Erstellt am 11.04.2008 um 13:41 Uhr von waschbär
eddy,
das ist eine frage da streiten sich die gemüter auf de einen seite steht das Günstigkeitsprinzip auf der anderen seite steht das kollektiv recht welche auch gilt bei einzehlverschlechterungen.
liess selber ich war mal auch auf der suche und fand dort diesen link der sich echt lohnt nicht nur wegen deiner frage nee generell wegen BV :-).
http://www.boeckler.de/pdf/mbf_bvdoku_grundbegriffe_2004.pdf
Erstellt am 11.04.2008 um 13:45 Uhr von pit47
Hallo eddy24,
also normalerweise steht die BV über dem AV, aber wenn der AV günstiger für den Arbeitnehmer ist, hat der AV Vorrang.
Über der BV steht der TV, dann kommen die nationalen Gesetze und dann die Europa-Gesetze. Ich hoffe, ich habe mich nicht geirrt, das Grundlagenseminar ist schon einige Jahre her.
Erstellt am 11.04.2008 um 13:52 Uhr von waschbär
pit47,
deine pauschale aussage stimmt so nicht ! > Was heisst günstiger als die BV???? Ist das etwas was der AN selber bestimmen darf ?
Erstellt am 11.04.2008 um 14:51 Uhr von pit47
@ zusammen,
hier die Erklärung:
"Grundsätzlich spricht man von Günstigkeitsprinzip wenn eine ranghöhere Rechtsnorm durch eine für den Normbetroffenen günstigere rangniedere Norm verdrängt wird. Das Günstigkeitsprinzip ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, der vereinzelt in Rechtsnormen wie § 4 Abs. 3 TVG seine Ausprägung gefunden hat.
Im Arbeitsrecht gilt das Günstigkeitsprinzip z.B. im Verhältnis zwischen Tarifvertrag und Einzelvertrag oder Betriebsvereinbarung."
Sehr gut nachzulesen für Arbeitsverträge im Kommentar zum § 77 BetrVG von DKK ab Rn 19.
@waschbär
ich gebe zu, meine Aussage war auf die Frage von "eddy24" zugeschnitten.
Weitergehende Antworten s.o.
Das Lesen des Kommentars zum Günstigkeitsprinzip, der über 3 Seiten geht, spare ich mir heute, es ist Freitag und Wochenende.
Erstellt am 14.04.2008 um 09:06 Uhr von waschbär
@pit47,
dein wohl verdientes WE will ich dir nicht rauben :-)
Du musst ja schon oft genug "nach Feierabend schrauben".
Aber das mit dem Günstigskeitsprinzip ist eine heikle sache.Weil ich schon mal gelesen habe das es nicht so einfach ist auf Kollektive rechte zu verzichten.
bzw auf teile in einer BV. Etweder der AN klammert die BV im Arbeitsvertrag komplett aus oder aber er muss sich daran halten.
So wie an anders auch.Ab striche gehen nur Schriftlich/Abrbeitsvertraglich.
Bin ich jedenfalls der Weisenmeinung :-/
ABER es könnte auch sein das ich zu lange in der Wanne war .-)