Stimmrecht (BR-Sitzung) - im Urlaub?
Hallo zusammen,
Bin ich als Sitzungsteilnehmer während meines Urlaubs stimmberechtigt ? Ich habe den BRV von meiner Teilnahme frühzeitig informiert, ich bin an bestimmten Themen der Sitzung stark interessiert und es ist mir auch bekannt, daß ich keine Vergütung der Zeiten erhalte. Also bin ich freiwillig dabei.
Aber bin ich dann nur Gast und darf nciht mit abstimmen ?
Danke für Eure Mühe und Antworten.
Community-Antworten (10)
18.06.2009 um 12:14 Uhr
du darfst als vollwertiges br-mitglied an der sitzung teilnehmen, wenn du möchtest, und musst auch ordentlich geladen werden, auch wenn du urlaub hast......
zur ergänzung noch zwei urteile: Keine Verhinderung mit der Folge des Nachrückens des Ersatzmitglieds liegt vor, wenn das (G)BR-Mitglied erklärt, trotz Verhinderung (z. B. Krankheit oder Urlaub) an der BR-Sitzung teilnehmen zu wollen. Das verhinderte BR-Mitglied hat das Recht, trotz Verhinderung BR-Tätigkeiten auszuüben. Es kann beispielsweise zu diesem Zweck seinen Urlaub unterbrechen (BAG v. 05.05.1987, AP Nr. 5 zu § 44 BetrVG; a. A. GK-BetrVG/Oetker § 25 Rn. 22).
und wie du schon richtig festgestellt hast, opferst du auf eigene rechnung deinen urlaubstag
Der Teilnahme an einer Betriebsratssitzung während des Erholungsurlaubs liegt regelmäßig kein betriebsbedingter Grund im Sinne des § 37 Abs. 3 BetrVG zugrunde. Solche betriebsbedingten Gründe könnten nur vorliegen, wenn die Lage des Urlaubs des Betriebsratsmitglieds durch den Arbeitgeber einseitig im Hinblick auf betriebliche Gründe festgesetzt wurde, z.B. bei Zwangsurlaub (Betriebsferien) und die Betriebsratssitzung dadurch in den Urlaub fällt. Arbeitsgericht Bonn vom 06.11.2008 Aktenzeichen 3 Ca 1643/08
18.06.2009 um 12:43 Uhr
@ Fragender, diese möglichkeit besteht durch aus, wie KR schon Schreib gibt es Urteile dazu. Der hintergrund ist jeben der das so verhindert wird das ein Beschluss gefasst wird, wenn ein bestimmter BRM im Urlaub ist. Das sind die sogenannten "Gesteuerten Beschlüsse" hierbei, wird nicht wert auf Diskusion gelegt sondern auf das Abstimm verhalten.
Spreche dein BRV an, damit du gelanden wirst und damit KEIN EBRM erst geladen wird.
18.06.2009 um 13:18 Uhr
@ all, Kommentar von Däubler (DKK 11.Auflage) zum § 37 BetrVG Rn 64: "Ist eine Urlaubsunterbrechung als erforderlich i. S. d § 37 Abs.2 BetrVG anzusehen, besteht ein Anspruch auf eine entsprechende Verlängerung des Urlaubs oder auf Gutschrift eines Urlabstages."
Kommentar von Däubler (DKK 11.Auflage) zum § 40 BetrVG Rn 42 beschreibt die Möglichkeit der Fahrtkostenerstattung durch den AG.
18.06.2009 um 15:04 Uhr
@pitsieben,
"Ist eine Urlaubsunterbrechung als erforderlich i. S. d § 37 Abs.2 BetrVG ...." Der Fall hier klmmert das ja aus .-) Weil Freiwillig.... ohne Erfroderniss ausser in eigner Sache ist ja nicht 37 komma zwooo
Wieviele Pits gibt dat hier ? Ich habe ja nichts gegen Pits ... aber ist ein Nest oder Vermehrungsspalte ? oder fördern die Fragen, die Verdopplung der Pobulation der Pits ?
18.06.2009 um 15:22 Uhr
@ pit 7
das schöne an kommentaren ist, das sie nur solange anwendbar sind, solange es keine einschlägigen urteile gibt...
däubler schreibt, IST eine urlaubsunterbrechung als erforderlich i.S.d.37...bla bla anzusehen, dann...... das gericht stellt fest, eine urlaubsunterbrechung ist GRUNDSÄTZLICH NICHT als erforderlich anzusehen, außer.....
18.06.2009 um 15:25 Uhr
@kriegsrat Und wann IST eine Urlaubsunterbrechung ERFORDERLICH?
18.06.2009 um 15:33 Uhr
@ Immi in dringend erforderlichen betrieblichen Gründen.
18.06.2009 um 16:22 Uhr
@ immie
ERFORDERLICH im sinne von was ?
erforderlich im sinne der teilnahme an der sitzung : wenn es das einzelne br-mitglied für erforderlich hält erforderlich im sinne des § 37 : falls der urlaub des br-mitglieds durch den AG aus den einschlägigen gründen einseitig festgelegt wurde erforderlich im sinne der vermeintlichen eigenen unersetzbarkeit : wohl nie erforderlich im sinne einer benötigten sachkenntnis zur beschlußfassung, die nur dieses eine BR-mitglied hätte : kann schon sein
da es aber um einen evtl ausgleich für den urlaubstag geht, zählt nur die erforderlichkeit i.S.d. § 37
19.06.2009 um 09:13 Uhr
@ waschbär, pitsieben war vorher pit47, aber diesen Nicknamen wollte der Admin nicht mehr.
19.06.2009 um 09:53 Uhr
@ pitsieben,
Der Admin wollte nicht mehr 47 ? Hast Du mal gegoogelt ob das Vieleicht ein Geihm code für etwas Pronomässiges ist ? ... so wie 69 ???
Und was ist mit Pit Stop ? und PitPlatsch ?
Verwandte Themen
Stimmrecht
ÄlterHallo, mich plagt folgendes Problem: Ich bin neues Mitglied eines 9 er Rates. Während der konstituierenden Sitzung, haben wir die "Geschäftsordnung des Betriebsrates" beschlossen. Diese enhält fo
Stimmrecht für Ersatzmitglieder?
ÄlterWenn ein Ersatzmitglied für ein Stammmitglied (daß Urlaub oder Krank ist) eingeladen worden ist, hat dieses Mitglied Stimmrecht bei Entscheidungen? Sprich: Die Abgegebene Stimme ist gültig!? Oder? Au
konstituierende Sitzung - Stimmrecht von Ersatzmitgliedern ??
ÄlterHallo, zur konstituierenden Sitzung müssen wir ein Ersatzmitglied einladen. Hat das Mitglied volles eigenes Stimmrecht oder muß es das Stimmrecht vertreten für das Mitglied in Vertretung
Kündigung - Betriebsratsanhörung bei gewerkschaftlich entsendetem Wahlvorstandsmitglied - §102 oder §103 BetrVG ?
ÄlterHallo, Ich wurde von einer Gewerkschaft als zusätzliches Mitglied Gemäß §16 BetrVG abs. 1, in den Wahlvorstand entsendet. Das wurde dem Vorsitzenden des Wahlvorstands auch schriftlich mitgeteilt. Zwe
JAV Stimmrecht bei Einstellung neuer Azubis?
ÄlterUnsere JAV will beim (WAF :-)) Seminar gelernt haben, dass die JAV bei der Einstellung neuer Auszubildender Stimmrecht hat. Ich finde nichts, was diese These stützt. Haben die Jungs was falsch verstan