Recht auf eigenes Betriebsratsbüro - für 5er BR?
Lese immer mal wieder was über Benutzung von Betriebsratsbüro, jetzt würde mich aber mal interessieren ob es richtige Rechtssprechungen gibt, dass ein 5er Betriebsrat einen Anspruch auf ein eigenes Büro hat. Bei uns gibt es immer ein durcheinander, wir müssen unseren Raum nämlich teilen und mind. 10 Leute haben einen Schlüssel, dass einzige was wir für uns selber haben ist ein Schrank 0,80x120 cm den wir abschließen können. Auch der Computer kann von jedem benutzt werden, klar haben wir unseren Betriebsratsordner darauf gesichert aber das wars auch schon. Sind Wirtschaftsprüfer oder ähnliches im Hause und wir hätten Sitzung müssen wir immer weichen. Wir bekommen zwar einen kleinen Ersatzraum zugewiesen können aber natürlich nicht ständig ins richtige Büro reinplatzen um etwas aus unserem Schrank zu holen, einen Computer gibt es da auch nicht. Dies wird schon jahrelang so gemacht , ist es aber deshalb auch richtig ? Wer hat Ratschläge/Rechtssprechungen usw. Dank im voraus. Gruß Siegfried
Community-Antworten (7)
29.01.2008 um 18:57 Uhr
@Siegfried9 Vielleicht hättet Ihr bereits in der Vergangenheit mal öfters in den Raum reinplatzen sollen! Stellt beim AG doch einmal einen Antrag auf einen eigenen BR-Raum - notfalls mal die Notwendigkeiten schriftlich darlegen und ggf. einen Sachverhalt klären lassen per ArbGer.
29.01.2008 um 21:58 Uhr
Damit der Betriebsrat seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann, ist es unbedingt erforderlich, dass an der Zimmertür ein Schloss angebracht wird. Ein abschließbarer Schrank sollte ebenfalls vorhanden sein. Es muss gewährleistet sein, dass Unbefugte keinen Zutritt zum Betriebsratsbüro haben.
§40 (2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
29.01.2008 um 22:00 Uhr
@Tigerente40 Aber mit dem eigenen Raum ist das so eine Sache: Man muss im Zweifel nachweisen inwiefern ein solcher ständig gebraucht wird! Demnach halte ich Deine Aussage auch für sehr "relativ" und wenig hilfreich.
29.01.2008 um 22:12 Uhr
Hallo Kölner,
sehe ich anders - steht jedem BR zu. Finds auch nicht schwer da zu argumentieren, wenn man es müsste. z.B. was hälst du von der Tatsache das ein BR jederzeit und sofort bei aktuellen Problemen zusammentreten kann und muss. Einen Raum braucht wenn ein Mitarbeiter ein Problem hat, was jederzeit und ohne Anmeldung passieren kann. Ein Raum wo der BR jederzeit ungestört telefonieren kann. etc. etc.
Stimme dir zu man muss mit dem AG zusammen den Raum festlegen und auch schriftlich festhalten - aber die Frage ob - stellt sich mir hier nicht.
Bin aber gerne für weitere Diskussionen offen - lerne gerne noch was dazu :-)
Lg Tiger
29.01.2008 um 22:25 Uhr
@Tiger40 Einen BR-Raum haben zu wollen ist edel! Ob man ihn bekommt müsste im Zweifel belegt werden. Das wiederum macht man am besten, indem man den Bedarf stetig anmeldet und beweist.
Im oben angegebenen Fall ist es aber schon seit Jahren so, dass sie weichen (können).
29.01.2008 um 22:35 Uhr
also frei nach dem Motto - dat war schon immer so ...dat bleibt auch so?
Seh ich anders ein BR darf sich auch durchaus weiterentwickeln
Hier mal ein Beispiel für ein Gerichtsurteil was das Problem aus meiner Sicht streift, okay können uns über den Begriff "geeignet" streiten, aber wenn ich den Beitrag oben lesen scheint er ja nicht geeignet zu sein.
40 Abs. 2 BetrVG Büroraum und PC für den Betriebsrat
Einem fünfköpfigen Betriebsrat ist gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG ein geeigneter Raum zur Verfügung zu stellen. Ist im Betrieb kein geeigneter Raum vorhanden, muß der Arbeitgeber einen Raum in Betriebsnähe anmieten oder einen Bürocontainer auf dem Betriebsgelände aufstellen. Der zur Verfügung zu stellende Raum ist angemessen einzurichten und muß beheizbar, beleuchtbar und belüftbar sein. Dem Betriebsrat ist auch ein PC zur Verfügung zu stellen. Der Betriebsrat hat auch einen Anspruch darauf, ein "Schwarzes Brett" zur Verfügung gestellt zu bekommen. Im Einzelfall kann auch ein Anspruch auf einen abschließbaren Informationskasten bestehen.
ArbG Würzburg, Beschluß vom 23. Juni 1998 - 2 BV 1/97 (rechtskräftig) AiB 1999, 402 mit Anm. Rudolph vgl. zum BR-Büro insges. DKK, BetrVG, 6. Aufl., § 40 Rn. 70 ff.
29.01.2008 um 23:09 Uhr
Tiger40
schön abgeschrieben.... frage mich aber wo...
Du hast selber schon die entsprechende Stelle genannt: §40 BetrVG
".... erforderlichem Umfang Räume..."
das Problem ist der erforderliche Umfang. Das BAG hat in der wunderbaren Entscheidung vom 16.5.2007
ganz klar gemacht, dass es hier keinen Automatismus gibt! Daher ist Deine pauschale Antwort einfach nicht hilfreich!!!
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