Erstellt am 26.01.2016 um 09:23 Uhr von gironimo
Reine Arbeitsanweisungen sind ja mitbestimmungsfrei. Allerdings - wenn das ganze ein formalisiertes Verfahren zur "Bekanntmachung" beinhaltet kommt aus meiner Sicht die Ordnung im Betrieb (§ 87.1.1 BetrVG) ins Spiel. Werden hierzu Formblätter verwendet kann auch sehr schnell § 94 BetrVG ins Spiel kommen.
Abgesehen davon, dass der AN ansonsten auch den Beschwerdeweg des § 85 BetrVG gehen kann, der ja gerade dann interessant wird, wenn es nicht um Rechtsansprüche geht.
Auf jeden Fall solltet Ihr mit dem AG darüber diskutieren, wie er denn die Unterschrift sieht - als z.K. genommen - als verstanden - als einverstanden .....
Aus Arbeitsanweisungen kann sich ja rasch auch ein Anspruch nach § 97 Abs. 2 BetrVG ergeben.
Erstellt am 26.01.2016 um 14:00 Uhr von eibelmaus
naja gironimo hast schon viel Fanatsie
Erstellt am 26.01.2016 um 14:36 Uhr von Pjöööng
Eine Arbeitsanweisung wird durch die Verwendung eines Formbalttes zum Personalfragebogen?
Zumindest entbehrt diese Sichtweise nicht einer gewissen Originalität...
Ansonsten: Wenn der Arbeitnehmer meint, er könne Arbeistanweisungen ignorieren, weil der Arbeitgeber diese ohne Unterschrift bekannt gemacht hat, begibt er sich in ein sehr gefährliches Fahrwasser.
Erstellt am 29.01.2016 um 10:20 Uhr von Wieselchen
@ Pjöööng: Ich habe den ersten Satz von Krümmel so verstanden, dass er wissen möchte, ob der Arbeitnehmer die Arbeitsanweisung unterschreiben muss?
Erstellt am 29.01.2016 um 15:54 Uhr von Globus
Und ich habe wie immer noch mehr Fantasie... Ich gehe davon aus, dass schriftliche Arbeitsanweisungen grundsätzlich der Mitbestimmung unterliegen...
Nachtrag: mündliche ggf auch!
Erstellt am 29.01.2016 um 19:30 Uhr von Jakarta
Natürlich muss bei einer Arbeitsanweisung auch erkenntlich sein, von wem sie kommt. Ein AN braucht dem Empfang aber nicht durch Unterschrift bestätigen.
Alles andere gehört in die Kategorie Wurfsendung und kann ignoriert werden.
Und @gironimo hat hier auch nicht zu viel Fantasie, sondern sieht es schon richtig und scheint auch keine Angst zu haben, auch mal nach anderen Türen zu suchen, als nur die offensichtlichen zu öffnen.
Da eine Arbeitsanweisung ja auch eine Befragung oder abarbeiten eines vom AG erstellten formellen Ablaufplans oder gar Verhaltensvorgaben sein könnten, kann auch der 94er hier ab und an beteiligter sein.
Und mit dem § 97 Abs. 2 BetrVG steht dem BR bei Veränderungen die Anforderungen an Kenntnisse und Fähigkeiten der AN verändern, ein echtes Initiativrecht zur Verfügung.
Wenn die von einem AG ergangene Dienstanweisung einen veränderten Ablauf zum Thema hat der vom ursprünglichen abweicht und ev. gar höhere Anforderungen an diesen Arbeitsplatz stellt, kann ein BR als Voraussetzung hierzu, sogar Bildungs- und Anpassungsmaßnahmen erzwingen; notfalls auch über ein Einigungsstellenverfahren.
Und das man sich beim 85er über alles nur mögliche Beschweren kann, dürfte ja hinlänglich bekannt sein.
Dass schriftliche Arbeitsanweisungen grundsätzlich der Mitbestimmung unterliegen, ist leider nicht ganz richtig.
Hier kommt es schon darauf an, um was es geht.
Hat sie einen kollektiven Bezug, unterliegt sie der MB. Fehlt dieser, entzieht es sich in der Regel einer MB. Aber auch hier kann es Grenzfälle geben.
Betrifft es das reine Arbeitsverhalten, ist es Essig mit einem MBR. Betrifft es das allgemeine Verhalten, sind wir wieder bei @gironimo und dem 87(1.1)er.
Erstellt am 29.01.2016 um 20:16 Uhr von Globus
Naja, zumindest hast du ein vielleicht zugelassen, mit dem 87,1,1...
Aber wenn es doch um Arbeitsanweisungen geht - ungeachtet des 87,1,1 - warum ist der 87,1,7 nicht zu beachten?
Jede Arbeitsanweisung beinhaltet doch wol, wie man seine Arbeit abzuleisten hat - hier ist also der gewichtigeste der eben genannt... Na und wenn der BR da mal kein MBR hat...
Erstellt am 29.01.2016 um 21:24 Uhr von Pjöööng
Ich möchte anmerken dass das BAG sich den hier diskutierten Standpunkten noch nicht angeschlossen hat:
"Dabei ist zu unterscheiden zwischen mitbestimmungspflichtigem Ordnungsverhalten und mitbestimmungsfreiem Arbeitsverhalten. Letzteres wird von allen Weisungen betroffen, die bei der Erbringung der Arbeitsleistung selbst zu beachten sind. Das Arbeitsverhalten ist berührt, wenn der Arbeitgeber kraft seiner Organisations- und Leitungsmacht näher bestimmt, welche Arbeiten auszuführen sind und in welcher Weise das geschehen soll."
Erstellt am 30.01.2016 um 05:15 Uhr von Globus
Aber es gibt eben nciht nur den 87,1,1... aber eben auch.
Erstellt am 30.01.2016 um 17:15 Uhr von Pjöööng
Globus, das war nur ein Beispiel meinerseits. Ich sehe es nichtals meine Aufgabe, jeden einzelnen Blödsinn richtig zu stellen.
Erstellt am 30.01.2016 um 20:16 Uhr von Jakarta
„Ich möchte anmerken dass das BAG sich den hier diskutierten Standpunkten noch nicht angeschlossen hat:“
Was voraussetzt, dass man diese auch vollumfänglich kennt. Und auch daran liegen könnte, dass Offensichtliches den Weg bis dorthin gar nicht erst schafft.
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„Aber wenn es doch um Arbeitsanweisungen geht - ungeachtet des 87,1,1 - warum ist der 87,1,7 nicht zu beachten?“
Ist das nicht schon dem Gesetzestext zu entnehmen? Anweisen vs. Regelungen treffen.
Wenn es hierzu betriebliche Regelungen gibt und eine Anweisung innerhalb dieser erfolgt, bleibt sie mitbestimmungsfrei. Auch dann, wenn sie auf gesetzliche Vorgaben basiert.
Nur wenn diese Anweisung hier eigene Regeln definiert, wird sie auch nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 mitbestimmungspflichtig.
Erstellt am 30.01.2016 um 20:34 Uhr von Globus
was ja meine Meinung unterstützt...