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Befristete Stundenerhöhung - ab wann hat AN dauerhaft Anspruch?

B
BR_2018
Apr 2019 bearbeitet

Guten Morgen,

wir haben wieder einen spezialgelagerten Sonderfall bezüglich eines AN.

Hintergrund ist, dass der AN seit einigen Jahren im Unternehmen ist und ihm im Laufe der Jahre immer wieder seine monatliche befristete Arbeitszeit befristet erhöht wurde.

Der ursprüngliche Vertrag lief über 100 Std./Monat (ab Juli 15).

Dann folgten befristete Stundenerhöhungen wie folgt =

120,00  von Juni 16 bis November 16 120,00  von Dezember 16 bis Mai 17 120,00  von Juni 17 bis Juni 17

= 100,00  wie Basisvertrag im Juli 17

130,00  von August 17 bis Januar 18 130,00  von Februar 18 bis Januar 19

= 100,00 wie Basisvertrag ab Feb 19

Nun wendet sich besagter AN an uns und fragt nach, inwiefern er einen gesetzlichen Anspruch auf Beibehaltung der höheren Arbeitszeit hat da er ja über die Jahre hinweg immer wieder (befristete) Arbeitszeiterhöhungen erhalten hat.

Und ehrlich gesagt sind wir hier ein wenig überfragt und durch fleißige Internetrecherche auch noch nichts gefunden. Habt Ihr einen Ansatzpunkt wir man dem AN zu seinen höheren Stunden verhelfen könne?

Euch allen sagen wir schon mal Danke.

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Community-Antworten (9)

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celestro

28.03.2019 um 11:30 Uhr

die Begründungen für diese Erhöhungen waren immer die Gleichen? Spontan würde ich sagen, das es hier keinen Anspruch gibt. Könnte ggf. eine betriebliche Übung entstanden sein? Aufgrund der Beschreibung und der jeweiligen Befristungen würde ich eher zu einem "Nein" tendieren.

Vielleicht sieht ein Anwalt das anders. Sollte der Kollege mal mit einem Kontakt aufnehmen.

P.S. Ein Sonderfall ist immer speziell bzw. ein spezieller Fall ist immer besonders. Man braucht also nicht doppelt zu moppeln "spezialgelagerten Sonderfall". ;-)

K
Kjarrigan

28.03.2019 um 12:02 Uhr

Sind die erhöhungen alle schriftlich erfolgt? oder wurden die Stunden quasi als Überstunden angeordnet? Betriebliche Übgung gibt es imho bei Mehrstunden nicht. Ich befürchte auch, das da "kaum" was zu machen ist - man wird immer wieder auf den Basisvertrag zurückfallen.

B
BR_2018

28.03.2019 um 12:54 Uhr

@ Kjarrigan = Ja, die Stundenerhöhungen wurden als Anhang zum AV schriftlich vereinbart, also keine bloße Stundenerhöhung durch Überstunden oder Mehrarbeit.

@ celestro = Eine Begründung gab es nur mündlich, im Anhang zum AV geht nichts daraus hervor. Ach ja, ein spezialgelagerter Sonderfall war sozusagen ein kleiner Insider...wer die 3 ??? kennt weiß Bescheid ?

C
celestro

28.03.2019 um 13:20 Uhr

"Ja, die Stundenerhöhungen wurden als Anhang zum AV schriftlich vereinbart, also keine bloße Stundenerhöhung durch Überstunden oder Mehrarbeit."

wenn das jedesmal erfolgt ist, dürfte IMHO eine betriebliche Übung nicht entstehen können.

A
AlterMann

28.03.2019 um 14:04 Uhr

Leider kenne ich das Az nicht, aber das BAG hat einmal die Auffassung vertreten, dass Kettenerhöhungen zu einerm Anspruch auf entfristete Mehrstnden führen können. Begründet wurde das damit, dass die fortlaufende befristete Stundenerhöhung eine Umgehung des Kündigungsschutzgesetzes bedeuten würde. In diesem Fall gibt es aber Lücken, so dass sich ein Abspruch auf entfristete Stundenerhöhung nicht ableiten lässt. Der AN kann bei der nächsten Erhöhung natürlich sagen, er wolle die Stundenerhöhung entweder entfristet oder gar nicht. (Vielleicht rechtzeitig vorher auch noch einen Antrag auf Nebenerwerb stellen, weil der AN auf sichere Einkünfte angewiesen ist?) Der BR könnte sich für den AN dadurch einsetzen, dass er den AG bei der Personalplanung etwas mehr berät.

P
Pjöööng

28.03.2019 um 14:43 Uhr

In diesem Falle findet das TzBfG keine Anwemdung da dies nur für die Befristung von Arbeitsverträgen, aber nicht für die Befristung von Arbeitsvertragsbestandteilen Anwendung findet.

Es dürfte sich aber in der Regel um einen Fall für die §§ 305ff BGB handeln. Insbesondere der § 307 BGB ist hier wichtig, da es sich hier um eine Umgehung des Kündigungsschutzes handeln könnte. Zwar ist kein Sachfgrund notwendig (da nicht TzBfG), aber bei Vorliegen eines sachlichen Grundes mit der Wertigkeit der im § 14 (1) TzBfG genannten Sachgründe liegt keine unangemessene Benachteiligung vor.

Sachgrundähnliche Umstände müssen vorliegen, wenn der Umfang der Arbeitszeiterhöhung erheblich ist. Eine Erhöhung ist dann erheblich, wenn sie 25% oder mehr beträgt. Die Erhöhungen August 17 bis Januar 19 sind damit erheblich. Sofern keine sachgrundähnlichen Umstände für die Befristung der Stundenerhöhung vorlagen könnte damit ein Anspruch auf Abschluss eines Änderungsvertrages vorliegen.

Deshalb schnellstens mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt aufnehmen, da dieser Anspruch nicht ewig besteht.

G
ganther

28.03.2019 um 14:54 Uhr

eine betriebliche Übung in diesem Bereich gibt es nicht. Wenn dann muss man das Rechtskonstrukt der Konkretisierung des Arbeitsvertrages bemühen. Da ist die Rechtsprechung des BAG leider sehr strikt. Nur die reine Dauer begründet keine Konkretisierung. Es bedarf eines weiteren Vertrauenstatbestandes auf Grund dessen der AN davon ausgehen kann, dass die Arbeitsbedingungen sich dauerhaft so ändern. Bei Arbeitszeitveränderungen kann man ggf. noch mit den Grundzügen des TzBfG argumentieren. Direkt wirkt dieses aber auch leider nicht. Das bedeutet, dass der AG einen Grund zur Befristung haben muss, der sich an den Maßgaben des § 14 TzBfG messen lassen muss

C
celestro

28.03.2019 um 22:42 Uhr

@ Pjöööng

Interessant. Aber darf ich fragen, wieso Umgehung des Kündigungsschutzes?

C
Catweazle

01.04.2019 um 23:54 Uhr

Es gibt ein Urteil zu einem ähnlichen Fall. Ein Arbeitnehmer hat mit Teilzeitvertrag mehrere Jahre Vollzeit gearbeitet. Das Gericht urteilte, dass nach zwei Jahren ununterbrochener Vollzeitarbeit eine stillschweigende Änderung des Arbeitsvertrages stattgefunden hat.

Dieses Urteil könntest du mal googlen. Es hilft vielleicht bei der Entscheidung ob man tatsächlich rechtliche Schritte einleiten sollte.

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