Mal wieder eine Frage zur Kündigungsfrist: im Arbeitsvertrag steht, dass die Kündigungsfristen sich nach den jew. gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen richten. Zum Zeitpunkt der Einstellung im Jahr 2001 war der AG noch Mitglied einer Tarifgemeinschaft, Ausstieg daraus erfolgt aber 2004.

Nun die Frage: was gilt denn nun, Tarifvertrag (obwohl Arbeitgeber nicht mehr Mitglied) oder gesetzliche Bestimmung?

Es liegt eine Betriebszugehörigkeit von 6 Jahren (davon 5 nach Vollendung des 25. Lebensjahrs) vor, angenommen, die gesetzlichen Regelungen finden Anwendung, das hiesse für den Arbeitgeber ja 2 Monate zum Ende des Kalendermonats..
für den Arbeitnehmer aber ja nicht, oder?

Und wenn der Tarifvertrag gilt, dann welcher, der im Eintrittsjahr, oder der aktuelle?
Habe mal geschaut, hab leider nur einen TV aus 2004 gefunden, da heisst es, dass bei einer Betriebszugehörigkeit bis 5 Jahre 6 Wochen zum Quartalsende gelten, bei mehr als 5 Jahren findet das Gesetz über die Kündigung von Angestellten vom 09.07.1926 Anwendung..aha....dieses Gesetzt aus 1926 habe ich leider nicht ausfindig machen können.

Was gilt denn nun?

Herzlichen Dank schonmal!