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Arbeitsanweisung Rasieren

I
Ikarus981
Mrz 2018 bearbeitet

Hallo, ich arbeite im Einzelhandel. Seid anfang des Monats habe ich einen neuen Filialleiter der mich jetzt aufgefordert hat das ich mir meine gepflegten 3 -tage Bart abrasiere und meine Haare auf mindesten 1 cm wachsen lasse (Kopf rasiert wegen Stirnglatzte). Bei meiner alten Fililalleitung war das nie ein Problen Jetzt weiß ich nicht ob ich der Aufforderung folgen muß oder ob es ein eingriff in meine Persönliche entfaltung ist ?

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Community-Antworten (8)

P
Pjöööng

12.03.2018 um 14:17 Uhr

So wie Du es hier beschreibst darf der Arbeitgeber dies wohl nicht.

Sollte es aber durch die Äußerlichkeiten zu Kundenbeschwerden kommen, kann der Arbeitgeber letztendlich reagieren.

M
MaJoK

12.03.2018 um 15:15 Uhr

Das war jetzt kein Scherz deine Frage? Vielleicht schenkst deinem Filialleiter einen aktuellen Kalender und verweist ihn netterweise auf deine Persönlichkeitsrechte. Wenn es bei deiner Einstellung kein Kriterium war (gepflegter Bart und rasierter Kopf) sollte es jetzt auch kaum eines sein.

Ich denke da schießt einer gewaltig übers Ziel hinaus! Was soll den dann das nächste sein, tragt ihr dann einheitliche Unterwäsche.

C
celestro

12.03.2018 um 15:27 Uhr

"Vielleicht schenkst deinem Filialleiter einen aktuellen Kalender und verweist ihn netterweise auf deine Persönlichkeitsrechte. Wenn es bei deiner Einstellung kein Kriterium war (gepflegter Bart und rasierter Kopf) sollte es jetzt auch kaum eines sein."

Bei Kleidungsvorschriften etc. im Kundenkontakt ? Also da machst du es Dir aber glaube doch etwas zu einfach.

M
Moreno

12.03.2018 um 15:33 Uhr

Seit wann sind Haare denn Kleidung? Ne mach was Dir Majok gesagt hat!

C
celestro

12.03.2018 um 15:39 Uhr

"Kleidungsvorschriften etc."

Vielleicht auch mal ALLES lesen ?

T
takkus

12.03.2018 um 16:27 Uhr

Zuerstmal ist die freie Entfaltung der Persönlichkeit des Arbeitnehmers durch Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützt. Aber Arbeitgeber sind berechtigt, einseitig Anweisungen in Bezug auf das äußere Erscheinungsbild der Arbeitnehmer zu geben. Z.B aus Arbeitssicherheits- oder Hygienegründen z.B. § 15 Abs. 2 ArbSchG. Vorgaben sind als zulässig anzuerkennen, wenn die Kleidung der Mitarbeiter zum Teil der Corporate Identity gemacht werden soll. Weisungen, dass Männer keine Bärte tragen dürfen oder die Haarlänge vorgeschrieben wird, sind aufgrund der dadurch bewirkten Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts m.E. nach grundsätzlich unzulässig.

D
DummerHund

12.03.2018 um 18:28 Uhr

@takkus Das ist doch mal ne komplexe Anwort. Daumen hoch

I
Ikarus981

14.03.2018 um 09:56 Uhr

danke für die zahlreichen antworten

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