Erstellt am 13.01.2011 um 14:36 Uhr von klinik
War es ein betriebsübergang nach § 613a BGB? Gibt es eine Überleitungsvereinbarung zu "Verschmelzung"?
Erstellt am 13.01.2011 um 15:12 Uhr von Ulrik
Was ist den günstiger für die Kollegin??
Ihre Zeiten, die im AV geregelt sind, oder will sie die Zeiten aus der BV??
Erstellt am 13.01.2011 um 17:43 Uhr von seesee
@klinik:
Ja, es handelte sich um einen Betriebsübergang nach § 613a BGB. In der Überleitungsvereinbarung ist nichts darüber erwähnt.
@Ulrik
Es handelt sich um viele Mitarbeiter, nicht um eine einzelne Person. Es ist doch nicht die Frage, was die Kollegen wollen, sondern, was richtig anzuwenden ist. Dass die Kollegen alle einen 40 Stunden-Arbeitszeitvertrag mitgebracht haben, wir aber 35-Std.-Woche tariflich geregelt haben, ist unser anderes großes Problem (Stundensätze!). Die Frage hier jedoch ist, ob für die Neuen die in den Verträgen geregelte Verteilung der Arbeitszeit (Rahmen- und Kernzeit...) oder die bei uns durch BV geregelte Verteilung der 35 Stunden auf die Woche. Die von uns damals festgelegten Rahmenzeiten waren ja auf eine 35-Std. Woche gemünzt, so dass die MAs mit 40-Std. Verträgen nun gar keinen Rahmen haben. Sollte die Rahmenzeit aus ihren alten Arbeitsverträgen (neue gibts noch nicht) gelten, müssten wir unser Zeiterfassungssystem zwar umstellen, der Rahmen wäre für diesen MA-Kreis jedoch günstiger.
Deshalb nochmal die Frage: Gilt die Verteilung der Wochenarbeitszeit gemäß den Arbeitsverträgen der Neuen oder gemäß unserer Betriebsvereinbarung???
Erstellt am 14.01.2011 um 08:29 Uhr von rkoch
Die Antwort steht in §613a BGB:
Satz 2: Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden.
Aber:
Satz3: Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden.
Ergo: Die Arbeitszeit die bei Euch durch TV und BV geregelt ist gilt von der ersten Sekunde des BÜ an, da Satz 2 von §613a BGB nach Satz 3 NICHT anzuwenden ist. Fraglich ist bestenfalls, ob der TV sich nach dem BÜ auf die nicht-Tarifgebundenen AN erstreckt. Aber auch das ist höchstrichterlich geklärt: Wenn ein AG einen TV grundsätzlich auf alle AN seines Unternehmens anwendet, dann hat er das auch wirklich für alle zu tun, also auch auf die AN, welche neu hinzukommen. Jetzt könnte nur noch das Günstigkeitsprinzip greifen, allerdings dürfte dieses ein Problem bekommen, wenn der TV nur eine gewisse Anzahl von AN mit abweichender AZ zulässt (oder gar keine !).
Erstellt am 14.01.2011 um 17:10 Uhr von sanifair
@rkoch
Schön dass Du das hier zitierst, aber das was du hier aufzählst gilt doch nur, wenn es vorher eine BV oder TV gab und nach dem Übergang eine neue BV oder TV gilt. Das gilt aber nicht, wenn es im Arbeitsvertrag selbst steht.... Daher hilft dir § 613a S.3 BGB hier nicht weiter
Erstellt am 14.01.2011 um 17:51 Uhr von gonzo
@seesee,
die BV greift (kollektivrecht)
Erstellt am 14.01.2011 um 18:46 Uhr von seesee
In dem Betrieb, der mit unserem verschmolzen wurde, gab es weder TV noch BV. Alles war in den Arbeitsverträgen der neuen Mitarbeiter geregelt, welche sie in unseren Betrieb "mitbrachten".
Wir haben im Gremium darüber diskutiert. Einige BRMs meinten, ein Arbeitgeber müsse doch auch die Möglichkeit haben, mit einzelnen Arbeitnehmern per Arbeitsvertrag Dinge anders zu regeln als TV oder BV es bestimmen. Ich bin da anderer Ansicht, kann es aber nicht so richtig auf juristische Beine stellen....
Erstellt am 17.01.2011 um 08:47 Uhr von rkoch
> Einige BRMs meinten, ein Arbeitgeber müsse doch auch die Möglichkeit haben, mit
> einzelnen Arbeitnehmern per Arbeitsvertrag Dinge anders zu regeln als TV oder BV es
> bestimmen. Ich bin da anderer Ansicht, kann es aber nicht so richtig auf juristische Beine
> stellen....
Deine Kollegen haben schon Recht!
Grundsätzlich gilt einfach: MB des BR nach §87 setzt einen kollektiven Zusammenhang voraus. Was der AG also mit einer Gruppe von AN z.B. formularartig vereinbart unterliegt der Mitbestimmung und hebelt die einzelvertraglichen Regelungen aus, es sei denn diese sind GÜNSTIGER als die BV.
Einzelvertragliche Regelungen die sich aus der Masse herausheben (z.B. einzelne Vereinbarungen über abweichende Arbeitszeiten) unterliegen nicht der kollektiven Mitbestimmung.
In Eurem Fall gilt quasi: Hat der frühere AG die AZ zwar einzelvertraglich, aber für Gruppen von AN einheitlich geregelt, können AG und BR diese jetzt kollektivrechtlich modifizieren. In diesem Sinne gilt auch eine bestehende BV für diese AN, wenn sie in den betrieblichen Ablauf integriert werden. Es wäre quasi eine "betriebsstörung", wenn für diese AN extra eine abweichende AZ vereinbart bliebe. Das gilt u.U. nicht, wenn diese AN eben NICHT in den betrieblichen Ablauf integriert werden, sondern weiterhin vom restlichen Betrieb abgegrenzte Aufgaben wahrnehmen, die es problemlos ermöglichen das sie zu anderen Zeiten arbeiten. So werden oft die AZ für die "produktiven" AN und die kaufmännischen oder technischen Angestellten unterschiedlich geregelt.
@sanifair:
Da hat mich seesee mit seinem "einen Jahr" (Schutzfrist aus §613a BGB) auf die falsche Fährte gelockt.....