Übergang von AU in Urlaub
Hallo,
kann mir jemand folgendes beantworten bzw. mögliche Konsequenzen nennen?
Muss man vor Antritt des Urlaubs nachfragen (wenn man länger (3 Wochen) krank war), ob das mit dem Urlaub ok geht oder muss der Arbeitgeber anrufen, wenn wichtige Gründe gegen den Urlaub sprechen? Kann ich einfach meienn Urlaub antreten oder muss ich in der Firma anrufen?
Community-Antworten (2)
19.06.2011 um 22:06 Uhr
Man muss dem Arbeitgeber mitteilen, dass man nicht weiter krank geschrieben ist und am nächstfolgenden Arbeitstag seinen genehmigten Urlaub antritt.Der Arbeitgeber darf dies nicht verbieten.
20.06.2011 um 10:01 Uhr
Urlaubsanspruch: Urlaub nach Krankheit? Die Antwort: Grundsätzlich ändert die vergangene Arbeitsunfähigkeit nichts an den Urlaubsansprüchen Ihres Mitarbeiters. Das heißt, Sie müssen den Urlaub gewähren, sofern keine dringenden betrieblichen Belange oder vorrangige Urlaubswünsche anderer Mitarbeiter entgegenstehen. Bei Mitarbeitern, die den Urlaub im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation (Kur) verlangen, müssen Sie diesen in jedem Fall gewähren (§ 7 Abs. 1 Satz 2 BUrlG). Eine Kürzung der Urlaubsansprüche kommt ebenfalls nicht in Betracht.
Urlaub nach Krankheit einfach streichen? War ein Mitarbeiter lange krank, darf der Chef ihm deshalb bereits genehmigten Urlaub nicht verwehren. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen, auf das die Deutsche Anwaltauskunft in Berlin hinweist. Demnach kann der Arbeitgeber nicht verlangen, dass Beschäftigte schon festgelegte freie Tage verschieben, wenn sie zuvor krank im Job gefehlt haben.
Also, war der Urlaub genehmigt, kann er auch unmittelbar nach der Arrbeitsunfähigkeit genommen/ angetreten werden.
Doch es ist schon eine Sache des guten Tons mit dem AG zu reden. Dieses auch, wenn die Krankheit vielleicht länger und die Rückkehr nicht absehbar war. Denn dann könnte es ja Probleme der Planung im Betrieb geben. Denn wegen der AU mussten ggf. Urlaubspläne angepasst werden.
Dann könnte der AG ggf. auch aus diesem Grund den genehmigten Urlaub wiederufen aus dringenden betrieblichen Gründen.
Aber erst einen Tag arbeiten gehen und dann Urlaub muss nicht sein. Denn auch hier gilt der Grundsatz, einmal genehmigter Urlaub kann nicht verwährt werden.
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