Hier noch Auszüge aus dem Pahhlen Kommentar zum § 124 Mehrarbeit, Rn 3
Man könnte deshalb einen gesetzlichen Begriff der Mehrarbeit hier allenfalls in Anlehnung an das ArbZG dahin bilden, dass jede über 8 Stunden hinausgehende tägliche Arbeit abgelehnt werden darf und sich dafür auf eine erweiternde Anwendung allein von § 3 ArbZG berufen. Damit würden aber andere Verteilung der Arbeitszeiten, gleitende Arbeitszeit und die Ausnahmen des ArbZG (§§ 3, 7) nicht genügend berücksichtigt. Deshalb muss man annehmen, dass der Gesetzgeber nach Ziel und Zweck der Vorschriften nicht Mehrarbeit im technischen Sinne, sondern Überarbeit im Sinn von Überstunden und Überschichten gemeint hat (LPK-Drüwell § 124 kn.4; Hauck/Noftz/Masuch, SGB IX. K § 124 Rn. 7f.). Der sbM soll generell so gestellt werden wie andere Arbeitnehmer. Er soll aber nicht gegen seinen Willen zusätzlich belastet werden. Das ist aber nur möglich wenn man ihm gestattet, jede Überarbeit. die über die vertraglich geltende Arbeitszeit hinausgeht, abzulehnen. Andernfalls könnten sbM verpflichtet werden, bis zu 60 Stunden in der Woche zu arbeiten, ein bereits ganz unmögliches Ergebnis, vor allem wenn man noch hinzunimmt, dass viele sbM ohnehin nur verkürzt arbeiten und das auch ausdrücklich berücksichtigt wird (vgl. § 75 Abs. 2). Auf der anderen Seite wären die Vorteile der gleitenden Arbeitszeit oder einer anderweiten Verteilung der Arbeitszeit für sbM gar nicht auszuschöpfen oder u. U. mit Lohnminderung verbunden. Deshalb muss nach Sinn und Zweck der Bestimmung § 124 so ausgelegt werden, dass der sbM eine Arbeit ablehnen darf, die als Überarbeit über die vertraglich bedungene oder durch Tarifvertrag bzw. Betriebs- oder Dienstvereinbarung festgelegte Arbeitszeit hinausgeht (a. A. PK-SGB IX/Kossens § 124 Rn. 4). Ohnehin wird der Begriff von Mehr- und Überarbeit heute im Arbeitsleben nicht mehr streng auseinander gehalten (BAG vom 31. 5. 1972 - AP Nr. 16 zu § 611 BGB Bergbau, wo ein Tarifvertrag Überschichten als Mehrarbeit bezeichnet). Es ist deshalb sachgerecht, dem sbM zu gestatten, eine Arbeit abzulehnen, die über die im Einzelfall für ihn vertraglich geltende Arbeitszeit hinausgeht. Abweichend davon geht das BAG vom Begriff der Mehrarbeit i. S. d. ArbZG aus. Mehrarbeit ist danach jede über acht Stunden werktäglich hinausgehende Arbeitszeit. Die vor allem tarifvertraglich eingeführten Arbeits¬zeitverkürzungen gewährleisteten nämlich - auch wenn sie kürzer als die gesetzliche Ar¬beitszeit wären - nicht den Schutz des sbM vor einer Überbeanspruchung und seien nicht geeignet, ihm eine vergleichbare Teilhabe am Leben in der Gesellschaft wie einem Nicht-¬Behinderten zu verschaffen (BAG vom B. 11. 1989, NZA 1990 S. 309; BAG vom 3. 12. 2002, AP Nr. 1 zu § 124 SGB IX). Allerdings kann sich aus § 81 Abs. 4 Ziff. 4 SGB IX ein Anspruch des sbM ergeben, nicht zur Nachtarbeit herangezogen zu werden und nur in ei¬ner 5-Tage-Woche arbeiten zu müssen (BAG vom 3. 12. 2002, a. a. O.). Dies gilt jedoch nicht für Bereitschaftsdienst nach BAT Anlage SR 2a Nr. 6 Abschnitt B Abs. 1 (ArbG Koblenz vom 14. 2. 1991, Ez BAT SR 2a BAT Bereitschaftsdienst Nr. 1).
Auch dieses noch:
Sonderregelungen für Teilzeitbeschäftigte und Schwerbehinderte?
In Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer dürfen regelmässig nicht zur Ableistung von Überstunden verpflichtet werden. Das würde dem grundsätzlichen Wesen der Teilzeitarbeit zuwiderlaufen. Allerdings sind Regelungen in Tarifverträgen möglich.
In Notfällen muss selbstverständlich auch eine teizeitbeschäftigte Person - soweit dies im Einzelfall zumutbar ist - Überstunden leisten.
Schwerbehinderte sind nach § 124 SBG IX auf Verlangen von Mehrarbeit freigestellt. Dies betrifft allerdings nur die über 8 Stunden werktäglich hinausgehende Arbeitsleistung.
http://www.finanztip.de/web/troeger-wuest/ueberstunden.htm#Sonderregelungen