Erstellt am 22.01.2010 um 09:10 Uhr von Kölner
@barfly
BV - aus meiner bescheidenen Sichtweise.
Erstellt am 22.01.2010 um 10:44 Uhr von erwin
Hallo,
der ArbV würde hier die BV schlagem, denn wir haben Vertragsfreiheit. Aber der BR sollte die AN auifklären, dass sie solche Zusätze oder gar neue ArbV nicht unterschreiben müssen und ggf. auch nicht sollten. Dann müsste der AG um dieses umzusetzen Änderungskündigungen aussprechen. Hier wäre der BR dann gem. § 102 BetrVG und ggf. sogar § 99 BetrVG (hier käme es auf den Inhalt an) dabei.
Auf alle Fälle sollte man diese inhaltliche rechtlich prüfen lassen, ggf. unter Vorbehalt annehmen, da sonst eine Beendigungskündigung die Folge wäre, und dann sofort Kündigungsschutzklage erheben.
Die BV kann nur Kollektivrecht regeln, nicht induvidualrecht, was hier aber vom AG gewollt ist. Daher kann sie hier auch nicht über dem ArbV stehen, diese neben dem Thema "Vertragsfreiheit". Die ArbV könnten nur begrenzt werden, wenn im Betrieb ein TV zur Anwendung käme (auch das ist ja ein Vertrag) und dort Regelung betreffen des möglichen Inhaltes des ArbV sind.
Wenn im ArbV oder TV Samstagsarbeit oder auch Sonntagsarbeit nicht ausgeschlossen ist, als nur steht Wochearbeitszeit xx Stunden, benötigt der AG hier gar keine Änderung, dann greift das Direktionsrecht des AG, ja unter Beachtung der MB. Hat das BAG ja gerad erst wieder vor nicht all zu langer Zeit (2009) festgestellt. Bei Sonntagsarbeit muss der AG selbstverständlich auch das ArbZG beachten, wie generell.
Erstellt am 22.01.2010 um 13:15 Uhr von DonJohnson
@all
Auf einem Seminar hben wir mal folgenden Fall gehabt und wir mußten dann sagen und begründen, wie und warum das BAG so entschieden hat:
Eine alleinerziehende Mutter hatte einen AG in dem (ich glaube) fixe Arbeitszeiten geregelt waren. Nun hat der BR eine BV beüglich Schichtsystem mit dem AG abgeschlossen. Die Frau weigerte sich, weil sie ja keinen für ihr Kind hatte und hat sich auf das Günstigkeitsprinzip berufen.
Das BAG hat entschieden, dass der AV hier nciht über der BV steht. Begründung irgendwie so, weil im Punkto Arbeitszeit keine Ungleichbehandlung der AN aufkommen darf (Hintergrund: es wäre sonst zu befürchten, dass die Kollegin betriebsbedingt gekündigt wird, da sie nicht in das Arbeitszeitmodel paßt).
Irgendwie so war das. Wenn man das jetzt auf diesen Fall adaptiert, sollte IMHO die BV über dem AV stehen...