da noch jemand antworten könnte - das wäre absolut klasse. Danke nochmal Feivelchen

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