Entgeltfortzahlung - im Krankeheitsfall?
Hallo liebe Kollegen,
ich benötige wieder einmal den kompetenten Rat der alten Hasen.
Es geht um die Engeltfortzahlung im Krankeheitsfall.
Der Arbeitgeber zahlt hier nur das Grundgehalt, nicht jedoch Nacht- oder Feiertagzuschläge, die dem Arbeitnehmer entgangen sind.
Der Betriebsrat hat dem AG ein Urteil des BAG vorgelegt, wo der AG verurteilt wurde auch die entgangenen Feiertags- und Nachtschichtzulagen zu zahlen.
Fällt das nun unter das kollektiv- oder Individualrecht?
Kann man für diesen Fall die Einigungsstelle anrufen?
Ich hoffe auf gute Antworten.
LG
Paulinchen
Community-Antworten (1)
11.12.2007 um 10:19 Uhr
Hallo Paulinchen,
dies ist im Entgeltfortzahlungsgesetz § 4 geregelt.
Eure Zuständigkeit ergibt sich aus § 80 Abs. 1 P 1 BetrVG.
MfG Angi1
Verwandte Themen
Berechnung Arbeitszeit nach EntgFG / TV mit Regelung zu Jahresarbeitszeit
ÄlterIch habe es im Rahmen des BR zur Zeit mit der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu tun. Ich habe mich nun in alles was ich gefunden habe eingelesen und möchte Euch bitten, mal gegenzulesen, ob ich
Bemessungsgrundlage Entgeltfortzahlung?
ÄlterHallo, kann mir jemand den § für die Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung (nicht öffentlicher Dienst) geben? Bsp: In §11 Absatz 1 BUrlG steht, daß das Urlaubsentgelt sich nach dem durchsc
Entgeltfortzahlung bei Krankheit in der Kurzarbeit
ÄlterHallo, hat ein Arbeitnehmer der in Kurzarbeit ist, und Krank wird Anspruch auf 100% Entgeltfortzahlung?? Vielen Dank im Voraus.
Entgeltfortzahlung - bei Urlaub während der Kurzarbeit?
ÄlterHallo zusammen, wir haben jetzt in einigen Bereichen auch Kurzarbeit. Was geschieht aber mir der Entgeltfortzahlung bei Zrlaub wären der Kurzarbeit? Wir diese auch gemindert oder nicht?
Wie wird das Kurzarbeitergeld bei Arbeitsunfähigkeit während der Kurzarbeit berechnet?
ÄlterHallo zusammen! Habe mal wieder eine Frage zur Kurzarbeit: Wie verhält es sich mit der Entgeltfortzahlung, wenn ein Mitarbeiter während der Kurzarbeit arbeitsunfähig wird? Ist es richtig, dass der