Erstellt am 05.09.2007 um 12:06 Uhr von HF
Einen genauen Zeitpunkt wann man das Arbeitszeugnis bekommt, ist in der Rechtsprechung nicht genau definiert.
siehe § 630 BGB und 109 GewO
ein Tipp noch, schau mal hier vorbei:
http://www.arbeitszeugnis.de/faq.php
Aber in Regel sagt man:
Der Anspruch auf Erteilung entsteht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer kann das Zeugnis vom Zeitpunkt der Kündigung an verlangen
Erstellt am 05.09.2007 um 12:08 Uhr von eko76
Arbeitnehmer haben selbst bei nur kurzfristiger Tätigkeit Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, das den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Der Arbeitgeber kann auch bei kurzer Beschäftigungsdauer kein qualifiziertes Zeugnis verweigern (Urteil des LAG Köln vom 30.03.2001, Az: 4 Sa 1485/00). Ein solches Zeugnis müsse Leistung und Führung des Arbeitnehmers beurteilen. Nur weil ein Arbeitnehmer lediglich wenige Wochen gearbeitet habe, sei eine Zeugniserteilung für den Arbeitgeber nicht unmöglich gewesen.
Erstellt am 05.09.2007 um 12:40 Uhr von ProfNase
evtl. gibt es auch Vereinbarungen in Tarifverträgen.
Erstellt am 05.09.2007 um 13:35 Uhr von Wichtelmaennchen
Hallo,
auf jeden Fall besteht hier der Anspruch auf ein Zwischenzeugnis, immerhin ist man drei Monate vor Ablauf eines Vertrages sich bei der BA zu melden.
Zu den Pflichten gehört auch, sich in diesen drei Monaten vor Ablauf aktiv zu bewerben...und dazu benötigt man bzw. wird gerne gesehen, das ein Zeugnis in den BWUnterlagen ist.