Erstellt am 28.03.2019 um 10:30 Uhr von celestro
die Begründungen für diese Erhöhungen waren immer die Gleichen? Spontan würde ich sagen, das es hier keinen Anspruch gibt. Könnte ggf. eine betriebliche Übung entstanden sein? Aufgrund der Beschreibung und der jeweiligen Befristungen würde ich eher zu einem "Nein" tendieren.
Vielleicht sieht ein Anwalt das anders. Sollte der Kollege mal mit einem Kontakt aufnehmen.
P.S. Ein Sonderfall ist immer speziell bzw. ein spezieller Fall ist immer besonders. Man braucht also nicht doppelt zu moppeln "spezialgelagerten Sonderfall". ;-)
Erstellt am 28.03.2019 um 11:02 Uhr von Kjarrigan
Sind die erhöhungen alle schriftlich erfolgt? oder wurden die Stunden quasi als Überstunden angeordnet?
Betriebliche Übgung gibt es imho bei Mehrstunden nicht.
Ich befürchte auch, das da "kaum" was zu machen ist - man wird immer wieder auf den Basisvertrag zurückfallen.
Erstellt am 28.03.2019 um 11:54 Uhr von BR_2018
@ Kjarrigan = Ja, die Stundenerhöhungen wurden als Anhang zum AV schriftlich vereinbart, also keine bloße Stundenerhöhung durch Überstunden oder Mehrarbeit.
@ celestro = Eine Begründung gab es nur mündlich, im Anhang zum AV geht nichts daraus hervor. Ach ja, ein spezialgelagerter Sonderfall war sozusagen ein kleiner Insider...wer die 3 ??? kennt weiß Bescheid ?
Erstellt am 28.03.2019 um 12:20 Uhr von celestro
"Ja, die Stundenerhöhungen wurden als Anhang zum AV schriftlich vereinbart, also keine bloße Stundenerhöhung durch Überstunden oder Mehrarbeit."
wenn das jedesmal erfolgt ist, dürfte IMHO eine betriebliche Übung nicht entstehen können.
Erstellt am 28.03.2019 um 13:04 Uhr von alterMann
Leider kenne ich das Az nicht, aber das BAG hat einmal die Auffassung vertreten, dass Kettenerhöhungen zu einerm Anspruch auf entfristete Mehrstnden führen können. Begründet wurde das damit, dass die fortlaufende befristete Stundenerhöhung eine Umgehung des Kündigungsschutzgesetzes bedeuten würde.
In diesem Fall gibt es aber Lücken, so dass sich ein Abspruch auf entfristete Stundenerhöhung nicht ableiten lässt.
Der AN kann bei der nächsten Erhöhung natürlich sagen, er wolle die Stundenerhöhung entweder entfristet oder gar nicht. (Vielleicht rechtzeitig vorher auch noch einen Antrag auf Nebenerwerb stellen, weil der AN auf sichere Einkünfte angewiesen ist?)
Der BR könnte sich für den AN dadurch einsetzen, dass er den AG bei der Personalplanung etwas mehr berät.
Erstellt am 28.03.2019 um 13:43 Uhr von Pjöööng
In diesem Falle findet das TzBfG keine Anwemdung da dies nur für die Befristung von Arbeitsverträgen, aber nicht für die Befristung von Arbeitsvertragsbestandteilen Anwendung findet.
Es dürfte sich aber in der Regel um einen Fall für die §§ 305ff BGB handeln. Insbesondere der § 307 BGB ist hier wichtig, da es sich hier um eine Umgehung des Kündigungsschutzes handeln könnte. Zwar ist kein Sachfgrund notwendig (da nicht TzBfG), aber bei Vorliegen eines sachlichen Grundes mit der Wertigkeit der im § 14 (1) TzBfG genannten Sachgründe liegt keine unangemessene Benachteiligung vor.
Sachgrundähnliche Umstände müssen vorliegen, wenn der Umfang der Arbeitszeiterhöhung erheblich ist. Eine Erhöhung ist dann erheblich, wenn sie 25% oder mehr beträgt. Die Erhöhungen August 17 bis Januar 19 sind damit erheblich. Sofern keine sachgrundähnlichen Umstände für die Befristung der Stundenerhöhung vorlagen könnte damit ein Anspruch auf Abschluss eines Änderungsvertrages vorliegen.
Deshalb schnellstens mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt aufnehmen, da dieser Anspruch nicht ewig besteht.
Erstellt am 28.03.2019 um 13:54 Uhr von ganther
eine betriebliche Übung in diesem Bereich gibt es nicht. Wenn dann muss man das Rechtskonstrukt der Konkretisierung des Arbeitsvertrages bemühen. Da ist die Rechtsprechung des BAG leider sehr strikt. Nur die reine Dauer begründet keine Konkretisierung. Es bedarf eines weiteren Vertrauenstatbestandes auf Grund dessen der AN davon ausgehen kann, dass die Arbeitsbedingungen sich dauerhaft so ändern. Bei Arbeitszeitveränderungen kann man ggf. noch mit den Grundzügen des TzBfG argumentieren. Direkt wirkt dieses aber auch leider nicht. Das bedeutet, dass der AG einen Grund zur Befristung haben muss, der sich an den Maßgaben des § 14 TzBfG messen lassen muss
Erstellt am 28.03.2019 um 21:42 Uhr von celestro
@ Pjöööng
Interessant. Aber darf ich fragen, wieso Umgehung des Kündigungsschutzes?
Erstellt am 01.04.2019 um 21:54 Uhr von Catweazle
Es gibt ein Urteil zu einem ähnlichen Fall. Ein Arbeitnehmer hat mit Teilzeitvertrag mehrere Jahre Vollzeit gearbeitet. Das Gericht urteilte, dass nach zwei Jahren ununterbrochener Vollzeitarbeit eine stillschweigende Änderung des Arbeitsvertrages stattgefunden hat.
Dieses Urteil könntest du mal googlen.
Es hilft vielleicht bei der Entscheidung ob man tatsächlich rechtliche Schritte einleiten sollte.