Urlaub nach Wiedereingliederung
Hallo und guten Morgen, meine heutige Frage befasst sich mit Wiedereingliederung. Eine Kollegin befindet sich in Wiedereingliederung nach längerer Krankheit. Nun hat sie aber noch einen Urlaubsanspruch von ca. 2 1/2 Wochen. Der in diesem Jahr genommen werden muss. Ich habe gelesen, den Urlaub kann man nicht unmittelbar im Anschluss an die Wiedereingl. nehmen. Ist das korrekt?Wenn ja wie viel Zeit muss dazwischen liegen? Es wäre schön, wenn mir jemand diese Frage beantworten könnte. Allen einen schönen Tag.
Community-Antworten (7)
02.11.2010 um 11:49 Uhr
. . . warum soll man den Urlaub im Anschluss an die Wiedereingliederung nicht nehmen dürfen? Während der Wiedereingliederung - das verbietet sich, denn sonst wäre es keine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess, aber danach? Grübel, grübel, was dem wohl widersprechen sollte . . .
Lass Dir doch von demjenigen, der diese Behauptung aufstellt, einfach mal sagen wo das stehen sollte ;-)
P.S.: oh Verzeihung, habe überlesen, dass Du diese Behauptung gelesen hast - verrätst Du uns mal, wo?
02.11.2010 um 12:25 Uhr
@hetti: Genau das Gegenteil ist der Fall! Wenn der ArbN dierekt nach der Maßnahme Urlaub haben will, darf der ArbGeb diesen nicht ablehnen. Siehe §7(1) Satz 2 BUrlG.
02.11.2010 um 13:37 Uhr
ob es aber sinnvoll ist, nach langer Krankheit und dann erfolgter WIedereingliederung gleich länger in Urlaub zu gehen? Denn dann entsteht ja wieder eine längere Arbeitspause und damit wird ggf. die Widereingliederung und der sinn/ Hintergrund dieser teils wieder aufgehoben. Dann doch lieber mit dem Ag vereinbaren, dass der Urlaub ohne drohenden Verlust übertragen werden kann. Denn auch nach der neuen EuGH Entscheidung, dass Urlaub aus krnakheit nicht mehr verfallen kann, kann er auch der gesetzliche, wenn nach Rückkehr aus der AU Urlaub möglich gewesen wäre, weil es Arbeitstage gab und er nicht angetreten wurde.
In diesen Fällen kann der Urlaub genau in der Anzahl der möglichen Arbeitstage verfallen.
10.12.2019 um 11:01 Uhr
Hallo und guten Morgen, nach längerer Krankheit ist eine Kollegin in das Wiedereingliederungsmodel mit dem Hamburger Model für 6 Monate gewesen. Nun stellt sich die Frage, ob in dieser Zeit ein Urlaubsanspruch besteht? Anspruch normal 30 Tage p.a. . Muss ggf. um 6 Monate gekürzt werden?
10.12.2019 um 11:10 Uhr
@ Buchhaltung Wenn du nur neu eine neue Frage stellen willst, solltest Du einen neuen Thread eröffnen, da die eigentliche Frage schon oben vom Threadersteller schon 9 Jahre alt ist.
10.12.2019 um 13:09 Uhr
Bei einer Wiedereingliederung ist man ja noch krank geschrieben und hat natürlich einen Anspruch auf Urlaub. Und wie dummer Hund schreibt besser einen neue Thread eröffnen statt sich an so einen Alten zu hängen!
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