Erstellt am 03.09.2007 um 13:32 Uhr von waschbär
Frosch,
meinst so was ?
So sparen Sie bei den Kosten für Sachverständige
Laut BetrVG ist es dem Betriebsrats möglich, sich an interne und externe Sachverständige wenden, wenn ihm die Informationen des Arbeitgebers nicht ausreichen oder er ihnen misstraut. Im Extremfall kann dies zu einem „Rechtsbetriebsrat“ führen, bei der jeder Schritt erst mit einem Rechtsvertreter abgestimmt wird.
Dem können Sie entgegenwirken, indem Sie den Betriebsrat bei seiner Arbeit unterstützen. Dadurch, dass Sie eine offene Informationspolitik betreiben und dem Betriebsrats beim Aufbau von betriebsinternen Know-How, etwa durch Seminare über betriebswirtschaftliche Zusammenhänge, helfen, machen Sie in vielen Fällen teure externe Sachverständige unnötig.
Hinweis: Als Arbeitgeber sollten Sie unter Hinweis auf das Gebots des § 15 Abs. 1 BetrVG vor den Wahlen die Listenführer bitten, nach Möglichkeit alle wichtigen Organisationsbereiche und Beschäftigungsarten der im Betrieb tätigen Mitarbeiter bei der Kandidatenaufstellung zu berücksichtigen.
Erstellt am 03.09.2007 um 13:39 Uhr von Idee-Fix
@waschbär
Das mit dem "Frosch" war ein Versehen - der Nick war schon vergeben... aber im Text noch nicht geändert
Ja... die wollen sich die Kosten für einen Rechtsanwalt sparen.... doch wir brauchen den, da evtl. weitere Schritte geplant (evtl. auch ausgeführt) werden sollen. Hatten zum Thema BV Arbeitszeitveränderung auch schon einen Gewerkschafts-Sekretär im Hause und von eben diesem kam der Rat sich einen Rechtsanwalt zu holen.
Erstellt am 03.09.2007 um 13:40 Uhr von DonJohnson
Hallo.
Wichtig ist, als erstes einen ordnungsgemäßen Beschluß zu fassen, und dann schaut mal in den Fitting RN 93 zu §80 BetrVG!
Erstellt am 03.09.2007 um 13:54 Uhr von waschbär
Idee-Fix, ach so ein versehen ... nun ja dein problem.
aber guck mal hilft dir der Text ?
Sachverständige nach § 80 Abs. 3 BetrVG sind Personen, deren Hinzuziehung erforderlich sein muss. Dies ist in aller Regel dann der Fall, wenn der Betriebsrat nach Ausschöpfung aller im Betrieb vorhandenen Informationsmöglichkeiten noch Informationsbedarf hat oder die von ihm gestellten Fragen nicht zu seiner Zufriedenheit beantwortet wurden. Im Zweifel hat der Betriebsrat die Erforderlichkeit zu beweisen; es besteht allerdings ein Beurteilungsspielraum.
**Ist der Betriebsrat der Meinung ohne den Einsatz eines Sachverständigen seine ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtungen nicht mehr erfüllen zu können, kann eine Bestellung erforderlich sein.***
Verfahren
Der Betriebsrat muss mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung über die Person, die Tätigkeit, das Thema, die Kosten und den Zeitpunkt der Bestellung treffen. Kann so eine Vereinbarung einvernehmlich nicht erreicht werden, entscheidet das Arbeitsgericht im Rahmen eines Beschlussverfahrens.
PraxisTipp
Fehlt dem Betriebsrat die erforderliche Sachkunde so ist die Bestellung eines Sachverständigen möglich. Dies können z.B. Rechtsanwälte, Gewerkschaftssekretäre oder andere die erforderliche Sachkenntnis besitzende Personen sein.
Im Einzelfall muss nur geprüft werden, ob eine Tätigkeit gem. § 80 Abs. 3 oder nach § 40 BetrVG, z.B. Heranziehung in einem Beschlussverfahren, die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers bestimmt.
Erstellt am 03.09.2007 um 14:05 Uhr von Idee-Fix
@don johnson
ist schon passiert...
@waschbär
Danke für den Tipp - ist ausgedruckt.
Erstellt am 03.09.2007 um 21:42 Uhr von Der alte Heini
Idee-Fix,
man sollte vielleicht über den Weg zur Einigungsstelle nachdenken.
Hier könnte der BR dann bei der Benennung der Beisitzer einen RA hinzuziehen.
Vielleicht machen die zu erwartenden enstehenden Kosten einer Einigungsstelle den AG einsichtig.
Erstellt am 03.09.2007 um 21:55 Uhr von der neue heini
@alter Heini,
Schön sich auf abgeschlossene Freds zu werfen?