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Dieser Beitrag ist vor 18 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Kündigungsfrist - gesetzlich oder Tarifvertrag ?

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clara
Jan 2018 bearbeitet

Mal wieder eine Frage zur Kündigungsfrist: im Arbeitsvertrag steht, dass die Kündigungsfristen sich nach den jew. gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen richten. Zum Zeitpunkt der Einstellung im Jahr 2001 war der AG noch Mitglied einer Tarifgemeinschaft, Ausstieg daraus erfolgt aber 2004.

Nun die Frage: was gilt denn nun, Tarifvertrag (obwohl Arbeitgeber nicht mehr Mitglied) oder gesetzliche Bestimmung?

Es liegt eine Betriebszugehörigkeit von 6 Jahren (davon 5 nach Vollendung des 25. Lebensjahrs) vor, angenommen, die gesetzlichen Regelungen finden Anwendung, das hiesse für den Arbeitgeber ja 2 Monate zum Ende des Kalendermonats.. für den Arbeitnehmer aber ja nicht, oder?

Und wenn der Tarifvertrag gilt, dann welcher, der im Eintrittsjahr, oder der aktuelle? Habe mal geschaut, hab leider nur einen TV aus 2004 gefunden, da heisst es, dass bei einer Betriebszugehörigkeit bis 5 Jahre 6 Wochen zum Quartalsende gelten, bei mehr als 5 Jahren findet das Gesetz über die Kündigung von Angestellten vom 09.07.1926 Anwendung..aha....dieses Gesetzt aus 1926 habe ich leider nicht ausfindig machen können.

Was gilt denn nun?

Herzlichen Dank schonmal!

5.56006

Community-Antworten (6)

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DonJohnson

29.10.2007 um 22:50 Uhr

Auch wenn der AG aus dem AG Verband ausgetreten ist, kann es einen HTV für euch geben. Wenn nciht kennst du als BR die Regularien - Was darf besser oder schlechter sein??? Wann AV abgeschlossen wurde ist wurscht - was jetzt ist ist in!!! Lebe nciht in der Vergangenheit, es sei denn der Arbeitsvertrag hat da ne eindeutige Reglung - in deinem Fall würde ich dann wenn kein HTV vorhanden ist, den MTV als gültig für Kündigungsfristen halten, weil im AV steht entweder oder... Kann sich jeder das beste raussuchen, wenn dagegen geklagt wird, entscheidet das Gericht!

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clara

29.10.2007 um 23:12 Uhr

es gibt eine Betriebsvereinbarung bei uns, also im weitesten Sinne ist es eine BV, auch wenn sich das Ding anders schimpft, da sind die gesetzlichen Fristen aufgeführt. Neue Arbeitsveträge werden inzwischen auch alle nur noch mit 4 Wochen-Kündigungsfrist gemacht.

Habe bei Verdi noch was gefunden, da ist diese Regel von 1926 erläutert, über 5 Jahre (gerechnet ab Vollendung des 25. Lebensjahrs) sind es für den AG 3 Monate zum Quartalsende und es heisst, die Fristen gelten nur für den AG, nicht den AN. Da der AN nun zum 15.11 auf Ende des Jahres kündigen will, würde ich sagen, kann er das ohne Probleme machen, oder?!

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DonJohnson

29.10.2007 um 23:29 Uhr

hallo??? Also, erstens, ein AV darf nciht schlechter sein als die gesetzlichen Bestimmungen. Also da gibt es so eine Pyramide, da siehst du was höher gestellt ist und was so nicht rechtens ist.

Europäisches Recht Grundgesetz Länderverfassung Gesetze Verordnungen Tarifverträge Betriebsvereinbarungen Arbeitsvertrag

von oben nach unten darf es Verbesserungen geben. die höheren Bestimmungen setzen also Mindestnormen für die unteren.

Verbesserungen von unten nach oben sind für den AN IN DER REGEL möglich (siehe aber §77 Abs. 3 BetrVG u.ä.

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Catweazle

30.10.2007 um 00:17 Uhr

@Clara,

wenn ihr Tarifgebunden seit, gilt der TV unabhängig was im AV steht.

Wenn nicht gilt das Günstigkeitsprinzip.

Vermutlich habt ihr keine BV oder sonstige Regelung. Siehe § 77 III BetVG (Tarifvorbehalt).

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clara

30.10.2007 um 20:24 Uhr

das hier habe ich bei uns nun zum Thema Kündigung gefunden: Die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer/innen während der Probezeit beträgt 2 Wochen.

Im übrigen richtet sich die Kündigungsfrist nach § 622 BGB und beträgt 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Hiervon abweichende Kündigungsfristen sind nur zulässig, sofern diese arbeitsvertraglich vereinbart wurden. Verlängerungen der Kündigungsfrist aufgrund gesetzlicher Regelungen werden für beide Vertragsparteien wirksam. Die Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) bleibt hiervon unberührt."

Tarifgebunden sind wir durch den Ausstieg des Arbeitgebers aus der Tarifgemeinschaft ja nun nicht mehr, oder?

Ich bin jetzt etwas ratlos, explizit im Arbeistvertrag steht ja nichts, nur der Hinweis auf TV und Gesetz. Im aktuellen TV ganz klar 6 Wochen zum Quartal, Verlängerungen gelten nur für AG. Und o.a. Auszug, der ja nun bei uns in der Firma existiert, ist die gesetzliche Regelung.

Der MA will selbst kündigen und zwar zum Ende des Jahres, aber das geht dann ja nur, wenn die Regelung des TV gilt...

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paula

31.10.2007 um 12:02 Uhr

Auch ohne Mitgliedschaft kann der TV hier ggf. gelten. Das hängt auch von den Formulierungen im Arbeitsvertrag an. Das BAG hat hier in letzter Zeit einige Urteile gefällt. Stichwort: dynamische Verweisungsklauseln.

Wenn die AN es genau wissen will sollte Sie zu eine Anwalt gehen der sich mit Arbeitsrecht auskennt.

Oder anderer Tipp: Einfach zu dem Datum kündigen und die Sache durchziehen. Der AG wird es kaum gelingen den AN zur Arbeit zu bekommen. UNd Schadensersatzanspüche? Meist nur sehr schwer zu beziffern und sehr viel was sich AG als Schadenvorstellen läuft unter sowieso-Kosten

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