BR- Sitzung während Urlaub - Anrechnung als Arbeitszeit?
Hallo liebes Forum, wenn ein BR-Mitglied seinen Urlaub unterbricht um an einer Sitzung teilzunehmen, ist das dann Privatvergnügen oder muss der Arbeitgeber die Zeit der Sitzung als Arbeitszeit vergüten? Habe leider nichts in den einschlägigen Unterlagen gefunden, hoffe Ihr könnt da helfen. Danke.
Community-Antworten (5)
22.01.2008 um 00:17 Uhr
@mosem80,
Das BRM kann seinen Urlaub für eine BR-Sitzung unterbrechen (LAG Hamm 21. 1. 87 – 3 Sa 1520/86). Folglich hat er Anspruch auf Freizeitausgleich für die Zeit der Sitzung zzgl. der Wegezeit. Ebenso hat er Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten.
22.01.2008 um 00:39 Uhr
"Das BRM kann seinen Urlaub für eine BR-Sitzung unterbrechen "
Das war schon immer so und dagegen spricht auch nichts!
"Folglich hat er Anspruch auf Freizeitausgleich für die Zeit der Sitzung zzgl. der Wegezeit. Ebenso hat er Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten."
Diese Schlussfolgerung ist allerdings grundsätzlich falsch!
22.01.2008 um 11:35 Uhr
Hallo Mosem80,
im Fitting zu § 37 RN 87 gefunden: " Auch die Unterbrechung des Urlaubs eines BR Mitglieds, um an einer BR Sitzung teilzunehmen, erfolgt nicht aus betriebsbedingten Gründen, so dass kein Anspruch auf eine entsprechende Verlängerung des Urlaubs besteht."
MfG Angi1
22.01.2008 um 15:54 Uhr
Hallo Mosem80, bei Betriebsratsarbeit während des Urlaubs gehen die Rechtsmeinungen auseinander. Der Kommentar zum BetrVG Däubler/Kittner/Klebe, 10. Auflage,vertritt die Auffassung, dass auch bei einer Teilnahme an BR-Sitzungen während des Urlaubs für das BR-Mitglied Anspruch auf Freizeitausgleich besteht, Wenn die Urlaubsunterbrechung erfordelich war. Das wäre dann der Fall, wenn eine für den Betriebsrat besonders wichtige Angelegenheit behandelt wird (Kommentar DKK, 10. Auflage, § 37, Randnummer39). Hier werden auch Gerichtsentscheidungen aufgeführt, z.B. LAG Hamm 21.1.1987, Aktenzeichen 3 Sa 1520/86. Ob die Urlaubsuntrbrechung gerechtfertigt ist, lässt sich nur im Einzelfall anhand der betrieblichen Gegebenheit entscheiden. Der Anspruch auf Freizeitausgleich oder bei Urlaubsunterbrechung auf Gutschrift des Urlaubstages muss beim Arbeitgeber Schriftlich geltend gemacht werden. Bestreitet der Arbeitgeber den Anspruch grundsätzlich, muss gegebenfalls der Klageweg beschritten werden, wenn das BR-Mitglied nicht auf den Anspruch verzichten will. Und für einen Verzicht besteht in aller Regel kein Grund.
Mfg Alessio
22.01.2008 um 16:10 Uhr
@mosem80,
Sinn von Urlaub .-) Sinn von EBRMs .-) Sinnlosigkeit der Einstellung "Ohne mich läuft gar nichts im BR..." Sinnes täuschung "Das Ehrenamt und Mein Einsatz Tag und Nacht ohne Erhohlung Rächt-sich-nie Gesundheitlich
Definition urlaub und Gründe warum dieser unterbrochen werden kann ... vom AG? weil er muss ja Zahlen. Gefährlich.
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