Erstellt am 02.05.2019 um 14:03 Uhr von RZ
Können Betroffene während der stufenweisen Wiedereingliederung Urlaub nehmen?
Grundsätzlich nein. Solange während der stufenweisen Wiedereingliederung Übergangsgeld durch die Deutsche Rentenversicherung bzw. Krankengeld durch die jeweilige Krankenkasse gezahlt werden, hat der Betroffene keinen Urlaubsanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber.
Sind sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer jedoch einig, dass Urlaub genommen werden kann, ist der zahlende Sozialleistungsträger (Krankenkasse, Rentenversicherung, Unfallversicherung) zu informieren. Gemeinsam muss geklärt werden, ob durch die Unterbrechung das Ergebnis der stufenweisen Wiedereingliederung gefährdet ist oder nicht. Ist absehbar, dass die stufenweise Wiedereingliederung erfolgreich beendet werden kann, lässt sich die stufenweise Wiedereingliederung in Ausnahmefällen durch einen Urlaub unterbrechen. Voraussetzung ist jedoch, dass das Ende der Unterbrechung von vornherein absehbar ist und der Arzt den Urlaub befürwortet z.B. zur Stabilisierung des Gesundheitszustandes.
Quelle:
https://www.angela-huber.de/bemerkenswert/bem-in-der-praxis-krankheit-und-urlaub