Erstellt am 22.07.2005 um 16:27 Uhr von BMW
Hallo
Auf jedenfall Fachanwalt (Arbeitsrecht) aufsuchen.
Stellt sich auch die Frage Warum nur 20MA warum nicht alle?
Erstellt am 22.07.2005 um 21:29 Uhr von Paul
Da zu noch eine zweite Frage, wenn die Änderungskündigungen alle nach und nach einzeln ausgesprochen werden ist das dann trozdem als Massenänderungskündigung an zu sehen?
Erstellt am 23.07.2005 um 11:29 Uhr von BMW
Hallo
Würde dazu sagen hift nur ein Arbeitsrechtler!
Ich habe dir mal ein Text Ausschnitte zusammen gestellt vieleicht helfen dir diese schon mal vorab
KSchG § 2
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.
Gerichtliche Geltendmachung
Der Arbeitnehmer muß, um die Sozialwidrigkeit einer Kündigung geltend zu machen, innerhalb von 3 Wochen Klage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4). Bei einer Änderungskündigung kann er die Berechtigung der Vertragsveränderung gerichtlich überprüfen lassen, ohne daß die Beendigung des Arbeitsverhältnisses selbst auf dem Spiele stünde (§ 2).
KSchG § 8 Wiederherstellung der früheren Arbeitsbedingungen
§ 8 Wiederherstellung der früheren Arbeitsbedingungen Stellt das Gericht im Falle des § 2 fest, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist, so gilt die Änderungskündigung als von Anfang an rechtsunwirksam.
Erstellt am 23.07.2005 um 11:35 Uhr von BMW
Gebe dir noch einen Tip!
Gehe mal wie folgt vor
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