W.A.F. LogoSeminare

Mitbestimmung übergangen

Q
Quincunx
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Wissende.

Unser AG hat mal eben in einem Anfall von Selbstherrlichkeit den Kollegen die stationär im Betrieb arbeiten am Freitag eine Mittagspause auf´s Auge gedrückt ohne den BR zu informieren oder anzuhören. Die Kollegen sind naturgemäß wenig begeistert (Mittagspause ist nach ArbzG nicht nötig), zumal die Kollegen auf der Baustelle Freitags auch keine Mittagspause machen müssen. Meine Frage, kann der BR diese Regelung mit sofortiger Wirkung legitim aussetzen bis eine Einigung mit dem AG getroffen ist, oder müssen die Kollegen jetzt so lange Mittag machen, bis eine Einigung erreicht ist?

Vielen Dank im Voraus, Quincunx

1.607019

Community-Antworten (19)

A
Arkalus

26.06.2013 um 17:20 Uhr

Quincunx,

die Kollegen müssen sich der Anweisung fügen.

Der BR hingegen muss dem arbeitgeber klar machen, das es im rahmen seiner Mitbestimmug ist und ohne seine Zustimmung soetwas nicht angeordnet werden darf. Den Arbeitgeber zu Verhandlungen auffordern und gleichzeitig auffordern die Massnahme bis zum Abschluss der Verhandlungen zu unterlassen.

Alles nett und freundlich mit Fristsetzung.

Wenn das nicht hilft, den Arbeitgeber androhen das ganze Gerichtlich untersagen zu lassen, was ja kosten verursachen würde und ihn bitten sofort in Verhandlungen zu treten und bis zum Abschluss die Massnahme zu unterlassen mit Fristsetzung.

Und wenn das nichts hilft: BR Sitzung rechtsbeistand beschliessen und zum anwalt & Gericht damit.

P
Petrus

26.06.2013 um 17:25 Uhr

Kleine Modifikation zu Arkalus:

... Den Arbeitgeber zu Verhandlungen auffordern und gleichzeitig auffordern die Massnahme > bis zum Abschluss der Verhandlungen zu unterlassen. Alles nett und freundlich mit Fristsetzung.

und der Ankündigung, wenn er nicht freiwillig zurückrudert

das ganze Gerichtlich untersagen zu lassen,

und zwar per einstweiliger Verfügung

was ja kosten verursachen würde ... Und wenn das nichts hilft: BR Sitzung rechtsbeistand beschliessen und zum anwalt & Gericht damit.

M
mitleserinnenn

26.06.2013 um 17:26 Uhr

Waren es die Pflichtpausen lt. ArbZG, dann kann und muss der AG auf die Einhaltung achten und ggf sogar mit arbeitsrechtlichen Mitteln, also Notfalls Abmahnung hinwirken. Denn sonst droht ihm ein deutliches Bußgeld. Das ArbZG gilt übrigens auch auf Bsustellen. Also nach 6 Std 30 Min. Pause

P
Petrus

26.06.2013 um 17:28 Uhr

@mitleserin: wer mitliest ist klar im Vorteil:

(Mittagspause ist nach ArbzG nicht nötig)

P
pillepalleTR

26.06.2013 um 17:52 Uhr

Kleine inhaltliche und sachliche Korrektur zu dem, was die mitlesende geschrieben hat: Das ArbZG schreibt für eine Arbeitszeit von mehr als 6 (bis zu 9 Stunden) eine (mindestens) 30-minütige Ruhepause (oder mehrere mind. 15-minutenlange "Teilpausen") vor, die nicht NACH 6 Stunden genommen werden muss/darf, sondern irgendwann WÄHREND der Arbeitszeit. Gemäß des Wortlautes des Gesetzes ist die Ruhepause nämlich dazu da, die Arbeitszeit zu "unterbrechen"! D.h. die Pause darf weder ganz am Anfang noch ganz am Ende der Arbeitszeit liegen.

