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Sachverständiger - zum Thema Arbeitszeit?

I
Idee-Fix
Jan 2018 bearbeitet

Guten Tag die Kollegen!

Habe hier schon das ein oder andere Thema mit Interesse verfolgt, mich jedoch bisher mit Antworten oder Fragen zurückgehalten.

Doch jetzt taucht eine Frage auf, die ich gerne geklärt haben möchte.

Wir verhandeln z.Z. gerade eine BV zum Thema Arbeitszeitänderung (bzw. Arbeitsbeginn bestimmter AN frühestens 4 Uhr) aus und die ersten Verhandlungen sind bereits gescheitert. Jetzt hat der BR einen Antrag zur "Einladung eines Sachverständigen/Rechtsanwalts" gestellt. Dieser wurde vom AG mit der Begründung "ein Sachverständiger ist für diese Ausübung der BR-Arbeit nicht erforderlich". Das wir natürlich das "RECHT" haben, steht außer Frage - nur reicht es in diesem Fall aus, wenn wir den Sachverständingen nochmals "anfordern" mit folgenem Zusatz: Wir beantragen nochmals......... wir beziehen uns ausdrücklich auf das BetrVG §80 vorallem im Hinblick auf die Ausführung der Mitbestimmungsrechte nach §87.

Wäre sehr dankbar für die ein oder andere Information bzw. über einen guten Tipp/Ratschlag.

Schönen Gruß Idee-Fix

5.90207

Community-Antworten (7)

W
Waschbär

03.09.2007 um 15:32 Uhr

Frosch, meinst so was ? So sparen Sie bei den Kosten für Sachverständige

Laut BetrVG ist es dem Betriebsrats möglich, sich an interne und externe Sachverständige wenden, wenn ihm die Informationen des Arbeitgebers nicht ausreichen oder er ihnen misstraut. Im Extremfall kann dies zu einem „Rechtsbetriebsrat“ führen, bei der jeder Schritt erst mit einem Rechtsvertreter abgestimmt wird.

Dem können Sie entgegenwirken, indem Sie den Betriebsrat bei seiner Arbeit unterstützen. Dadurch, dass Sie eine offene Informationspolitik betreiben und dem Betriebsrats beim Aufbau von betriebsinternen Know-How, etwa durch Seminare über betriebswirtschaftliche Zusammenhänge, helfen, machen Sie in vielen Fällen teure externe Sachverständige unnötig.

Hinweis: Als Arbeitgeber sollten Sie unter Hinweis auf das Gebots des § 15 Abs. 1 BetrVG vor den Wahlen die Listenführer bitten, nach Möglichkeit alle wichtigen Organisationsbereiche und Beschäftigungsarten der im Betrieb tätigen Mitarbeiter bei der Kandidatenaufstellung zu berücksichtigen.

I
Idee-Fix

03.09.2007 um 15:39 Uhr

@waschbär

Das mit dem "Frosch" war ein Versehen - der Nick war schon vergeben... aber im Text noch nicht geändert

Ja... die wollen sich die Kosten für einen Rechtsanwalt sparen.... doch wir brauchen den, da evtl. weitere Schritte geplant (evtl. auch ausgeführt) werden sollen. Hatten zum Thema BV Arbeitszeitveränderung auch schon einen Gewerkschafts-Sekretär im Hause und von eben diesem kam der Rat sich einen Rechtsanwalt zu holen.

D
DonJohnson

03.09.2007 um 15:40 Uhr

Hallo.

Wichtig ist, als erstes einen ordnungsgemäßen Beschluß zu fassen, und dann schaut mal in den Fitting RN 93 zu §80 BetrVG!

W
Waschbär

03.09.2007 um 15:54 Uhr

Idee-Fix, ach so ein versehen ... nun ja dein problem.

aber guck mal hilft dir der Text ?

Sachverständige nach § 80 Abs. 3 BetrVG sind Personen, deren Hinzuziehung erforderlich sein muss. Dies ist in aller Regel dann der Fall, wenn der Betriebsrat nach Ausschöpfung aller im Betrieb vorhandenen Informationsmöglichkeiten noch Informationsbedarf hat oder die von ihm gestellten Fragen nicht zu seiner Zufriedenheit beantwortet wurden. Im Zweifel hat der Betriebsrat die Erforderlichkeit zu beweisen; es besteht allerdings ein Beurteilungsspielraum.

Ist der Betriebsrat der Meinung ohne den Einsatz eines Sachverständigen seine ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtungen nicht mehr erfüllen zu können, kann eine Bestellung erforderlich sein.*

Verfahren Der Betriebsrat muss mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung über die Person, die Tätigkeit, das Thema, die Kosten und den Zeitpunkt der Bestellung treffen. Kann so eine Vereinbarung einvernehmlich nicht erreicht werden, entscheidet das Arbeitsgericht im Rahmen eines Beschlussverfahrens.

PraxisTipp Fehlt dem Betriebsrat die erforderliche Sachkunde so ist die Bestellung eines Sachverständigen möglich. Dies können z.B. Rechtsanwälte, Gewerkschaftssekretäre oder andere die erforderliche Sachkenntnis besitzende Personen sein.

Im Einzelfall muss nur geprüft werden, ob eine Tätigkeit gem. § 80 Abs. 3 oder nach § 40 BetrVG, z.B. Heranziehung in einem Beschlussverfahren, die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers bestimmt.

I
Idee-Fix

03.09.2007 um 16:05 Uhr

@don johnson

ist schon passiert...

@waschbär

Danke für den Tipp - ist ausgedruckt.

DAH
Der alte Heini

03.09.2007 um 23:42 Uhr

Idee-Fix, man sollte vielleicht über den Weg zur Einigungsstelle nachdenken. Hier könnte der BR dann bei der Benennung der Beisitzer einen RA hinzuziehen. Vielleicht machen die zu erwartenden enstehenden Kosten einer Einigungsstelle den AG einsichtig.

DNH
der neue heini

03.09.2007 um 23:55 Uhr

@alter Heini,

Schön sich auf abgeschlossene Freds zu werfen?

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