Erstellt am 12.04.2018 um 14:40 Uhr von celestro
wenn Ihr 2016 als 5er Gremium gestartet seid, hätten bei Absinken der Zahl auf 4 BRM Neuwahlen eingeleitet werden müssen.
Und völlig korrekt ... wenn Ihr eigentlich eine 5er Truppe seid und nur 1 zur Sitzung kommt, seid Ihr nicht beschlussfähig. Allerdings muß der AG Euch dennoch informieren. Denn ob Ihr bei "Eintrudeln" einer Einstellung es schafft, 3 Leute zusammen zu bekommen, läßt sich ja nicht sagen.
Erstellt am 12.04.2018 um 14:47 Uhr von Pjöööng
"Ist die Gesamtzahl der BRMitgl. auch nach Eintreten sämtlicher ErsMitgl. unter die vorgeschriebene Zahl gesunken, ist bis zur Neuwahl des BRvon der Zahl der noch vorhandenen BRMitgl. einschließlich der nachgerückten ErsMitgl. auszugehen."
FESTL Rn 12 zum § 33
Erstellt am 12.04.2018 um 14:48 Uhr von Fassungslos2018
Neuwahlen wurden eingeleitet und parallel sind ja sowieso Planmässig Neuwahlen.
Wir sind aktuelle immer zu 2 bei den Sitzungen, 2 von 3 BR Mitglieder sind da.
Sind wir trotzdem nicht beschlussfähig ? Kann ich dies irgendwo nachlesen ? Ich finde leider nichts darüber und such seit Tagen.
Heisst Kündigungen, Einstellungen gehen jetzt nach Lust und Laune....
Danke für deine Hilfe
Erstellt am 12.04.2018 um 15:31 Uhr von celestro
siehe Post von Pjöööng von 14:47 ;-)))
Erstellt am 12.04.2018 um 15:32 Uhr von Husmeester
Ihr seid immer noch ein 5er Gremium und damit mit 3 BRM Beschlußfähig. Erscheinen nur 2 zu einer Sitzung seid ihr nicht Beschlußfähig.
Erstellt am 12.04.2018 um 15:34 Uhr von celestro
@ husmeester
"Seit diesem Jahr sind wir nur noch ein 3er Gremium..." plus Pjöööng = JACKPOT ! ! !
Erstellt am 29.04.2021 um 10:00 Uhr von DavidStaffe
Für mich ist diese Frage nicht abschließend geklärt.
Bei uns verhält sich das Ähnlich: 5er gewählt, drei bleiben nur noch nach, denn 2 BRM haben ihr Amt offiziell niedergelegt, Ersatzmitglieder gibt es nicht.
Wahlvorstand ist einberufen und damit Neuwahlen eingeleitet.
Auch unser Arbeitgeber stellt sich quer, und "behauptet" wir wären nur noch beschlussfähig wenn alle drei Restmitglieder da sind.
(In unserem Konkreten Fall hat eines der BR Mitglieder aus seiner Krankmeldung heraus, telefonisch (wir wähnten uns mit §129 in Sicherheit) teilgenommen, und 2 waren in Präsenz)
Erstellt am 29.04.2021 um 10:10 Uhr von Enigmathika
diese rThread ist uralt, deshalb habe ich deine Frage nur zufällig gefunden. Es ist in diesem Forum tatsächlich besser, wenn Du die Frage neu stellst.
Aber zum Thema: Dein AG liegt falsch. Ihr seid mit dem §129 BertVG auf der sicheren Seite. Dort sind sowohl die telefonische Teilnahme an der Sitzung als auch die Beschlussfassung klar geregelt.
Erstellt am 29.04.2021 um 10:28 Uhr von DavidStaffe
Aber wie mache ich ihm das klar. Er argumentiert folgender Maßen:
"1. Der aktuell gewählte BR ist ein 5er Gremium ohne Ersatzmitglieder. Durch den Rücktritt zweier Mitglieder seit ihr nicht automatisch ein dreier Gremium. Beschlussfähigkeit nach § 33 Abs.2 ist daher dann gegeben wenn drei von fünf an einer Betriebsratssitzung teilnehmen.
2. § 129 BetrVG bezieht sich auf Pandemiebedingte Gründe nicht persönlich an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen. Dieser Grund lag jedoch nicht vor. "
Erstellt am 29.04.2021 um 10:56 Uhr von Enigmathika
zu 1.: Das hätte er wohl gerne! Dann könnte ja niemand mehr einen Wahlvorstand bestellen, wenn der Betriebsrat zu klein geworden ist. Auch wenn Ihr nur noch zu zweit wäret, könntet ihr natürlich einen Wahlvorstand bestellen.
"§ 129 BetrVG bezieht sich auf Pandemiebedingte Gründe nicht persönlich an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen. Dieser Grund lag jedoch nicht vor."
Frag ihn, wo das steht.
Der §129 ist wegen der Pandemie entstanden. Er gilt trotzdem uneingeschränkt. Da steht nämlich nicht, dass der Grund des "Fernbleibens" die Pandemie sein muss.
Macht also einfach weiter wie geplant. Reden kann er viel, aber wenn er tatsächlich glaubt, im Recht zu sein, wird er die Wahl vor dem Arbeitsgericht anfechten müssen. Und wenn Ihr alles gut dokumentiert habt, braucht Ihr nichts zu befürchten. Ich hoffe, Ihr findet genügend Kandidaten!
Erstellt am 29.04.2021 um 11:01 Uhr von Kjarrigan
dann zeig ihm doch mal § 22 BetrVG
Die 3 verblieben BRM übernehmen bis zur Neuwahl die Geschäftsführung des BR.
Wenn der AG das nicht akzeptieren will, hilft nur das ArbG.
zu 2. Quatsch - während der Corona Pandemie ist die Durchführung von Sitzungen und Beschlussfassung per Telefon und Video erlaubt und zwar für ALLE.