Erstellt am 13.05.2019 um 13:15 Uhr von Kjarrigan
Hä - ich versteh nur Bahnhof.
Wenn Du meinst, dass wenn ein BR gar keine Betriebsversammlung abhält und das über einen längeren Zeitraum (Jahre) die Möglichkeit besteht diesen per Arbeitsgericht aufzulösen --> dann ja, das kann man beantragen.
Wie das geht steht in § 23 BetrVG.
und nein , das geht nicht anonym.
Erstellt am 13.05.2019 um 13:23 Uhr von Cyber99
Na ja, so schnell kommt es vermutlich nicht zu einer Auflösung. Oft sind diejenigen Betriebsräte, die ihren Job nicht korrekt machen ja selbst Gewerkschaftsmitglieder und da wird die Gewerkschaft sicher nicht vorschnell zum Äußersten Mittel greifen.
Zunächst sollte mal der Versuch unternommen werden, dass das Gremium sein pflichtwidriges Verhalten erkennt (das ist zugegebenermaßen manchmal schier unmöglich). Aber vielleicht kann hier die Gewerkschaft die Kollegen zur Einsicht bringen. Sollte das pflichtwidrige Verhalten trotzdem nicht abgestellt werden, muss man sich gut überlegen, welche Maßnahmen sinnvoll sind. Du musst immer bedenken: Die Mitglieder des BR sind von der Belegschaft gewählt. Wenn nun die Gewerkschaft die Auflösung eines Gremiums betreibt, dann verbrennen die sich die Finger und machen sich mitunter unbeliebt. Die GEW betreiben ohnehin schon ein sehr schweres Business. Die wollen sich auf diesem Weg nicht weiter unbeliebt machen. Das kommt nur positiv rüber, wenn der BR auch bei der Belegschaft untendurch ist.
Erstellt am 13.05.2019 um 13:38 Uhr von RoterFaden
Wenn die Belegschaft eine Betriebsversammlung möchte, könnt ihr auch diesen Weg gehen:
"...Nach § 43 III Betriebsverfassungsgesetz ist der Betriebsrat verpflichtet, eine außerordentliche Betriebsversammlung einzuberufen, wenn dies der Arbeitgeber oder ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer wünschen. In diesen Fällen ist der gewünschte Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen.
Nach § 43 IV Betriebsverfassungsgesetz muss der Betriebsrat auf Antrag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft innerhalb von zwei Wochen eine Betriebsversammlung einberufen, wenn im vorangegangenen Kalenderhalbjahr keine Betriebsversammlung oder Abteilungsversammlung stattgefunden hat...."
Dort könnt ihr das Thema dann offiziell auf den Tisch bringen!
Erstellt am 13.05.2019 um 14:50 Uhr von KoljaKlein
"Sowas führt ja immer zur Auflösung"
-> ganz bestimmt nicht
Bevor ein Arbeitsgericht hier in 1. und 2. Instanz ein Urteil gefällt hat,
ist es wahrscheinlicher, das die Amtszeit des betroffenen Betriebsrates vorbei ist.
Und sollte ein solcher BR die Information bekommen, das er wg. fehlende Betriebsversammlungen verklagt werden soll, hindert ihn ja niemand daran, sofort eine Betriebsversammlung abzuhalten.
Anonym geht dies hier auch nicht.
Das typischen "Dusch mich, aber mach micht nicht nass" funktioniert vor Gericht nicht.