Erstellt am 29.10.2007 um 21:50 Uhr von DonJohnson
Auch wenn der AG aus dem AG Verband ausgetreten ist, kann es einen HTV für euch geben. Wenn nciht kennst du als BR die Regularien - Was darf besser oder schlechter sein??? Wann AV abgeschlossen wurde ist wurscht - was jetzt ist ist in!!! Lebe nciht in der Vergangenheit, es sei denn der Arbeitsvertrag hat da ne eindeutige Reglung - in deinem Fall würde ich dann wenn kein HTV vorhanden ist, den MTV als gültig für Kündigungsfristen halten, weil im AV steht entweder oder... Kann sich jeder das beste raussuchen, wenn dagegen geklagt wird, entscheidet das Gericht!
Erstellt am 29.10.2007 um 22:12 Uhr von Clara
es gibt eine Betriebsvereinbarung bei uns, also im weitesten Sinne ist es eine BV, auch wenn sich das Ding anders schimpft, da sind die gesetzlichen Fristen aufgeführt.
Neue Arbeitsveträge werden inzwischen auch alle nur noch mit 4 Wochen-Kündigungsfrist gemacht.
Habe bei Verdi noch was gefunden, da ist diese Regel von 1926 erläutert, über 5 Jahre (gerechnet ab Vollendung des 25. Lebensjahrs) sind es für den AG 3 Monate zum Quartalsende und es heisst, die Fristen gelten nur für den AG, nicht den AN.
Da der AN nun zum 15.11 auf Ende des Jahres kündigen will, würde ich sagen, kann er das ohne Probleme machen, oder?!
Erstellt am 29.10.2007 um 22:29 Uhr von DonJohnson
hallo??? Also, erstens, ein AV darf nciht schlechter sein als die gesetzlichen Bestimmungen. Also da gibt es so eine Pyramide, da siehst du was höher gestellt ist und was so nicht rechtens ist.
Europäisches Recht
Grundgesetz
Länderverfassung
Gesetze
Verordnungen
Tarifverträge
Betriebsvereinbarungen
Arbeitsvertrag
von oben nach unten darf es Verbesserungen geben.
die höheren Bestimmungen setzen also Mindestnormen für die unteren.
Verbesserungen von unten nach oben sind für den AN IN DER REGEL möglich (siehe aber §77 Abs. 3 BetrVG u.ä.
Erstellt am 29.10.2007 um 23:17 Uhr von Catweazle
@Clara,
wenn ihr Tarifgebunden seit, gilt der TV unabhängig was im AV steht.
Wenn nicht gilt das Günstigkeitsprinzip.
Vermutlich habt ihr keine BV oder sonstige Regelung. Siehe § 77 III BetVG (Tarifvorbehalt).
Erstellt am 30.10.2007 um 19:24 Uhr von Clara
das hier habe ich bei uns nun zum Thema Kündigung gefunden:
Die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer/innen während der Probezeit beträgt 2 Wochen.
Im übrigen richtet sich die Kündigungsfrist nach § 622 BGB und beträgt 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Hiervon abweichende Kündigungsfristen sind nur zulässig, sofern diese arbeitsvertraglich vereinbart wurden. Verlängerungen der Kündigungsfrist aufgrund gesetzlicher Regelungen werden für beide Vertragsparteien wirksam. Die Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) bleibt hiervon unberührt."
Tarifgebunden sind wir durch den Ausstieg des Arbeitgebers aus der Tarifgemeinschaft ja nun nicht mehr, oder?
Ich bin jetzt etwas ratlos, explizit im Arbeistvertrag steht ja nichts, nur der Hinweis auf TV und Gesetz. Im aktuellen TV ganz klar 6 Wochen zum Quartal, Verlängerungen gelten nur für AG. Und o.a. Auszug, der ja nun bei uns in der Firma existiert, ist die gesetzliche Regelung.
Der MA will selbst kündigen und zwar zum Ende des Jahres, aber das geht dann ja nur, wenn die Regelung des TV gilt...
Erstellt am 31.10.2007 um 11:02 Uhr von paula
Auch ohne Mitgliedschaft kann der TV hier ggf. gelten. Das hängt auch von den Formulierungen im Arbeitsvertrag an. Das BAG hat hier in letzter Zeit einige Urteile gefällt. Stichwort: dynamische Verweisungsklauseln.
Wenn die AN es genau wissen will sollte Sie zu eine Anwalt gehen der sich mit Arbeitsrecht auskennt.
Oder anderer Tipp: Einfach zu dem Datum kündigen und die Sache durchziehen. Der AG wird es kaum gelingen den AN zur Arbeit zu bekommen. UNd Schadensersatzanspüche? Meist nur sehr schwer zu beziffern und sehr viel was sich AG als Schadenvorstellen läuft unter sowieso-Kosten