Erstellt am 07.10.2007 um 09:06 Uhr von Mona-Lisa
@Santosh,
was soll an dieser Frage dumm sein?
Deine Rechnung stimmt!
Nur, mit dem früher aussteigen... da hat der AG als Vertragspartner das letzte Wort. Zum Glück gibt es AG's, die einem scheidenden AN keine Steine in den Weg legen und ihn früher "ziehen" lassen.
Aber er kann auch genauso auf die Einhaltung der Kündigungsfrist bestehen.
Da kommt es tatsächlich auf "das Wohlwollen" des AG's an....
Erstellt am 07.10.2007 um 10:58 Uhr von Catweazle
@Santosh,
die Kündigungsfristen können für AN und AG unterschiedlich sein. Gilt die 3-Monats-Frist bei euch wirklich für beide Seiten?
Erstellt am 08.10.2007 um 22:34 Uhr von Gevatter
Aussteigen kann der AN jederzeit, es könnte nur passieren, daß in diesem Fall eine Vertragsstrafe fällig wird. Interessant wird die Sache, wenn der Arbeitsvertag nach dem 01.01.2002 geschlossen wurde. Fast immer ist im Vertrag noch bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist eine Vertragsstrafe in der Höhe von 1 - 2 Monatsgehältern festgeschrieben. Diese Klausel ist im Zuge der Schuldrechtreform für unzulässig erklärt worden. In diesem Fall kannst Du gehen wann Du willst.
Erstellt am 09.10.2007 um 07:45 Uhr von peanuts
"Diese Klausel ist im Zuge der Schuldrechtreform für unzulässig erklärt worden."
Grundsätzlich ist eine Vertragsstrafenklausel auch in FORMULARarbeitsverträgen nicht unzulässig!
"In diesem Fall kannst Du gehen wann Du willst."
Diese Aussage ist so nicht haltbar!
Ein Arbeitnehmer musste im Jahr 2005 eine Vertragsstrafe in Höhe eines Monatsgehalts zahlen...
Vereinbart war eine Kündigungsfrist von 1 Monat oder 6 Wochen zum Monatsende...
Der AN ist gegangen, als er wollte...
Die Höhe der Vertragsstrafe war nicht unangemessen und somit nicht unzulässig....