Erstellt am 13.08.2008 um 14:55 Uhr von Werner
HAllo Schlichterle,
Du mußt garnichts unterzeichnen.
Eine Änderungskündigung unterliegt den selben Vorschriften wie eine Beendigungskündigung.
Wenn ein BR vorhanden ist, muß der vorher angehört werden. Nach §102 BetrVG.
Man kann auch Kündigungsschutzklage dagegen einleiten!
Eine hohe Aussicht auf Erfolg haben Kü-Schutzklagen gegen Änderungskündigungen die das Ziel der Entgeltminderung verfolgen!
Erstellt am 13.08.2008 um 14:59 Uhr von pehoe
Siehe dazu Tarivvertragsgesetz § 4 Abs.5
Die Tarifbindung endet erst, wenn der derzeitige Tarif durch eine andere Abmachung ersetzt wurde. Das kann der Arbeitgeber nicht allein. Er muss dazu den Betriebsrat ( wenn vorhanden ) mit ins Boot nehmen. Nehmt Euch auf jeden Fall die zuständige Gewerkschaft mit zur Hilfe.
Erstellt am 13.08.2008 um 15:04 Uhr von Fuxx
Hallo,
Auf jeden Fall die Gewerkschaft einschalten. Nach Tarifrecht kann der BR keine Tarifverträge abschliessen. Das gilt auch, wenn der AG nicht mehr im Verband ist.
Und dann gibt es auch noch eine Besitzstandswahrung, die allerdings nur Mitglieder der GW geltent machen können.
Erstellt am 13.08.2008 um 22:48 Uhr von Der alte Heini
Schlichterle
Änderungskündigung unter Vorbehalt annehmen und innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage erheben. In diesem Zusammenhang wird die Änderungskündigung auf Rechtmäßigkeit geprüft. So wie Du die Situation schilderst wird die Änderungskündigung wohl scheitern, da ausgesprochene Änderungskündigungen zum Zweck der Gehaltsreduzierung in der Regel von den Arbeitsgerichten abgewiesen werden.
Stellt der AG aber neue Mitarbeiter ein, und verzichtet auf den Verweis im Arbeitsvertrag, dass er den Bestimmungen des Tarifvertrags unterliegt, so könne die "Neuen" keine Rechte aus dem Tarifvertrag herleiten.
Fuxx
dein Hinweis auf Besitzstandswahrung nur für Mitglieder der GW, ist in diesem Zusammenhang nicht hilfreich.
In diesem Fall ist es vollkommen unerheblich ob der AG im Arbeitgeberverband ist oder die AN in der Gewerkschaft sind.
Einzig und alleine zählt hier der Verweis im Arbeitsvertrag auf die Bestimmungen des Tarifvertrags. Der AG und auch die AN sind an diese Vereinbarung solange gebunden, bis etwas anders vereinbart wird. Eine Änderung im Arbeitsvertrag will der AG somit über eine Änderungskündigung erwirken.
Siehe auch >>BAG-Pressemitteilung vom 18.04.2007, Az.: 4 AZR 652/05