Erstellt am 16.11.2007 um 10:51 Uhr von zepter
Einen "persönlichen" Telefonaschluss in der Firma gibt es nicht. Wer wie im Telefonverzeichnis der Firma eingetragen wird, bestimmt der Arbeitgeber. Die Namen der Betriebsratsmitglieder sind nicht geheim (sie hängen ja auch am Schwarzem Brett).
Grundsätzlich gilt jedoch:
Ein Betriebsrat kann einen Anspruch gegen den Arbeitgeber haben, eine an den Arbeitsplätzen der einzelnen Betriebsratsmitglieder vorhandene Telefonanlage fernsprechtechnisch so einrichten zu lassen, dass die Arbeitnehmer dort anrufen können ## ohne Weiterleitung etc. ## (BAG, Beschl. v. 27.11.2002 - 7 ABR 36/01).
Ein eigener Telefonanschluss steht dem Betriebsrat aber nicht in jedem Fall zu. In kleineren Betrieben reicht es aus, wenn der Betriebsrat einen Telefonanschluss ungestört mitbenutzen kann.
Nach einer Entscheidung des ArbG Wesel (Beschl. v. 14.04.1999 - 4 BV 44/98) hat ein Betriebsratsmitglied Anspruch auf ein Handy, wenn die von ihm zu betreuenden Betriebsstätten weit auseinander liegen und dort keine besonderen Betriebsratsbüros eingerichtet sind. Das ArbG Frankfurt/M. (Beschl. v. 12.08.1997 - 18 BV 103/97) hat ebenfalls entschieden, dass ein Betriebsrat einen Anspruch auf ein Handy hat, wenn auf andere Weise eine unmittelbare, zugleich direkte und zeitnahe Kommunikation zwischen dem Betriebsratsmitglied und den betroffenen Arbeitnehmern nicht möglich ist.
Entscheidend ist dabei auch, was im Betrieb üblich ist. Kommuniziert die Führungsebene in der Regel mit Handys, kann der Arbeitgeber diese dem Betriebsrat auch nicht vorenthalten. Allerdings muss es eine "Waffengleichheit" zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat mangels Vergleichbarkeit nicht geben, so das BAG.