Erstellt am 11.09.2007 um 09:42 Uhr von Konrad
Hallo jerry
Habt ihr keinen Betriebsrat? Der ist nämlich zu beteiligen ! Gilt in Tarifvertrag ?
„Kann die GL die neuen Verträge durch eine Änderungskündigung ersetzen?“
So einfach kann GL das nicht machen, GL benötigt Eure Unterschrift unter den neuen AV. GL muß nicht vorher kündigen.
Ihr habt 3 Möglichkeiten:
1.Der Arbeitnehmer ist mit den neuen Arbeitsbedingungen einverstanden und nimmt das Angebot des Arbeitgebers vorbehaltlos an. In diesem Fall wird das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist zu den geänderten Bedingungen fortgeführt.
2. Vorbehaltslose Ablehnung Der Arbeitnehmer ist mit den neuen Arbeitsbedingungen nicht einverstanden und lehnt das Angebot des Arbeitgebers vorbehaltlos ab. In diesem Falle endet das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu dem angegebenen Kündigungstermin.
Mein Rat:
3. Annahme unter Vorbehalt Der Arbeitnehmer nimmt das Angebot an, aber unter dem Vorbehalt, dass die angebotene Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist. Die Annahme unter Vorbehalt muss dem Arbeitgeber innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigung zugehen (bei einer außerordentlichen fristlosen Änderungskündigung: unverzüglich).
Der Arbeitnehmer arbeitet zwar folglich zunächst zu den veränderten Arbeitsbedingungen weiter. Er hat aber die Möglichkeit, die soziale Rechtfertigung der Änderung der Arbeitsbedingungen gerichtlich überprüfen zu lassen. Hierfür muss er jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigung Kündigungsschutzklage bei dem zuständigen Arbeitsgericht erheben, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt bzw. aus anderen Gründen unwirksam ist.
Erstellt am 11.09.2007 um 22:56 Uhr von Der alte Heini
Die Änderungskündigungen, mit der genannten Begründung, dürfte einer Prüfung durch das ArbG nicht standhalten.