Erstellt am 31.03.2011 um 11:12 Uhr von Angie
Hallo Svenja,
im § 7 Abs. 1 Satz 2 steht
"Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehablilitation verlangt."
LG
Angie
Erstellt am 31.03.2011 um 11:18 Uhr von nicoline
Angie,
eine Wiedereingliederung ist weder eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge noch der Rehabilitation.
Svenja,
*Ich habe irgenwann und irgendwo mal gelesen, daß es eine bestimmte Dauer gibt die der MA nach der Wiedereingliederung erstmal arbeiten muß um seinen Urlaub nehmen zu können.*
Wenn die Wiedereingliederung erfolgreich abgeschlossen wurde, gibt es, nach meiner Kenntnis, nichts, was hinderlich wäre, den Urlaub direkt im Anschluss daran zu nehmen.
Erstellt am 31.03.2011 um 11:28 Uhr von Svenja
Erstmal Danke für die Antworten... Nicoline weißt Du evtl wo ich das explieziet nachlesen kann oder jemand anders?
Erstellt am 31.03.2011 um 11:32 Uhr von docpille
Hi,
ich finde diesen Link sehr interessant,bitte letzten Absatz lesen:
http://www2.igmetall.de/homepages/zwickau/file_uploads/informationenzurstufenweisenwiedereingliederungwe.pdf
Erstellt am 31.03.2011 um 12:01 Uhr von Svenja
Hallo doc... na das ist doch ne große Hilfe ...Daanke
Erstellt am 31.03.2011 um 19:40 Uhr von nicoline
*bitte letzten Absatz lesen*
den letzten Absatz finde ich auch sehr interessant, aber ich erkenne das nicht als gesetzliche Vorgabe sondern als Leitfaden oder Informationsflyer der Firma Zeiss.