Erstellt am 03.07.2008 um 16:50 Uhr von Kölner
Erstellt am 03.07.2008 um 17:16 Uhr von uhu
@batschen
sehe das etwas anders...es gilt immer das, was für den AN günstiger ist = Günstigkeitsprinzip; will AN kündigen, kann er sich auf TV beziehen; will AG kündigen, gilt AV;
Erstellt am 03.07.2008 um 20:35 Uhr von broodwar1302
@batschen
das was uhu dagt ist richtig. Hier gilt das Günstigkeitsprinzip, d.h. der Tarifvertrag gilt.
Erstellt am 04.07.2008 um 07:41 Uhr von Henry V
Hallo zusammen,
bitte eins nicht vergessen, Anspruch auf tarifliche Leistungen und Arbeitsbedingungen haben nur Gewerkschsfzsmitglieder.
Erstellt am 04.07.2008 um 07:48 Uhr von Henry V
habe mich vertippt, Gewerkschaftsmitglieder
Erstellt am 04.07.2008 um 10:21 Uhr von Kleine Hexe
AV gilt.
Kann man sich seit neustem raussuchen wann der AV und wann der TV günstiger ist?
Sprich: AN kündigt also TV, AG kündigt also AV ?
Wie kommt man auf eine solche verdrehte Logik?
Wenn jetzt der AN kündigen würde mit 1 Monat (weil TV ja günstiger) und einen Tag später hat sich sein neues AV erledigt, dann pocht er vermutlich darauf, dass jetzt ja der AV günstiger wäre für ihn, weil dann seine Kündigung nicht richtig war?
Der AN hat diesen Vertrag unterschrieben, vielleicht auch mehr Urlaub bekommen, mehr Gehalt, mehr....
jetzt gilt nur bei der Kündigungsfrist für den AN der AV nicht mehr?
Arbeitnehmer haben nicht nur Rechte, sie haben auch Pflichten und dazu gehört nunmal auch einen abgeschlossenen Vertrag einzuhalten.
Kleine Hexe