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Kündigungsfristen

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Janka83
Jan 2018 bearbeitet

AG ist seit 01.01.2016 aus dem Dachverband der Diakonie ausgestiegen...alle MA haben noch bis zu diesem Zeitpunkt den alten Tarifvertrag... alle neuen Mitarbeiter die nach diesen Stichtag kamen haben "Hausverträge" erhalten... jetzt die Frage: eine MA (Wohnbereichs- leitung) möchte nach 19 Jahren kündigen, Sie möchte einen Aufhebungsvertrag zu September machen!!! AG verweigert dies mit der Begründung: Sie habe noch den alten Tarifvertrag und somit muss Sie Ihre Kündigungsfrist von 6 Monaten einhalten. Gibt es eine Möglichkeit das Sie vorher gehen kann... können wir Ihr da irgendwie helfen???

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Community-Antworten (8)

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WillsWissen

27.07.2017 um 13:11 Uhr

Ihre einzige Möglichkeit das Arbeitsverhältnis vorher aufzulösen, ist der Aufhebungsvertrag. Wenn der AG den nicht akzeptiert, bleibt Ihr nur die Einhaltung ihre Kündigungsfrist. Es sei denn, Sie will eine außerordentlich riskieren... Aber so dumm sollte wohl niemand sein.

M
Moreno

27.07.2017 um 13:14 Uhr

Können wir ihr helfen? Ja mit dem AG reden manchmal lässt er sich ja umstimmen. Es gibt ja das Sprichwort Reisende soll man nicht aufhalten :-)

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fantil

03.08.2017 um 14:19 Uhr

Da die 19 Jahre Betriebszugehörigkeit erwähnt werden, gehe ich davon aus das keine schlechteren Kündigungsfristen für den AN im AV erwähnt werden. In einem Tarifvertrag wird so eine Kündigungsfrist für einen AN sicherlich nicht stehen.

§ 622 BGB Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

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Pjöööng

03.08.2017 um 15:35 Uhr

Zitat (fantil): "In einem Tarifvertrag wird so eine Kündigungsfrist für einen AN sicherlich nicht stehen."

Hier: https://www.diakonie-in-niedersachsen.de/meta_downloads/43337/20140919_tvdn_stand_19_9_2014.pdf wären es sogar 7 Monate zum Quartalsende.

F
fantil

03.08.2017 um 16:23 Uhr

Danke Pjöööng,

habe nicht gewusst, dass ein Tarifvertrag das BGB aushebeln kann.

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Pjöööng

03.08.2017 um 16:28 Uhr

Wieso "aushebeln"? Einfach mal das BGB lesen.

M
Moreno

03.08.2017 um 16:34 Uhr

Er wird ja nicht ausgehebelt! (4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist. §622BGB

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fantil

03.08.2017 um 16:43 Uhr

Ja, ihr habt ja recht! Hatte (4) nicht gelesen, sorry.

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