Erstellt am 13.07.2007 um 09:00 Uhr von Kölner
@betriebsratten
Es gilt immer das günstigste (und günstig heisst länger), was hinsichtlich der Kündigungsfristen vereinbart wurde. Demnach muss der AN (und der AG natürlich auch) die Kündigungsfrist des AV's einhalten.
Erstellt am 13.07.2007 um 09:36 Uhr von Kathi
Es gilt immer, was für den Arbeitnehmer am günstigen ist. Wenn der Arbeitnehmer kündigt, gilt für ihn die günstigste Kündigungsfrist, das kann die aus dem Arbeitsvertrag oder aus dem Tarif sein.
Erstellt am 13.07.2007 um 09:50 Uhr von Baum
Hallo betriebsratten,
es zählen immer die Bediengungen die im Arbeitsvertrag vereinbart wurden, sofern diese nicht rechtswiedrig sind. Jeder MA kann einen besseren Arbeitsvertrag aushandeln als dies das Gesetz oder der TV vorsieht. An diesen AV hat sich der AG zu halten, aber auch der AN.
Um die Kündigungsfrist zu reduzieren hat der AN nur die Möglichkeit sich mit dem AG einvernehmlich zu einigen, oder fristlos zu kündigen(dafür braucht er aber Gründe).
Erstellt am 13.07.2007 um 10:00 Uhr von hennessy
kathi hat recht.
wenn der AG dem Arbeitnehmer kündigt ist er an den Arbeitsvertrag gebunden.
Kündigt der Arbeitnehmer, zählt die günstigste Vereinbarung für ihn ( normalerweise die gesetzliche Kündigungsfrist wenn er das will).
Erstellt am 13.07.2007 um 10:09 Uhr von Günter J
Da dürfen wir jetzt mal gespannt sein welche der vier Antworten nach dem 50:50 Joker stehen bleiben.
Immerhin ist dieser Beitrag ein schönes Beispiel dafür welche fundierte Hilfe einem hier zukommt.
Erstellt am 13.07.2007 um 10:14 Uhr von Der Nachtrauernde
Ich könnte mir vorstellen, dass der §305 Abs.2 BGB Anwendung finden könnte und diese Regelung nicht haltbar ist! Zumal sie auch eine Schlechterstellung des ANs beinhaltet. Greifen würden dann meiner Ansicht nach die regulären Kündigungsfristen gem. BGB!
Antwort 1 Erstellt am 22.02.2007 - 19:17 Uhr von Fayence
Erstellt am 13.07.2007 um 10:53 Uhr von hennessy
hab ich gerade bei Wikipedia gefunden:
http://de.wikipedia.org/wiki/K%C3%BCndigungsfristen_im_Arbeitsrecht
Bin jetzt etwas verunsichert aber meine Aussage von vorhin hat man mir bei einer BR-Schulung erzählt.
Erstellt am 13.07.2007 um 11:20 Uhr von Bergmann
Denkt doch bitte an die Gewichtung-- Gesetz--->Tarifvertrag-->Arbeitsvertrag !!
Das Günstigkeitsprinzip besagt--eine Schlechterstellung gegen den Höheren ist nicht möglich, eine Besserstellung schon !!
Fazit : Der AN hat die kürzeren Kündigungsfristen laut Gesetz bei Eigenkündigung und die längeren laut AV bei Kündigung durch den AG !!
Erstellt am 13.07.2007 um 12:34 Uhr von betriebsratten
Gilt denn das Günstigkeitsprinzip überhaupt in diesem Bereich??
Und was die fundierten Antworten nach dem 50:50 anbelangt....ich versuche im Gremium auch immer zu trenenn zwischen "ich glaube " und "ich weiss"
Erstellt am 13.07.2007 um 12:39 Uhr von In Spektor
@hennessy:
Bei wem war denn diese Schulung?
Erstellt am 13.07.2007 um 12:51 Uhr von hennessy
Bei der BR-Grundschulung von Ver.di Nürnberg.
die Schulung teil3 Kündigung kommt erst im Oktober.
Erstellt am 13.07.2007 um 13:11 Uhr von Petrus
@ Bergmann: Das Problem mit der Normenpyramide ist, dass sie nur solange gilt, wie in der höherrangigen Ebene keine Abweichungen für die nachgeordneten Ebenen ermöglicht werden.
Genau dies ist aber im §622 BGB der Fall: Tarifvertrag explizit in Abs. 4; Einzelvertraglich implizit in Abs. 6.
Erstellt am 13.08.2007 um 13:44 Uhr von packer
@ betriebsratten
ich kann dem kollegen petrus hier nur zustimmen. ich habe das auch so gelernt.
die öffnungsgeschichten durch den TV auf die sich der kollege bezieht sind auf der von henessy genannten wiki seite ganz gut dargelegt.
ich habe jetzt drei schulungen bei ver.di gemacht und bin damit leider nicht gut gefahren. sie waren ziemlich oberflächlich und oftmals eher schwerpunktmäßig auf GEW-"agitation" aus... hängt natürlich auch immer am referenten. will sie natürlich nicht generell verteufeln!!!