Erstellt am 16.07.2019 um 16:30 Uhr von Pjöööng
Wird denn durch diese BV ein Rechtsanspruch auf Homeoffice bzw. mobiles Arbeiten begründet?
Wenn die BV erst noch kommen soll, dann habt Ihr doch die Möglichkeit, diese Punkte noch mit aufzunehmen.
Erstellt am 16.07.2019 um 18:17 Uhr von Betriebsratten
Ja-wir wollen damit einen Rechtsanspruch begründen, der nur in definierten Fällen seitens des AG abgelehnt werden kann.
Zum zweiten Satz: Das ist doch genau meine Frage-wenn wir es in der BV für alle und abweichend regeln....was steht dann "höher"....die BV oder der Einzelarbeitsvertrag?
Erstellt am 16.07.2019 um 18:24 Uhr von Kratzbürste
Im Prinzip gilt das Günstigkeitsbetrieb. In wenigen Ausnahmefällen kann aber auch eine BV eine Verschlechterung der arbeitsvertraglichen Bedingungen zur Folge haben. Das müsste aber im Detail hinterfragt werden.
Richtige Antwort ist also wie so oft, "es kommt darauf an".
Erstellt am 17.07.2019 um 11:04 Uhr von Pjöööng
Wenn der Arbeitgeber diesem Arbeitnehmer ein 4/1 Homeoffice zugestanden hat, dann werdet Ihr mit Eurer BV diesem Kollegen diesen Anspruch nicht wegnehmen können.
Ich halte Eure BV (so wie ich sie verstehe) auch für schwer handhabbar. Wie ist das wenn in einem "ob" (Organisationsbereich) dir zur Verfügung stehenden HO-Tage bereits ausgeschöpft sind und nun meldet eine weiterer AN einen Anspruch an? Muss der dann warten bis einer der HO-Leute in Rente geht? Werden die HO-Tage jedes Jahr neu verteilt? Ist da überhaupt eine Konfliktlösung vorgesehen?
Auch die Mindestbesetzungen sehe ich kritisch. Ergeben sich diese durch betriebliche Notwendigkeiten (also z.B. Kundenverkehr)?
Ihr könnt natürlich jetzt dieses HO ablehnen mit Verweis auf die kommende BV.