M
mitleserinnenn

26.06.2013 um 18:04 Uhr

Petrus, idR wird bei einer Schicht von mehr als 6 Std die Pflichtpause um die Mittagszeit also als Mittagspause genommen. Er hat nicht geschrieben, dass es eine zusätzliche Pause zur Pflichtpause war. Auch der Hinweis mit der Baustelle ist nicht klar, denn auchbda müssen die Pflichtpausen gemacht werden. Auch wenn viele AN lieber es lassen wollen und dann früher nach Hause wollen. Weiter, wer wirklich lesen kann, hätte gelesen, dass ich mich nur auf die Pflichtpausen bezogen habe. Also rechtlich alles ok.

C
Charlys

26.06.2013 um 18:12 Uhr

Handel es sich um Pausen oder ggf Arbeitsuntergrechungen weil es ggf zu laut wird also störend weil Baumaßnahmen. Oder warum der Hinweis mit der Baustelle?

Q
Quincunx

26.06.2013 um 18:18 Uhr

Hallo Charlys,

es handelt sich um Pausen. Die Baustelle wurde nur erwähnt, weil die keine Mittagspause machen müssen und sich die Kollegen ungleich behandelt fühlen.

K
Kulum

26.06.2013 um 18:26 Uhr

arkalus

ich hätte noch eine Modifikation deiner ansonsten nützlichen Hinweise

"die Kollegen müssen sich der Anweisung fügen."

Das ist falsch. Manchmal evtl klug aber dennoch falsch. Mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten können nicht wirksam einseitig per Direktionsrecht angewiesen werden. Und jetzt mache ich es mir mal so einfach, wie sonst andere Experten hier:

das wurde so schon alles ausgeurteilt ;)

viel Spaß beim googeln

K
Kölner

26.06.2013 um 18:48 Uhr

@pillepalleTR Ist nicht dein ernst, oder?

G
gironimo

26.06.2013 um 19:02 Uhr

Meine Frage, kann der BR diese Regelung mit sofortiger Wirkung legitim aussetzen bis eine Einigung<

bei allen mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten kann der BR beim Arbeitsgericht einen Unterlassungsanspruch geltend machen, wenn der Arbeitgeber einseitig handelt. Dazu beschließt man am Besten einen Fachanwalt zu beauftragen. Natürlich solltet Ihr vorher selbst den Arbeitgeber auffordern, die Anweisung zurück zu nehmen.

Dann kann man zu der Frage Lage und Länge der Pausen den Arbeitgeber zu Verhandlungen auffordern (sofern dieser einen Änderungswunsch hat). Kommt keine Einigung zu Stande (Ihr wollt ja nicht, nehme ich an), kann der Arbeitgeber die E-Stelle anrufen.

C
Charlys

26.06.2013 um 19:03 Uhr

Mache es doch einmal klarer, wieviele Stunden wurde gearbeitet und auch wird auf der Baustelle gearbeitet? Werden die Pflichtpausen in beiden Fällen eingehalten? Wird diese zusatzliche Pause bezahlt?

Klar ist kein AG kann AN zum Essen zwingen. Dieses wegen Deinem Hinweis, Mittagspause. Wie begründet der AG sein Handeln?

K
Kulum

26.06.2013 um 19:34 Uhr

Pah, zum essen zwingen vielleicht nicht. Das Einhalten der Ruhepause muss er im Zweifel sogar erzwingen. Andernfalls wird er sich irgendwann mit den §§ 22+23 ArbZG auseinander setzen. Und da steht gleich im ersten Satz §22 wer was auf die Finger bekommt! (nur für s Protokoll, IMHO handelt es sich nicht um eine Ruhepause nach §4 ArbZG)

Außerdem, sorry - schon beim ersten lesen war für mich offensichtlich, dass die Kollegen um die es hier geht an Freitagen wohl NICHT mehr als sechs Stunden arbeiten.

pillerpalleTR

der Hinweis mag grundsätzlich richtig sein, hat aber bei der Fragestellung rein gar nichts verloren, da nicht mehr als sechs Stunden gearbeitet wird.

