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leitende Angestellte

B
BR
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, unsere GF will jetzt eine größere Anzahl mittlerer Leiter zu "leitenden Angestellten" ernennen, um (wie der GF gesagt hat) Veränderungen beim Kündigungsschutz und der Arbeitszeit herbeizuführen, wohlwissend, dass es für die Kollegen mit dem BetrVG und BR dann vorbei ist. Man könne ja einen Sprecherausschuß wählen. Wir als BR vertreten die Auffassung, dass nach BetrVG bei uns nur die beiden GF und der Prokurist "leitende Angestellte" sind. Alle anderen Leiter sind in ihrer Entscheidung alles andere als frei und müssen sich jeden ... erst abnicken lassen, bevor sie etwas dürfen. Die GF beruft sich auf BetrVG §5 Abs. 3 Satz 3, dass die Betroffenen etwas tun "was für die Entwicklung des Unternehmens von Bedeutung" ist. Das trifft so pauschal aber auch auf alle restlichen 260 Mitarbeiter des Unternehmens mehr oder weniger zu. Abgesehen davon, dass die Kollegen einiges an Arbeitnehmerschutz verlieren, sehen wir die Gefahr, dass die Belegschaft hier in zwei Lager gespalten wird. Gibt es außer der Feststellung bei Arbeitsgericht (da reagieren unsere Shareholder im Ausland immer ziemlich allergisch) noch eine sozialverträgliche Lösung für unser Problem? Viele Grüße BR

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Community-Antworten (2)

W
wölfchen

27.08.2007 um 17:11 Uhr

. . . außer einer gerichtlichen Feststellung gibt es keine "sozialverträgliche Lösung" für Euch. Wenn jedoch die Herrschaften so allergisch reagieren, könnte eventuell der Hinweis auf den beabsichtigten Gang zum Arbeitsgericht zu einem gleichen Ergebnis führen, das bleibt auszuloten . . .

DAH
Der alte Heini

27.08.2007 um 22:34 Uhr

Werden die Kollegen von der GF zu leitenden Angestellten ernannt, sind es aber nach dem BetrVG nicht, so gelten weiterhin alle Rechte die Arbeitnehmer auch für diese Kollegen. Auch bei einer Kündigung würde im Rahmen einer Kündigungsschutzklage das ArbG prüfen, ob der BR auch zu der Kündigung angehört wurde. Euer GF scheint schlecht beraten zu sein.

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