Erstellt am 03.07.2019 um 20:41 Uhr von BRHamburg
Ich würde mal annehmen das keine Entfristung vorliegt. Den die Wahrscheinlichkeit das jemand mit uneingeschränkter Personalverantwortung an dem Tag anwesend war, die Kollegen hat arbeiten sehen dürfte sehr gering sein. Den die halten sich in der Regel in ihrem Büro und nicht an der Front auf.
Erstellt am 04.07.2019 um 06:53 Uhr von Kratzbürste
Wie der AG die Verlängerung vorgenommen hat (schriftlich, vor Ende der alten Befristung usw) ist die Frage.
Erstellt am 04.07.2019 um 10:59 Uhr von Kjarrigan
wie ist das - Zizat da hat der AG die Arbeitsverträge "auf eigenes Risiko" verlängert.
den vonstatten gegangen? Also schriftlich ? was steht da
Mündlich? mit welchen Worten?
Und z.B. Auch wenn festgehalten wurde (schriftlich, da Befristige Verträge schriftlich sein müssen) das auf die endgültige Freigabe / Genehmigung von Bund und Länder gewartet warden muss ware es ein Sachgrund.
Erstellt am 04.07.2019 um 11:11 Uhr von Pjöööng
"da Befristige Verträge schriftlich sein müssen"
Nicht ganz richtig! Die Schriftformerfordernis betrifft nur die Befristungsabrede, nicht den ganzen Vertrag.
"Auch wenn festgehalten wurde ... das auf die endgültige Freigabe / Genehmigung von Bund und Länder gewartet warden muss ware es ein Sachgrund."
Dieses dünne Brett würde ich als Arbeitgeber nicht betreten wollen. Zwar gilt nach §14 TzBfG:
"Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
(...),
7. der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird."
Aber hier würde der Arbeitnehmer ja gerade dann wenn "Land und Bund" die Finanzierung verweigern eben nicht aus solchen Haushaltsmitteln vergütet, da diese dann ja nicht fließen.
Erstellt am 04.07.2019 um 12:12 Uhr von Pickel
"Dieses dünne Brett würde ich als Arbeitgeber nicht betreten wollen"
So dünn ist das Brett nicht. Als Sachgrund zulässig sind Fälle, in denen der AG ausreichenden Grund zur Annahme haben konnte dass ein zeitlich befristeter Großauftrag ansteht.
Wenn der AG zum Befristungszeitpunkt sachgerecht entscheiden konnte einen eventuell anstehenden Großauftrag nur annehmen zu können wenn er jetzt schon das Personal dafür bindet, sollte dies sachgerecht gewesen sein.
Erstellt am 05.07.2019 um 07:25 Uhr von schnatterzapfen
Es wurde in einer dreimonatiger Vertragsverlängerung genannt.
Dort wurde halt schriftlich erklärt, dass die Zusage zu einem Projekt fehlt und der AG "auf eigenes Risiko" den Vertrag um drei Monate verlängert.
Ist es von Bedeutung ob es eine Projektverlängerung oder ein neues Projekt geht ?
Wie schaut es aus wenn zb. das eine Projekt bis Februar geht, dass neue im Juni beginnt und die fehlenden Monate als "eigenes Risiko" betitelt werden, dass kann doch unmöglich eine gültige Sachgrundbefristung sein. Da könnte der AG ja quasi alles als Sachgrund eintragen.
Persönlich finde ich das die Benennung "auf eigenes Risiko" kein gültiger Sachgrund ist und der Vertrag durch die Weiterbeschäftigung (stand im Dienstplan des AG und war auch tatsächlich arbeiten) unbefristet wurde.
Erstellt am 05.07.2019 um 10:15 Uhr von Pjöööng
Zitat (schnatterzapfen):
"Es wurde in einer dreimonatiger Vertragsverlängerung genannt."
Da haben wir schon das erste Problem! Bei einer Sachgrundbefristung kommt es nicht nur darauf an, dass der Sachgrund existiert, sondern auch dass er voraussichtlich mit Ende der Befristung wegfallen wird. Hier sehe ich noch nicht warum der Sachgrund in drei Monaten wegfallen sollte.
Irgendwie muss Euer Arbeitgeber diese Stellen ja zur Zeit finanzieren. Wenn diese Finanzierung nur für drei Monate gesichert ist, dann könnte man versuchen zu argumentieren dass es sich hier um Haushaltsmittel handelt die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind. Als Arbeitnehmer würde ich dann aber argumentieren dass der Grund für die Befristung ja nur die Unsicherheit ist, ob das Projekt verlängert wird, das wäre nach der aktuellen Rechtsprechung aber kein ausreichender Sachgrund.
Zitat (schnatterzapfen):
"Wie schaut es aus wenn zb. das eine Projekt bis Februar geht, dass neue im Juni beginnt und die fehlenden Monate als "eigenes Risiko" betitelt werden ..."
Auch hier wieder: Bei einer Sachgrundbefristung kommt es nicht nur darauf an, dass der Sachgrund existiert, sondern auch dass er voraussichtlich mit Ende der Befristung wegfallen wird. Die "Brückenmonate" hingegen dürften unproblematisch sein, die kann man fast immer veragumentieren: Die Projekte laufen erfahrungsgemäß immer etwas länger, es müssen Nach- und Vorarbeiten gemacht werden.
Der Sachgrund ist ja wohl auch nicht "auf eigenes Risiko", sondern eben die Unsicherheit über die Finanzierung. Einfach ist es wenn die Finanzierung tatsächlich nur bis zum Ende der Befristung gesichert ist, aber hier ist es ja genau andersherum: Der Arbeitgeber erwartet die Finanzierung, möchte sich aber gegen das unternehmerische Risiko schützen.
Erstellt am 05.07.2019 um 10:47 Uhr von xyz68
Und im Zweifel muss das Arbeitsgericht entscheiden, ob der Sachgrund gerechtfertigt ist oder ob ein unbefristeter Arbeitsvertrag zustande gekommen ist. Da muss dann aber jeder für sich klagen.