Quincunx

Schau dir §2 Abs.1 ArbZG mal an und setze dich mit den Begrifflichkeiten auseinander.

C
Charlys

26.06.2013 um 20:17 Uhr

Quin.... schreibe doch nun bitte einmal, wieviele Stunden die Betroffen hier gearbeitet haben und auch wieviele Stunden auf den Baustellen gearbeitet wird. Denn für mich ist es eben nicht klar, dass in beiden Fällen nicht mehr als 6 Stunden gearbreitet wurde.

Auch ob diese Zeit vergütet wird. Denn wenn er diese vergütet muss er den BR nicht einbinden, dann reicht das Direktionsrecht.

S
Snooker

26.06.2013 um 23:54 Uhr

@Kölner

Ich weiß nicht was an @pillepalles Antwort verkehrt sein soll. Sie ist innhaltlich im 100 % Bereich.

K
Kölner

27.06.2013 um 00:06 Uhr

@snooker Na dann... Nach 6 Std Arbeitszeit muss IMMER eine Pause gemacht werden...

S
Snooker

27.06.2013 um 01:32 Uhr

@Kölner

Kann es sein das wir das selbe lesen, aber jeder was anderes versteht. Grübel.

Ich jedenfalls verstehe ihn so, das wenn mehr wie 6 Std. gearbeitet werden der Mitarbeiter vor ablauf der 6 Std. die Pause machen muss...und zwar so, das sie nicht am Anfandund nicht am Ende der Arbeitszeit liegt. Damit hat Pillepalle doch nur das wiedergegeben was Das Arbeitszeitgesetz sagt. Oder hab ich jetzt irgendwas verkehrt?

H
Hoppel

27.06.2013 um 08:26 Uhr

@ Quincunx

So ganz nachvollziehbar sind Deine Angaben nicht, aber ungeachtet dessen, sollte ein BR den § 87 Abs.1 Nr.2 BetrVG kennen! Die Lage der Arbeitszeit und der Pausen ist MITBESTIMMUNGSPFLICHTIG, also könnt Ihr einschreiten.

Aber ...

  1. regelt das ArbZG keine Mittagspause
  2. macht das ArbZ bzgl. der Ruhepause keinen Unterschied zwischen Betrieb und Baustelle 3.MUSS jeder AN, der mehr als 6 bis zu 9 Std. arbeitet, nach spätestens 6 Stunden eine Ruhepause von mind. 30 Minuten gehabt haben
  3. ist es dem AG nicht verboten, bei Arbeitszeiten von unter 6 Stunden eine Erholungspause anordnen zu dürfen

Fragen: Greift ein TV? Falls ja, was ist in diesem TV bzgl. der Erholungspausen geregelt? Die betroffenen AN scheinen ja im Betrieb und auf einer Baustelle zu arbeiten. Welche Pausenregelung greift Freitags im Betrieb? Wie sind die Arbeitszeiten dieser KollegInnen?

A
azrael

27.06.2013 um 11:09 Uhr

moin. ich hätte da noch einen anderen ansatz und gehe dafür einfach mal von der ursprünglichen fragestellung aus.

informiert doch einfach den AG, dass es sich nicht um eine ruhepause handelt sondern um eine arbeitsunterbrechung da er §87 (1) 2 BetrVG nicht beachtet hat. ihr begrüßt es, dass er eine bezahlte pause anordnet und somit das arbeitsklima verbessert.

es findet sich doch bestimmt ein AN der seine induviduellen rechte notfalls vor gericht durchsetzt.

lg

p.s. um die gleichbehandlung zu wahren würde ich übrigens auch für die kollegen auf der baustelle eine bezahlte pause einfordern :-)

Ihre Antwort