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Dieser Beitrag ist vor 18 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Ab wann besteht der Anspruch auf Arbeitszeugnis/Qualifiziertes Arbeitszeugnis?

K
Kronos
Jan 2018 bearbeitet

Ab wann besteht der Anspruch auf Arbeitszeugnis/Qualifiziertes Arbeitszeugnis?

Eine Mitarbeiterin hat bei uns erfahren, dass ihr befristeter Arbeitsvertrag nicht verlängert wird. Sie möchte nun ein Zeugnis um sich zu bewerben. Ihr wurde von der Personalstelle die Auskunft erteilt, bevor sie "Ausgestellt" wurde, also sie nicht mehr beschäftigt ist, habe sie keinerlei Anspruch auf ein Arbeitszeugnis.

Wer weis, wie es gesetzlich aussieht in diesem Bezug? Ist der Anspruch irgendwo gesetzlich verankert. Danke schon im voraus :-)

lg Kronos

5.39604

Community-Antworten (4)

H
HF

05.09.2007 um 14:06 Uhr

Einen genauen Zeitpunkt wann man das Arbeitszeugnis bekommt, ist in der Rechtsprechung nicht genau definiert.

siehe § 630 BGB und 109 GewO

ein Tipp noch, schau mal hier vorbei:

http://www.arbeitszeugnis.de/faq.php

Aber in Regel sagt man: Der Anspruch auf Erteilung entsteht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer kann das Zeugnis vom Zeitpunkt der Kündigung an verlangen

E
eko76

05.09.2007 um 14:08 Uhr

Arbeitnehmer haben selbst bei nur kurzfristiger Tätigkeit Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, das den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Der Arbeitgeber kann auch bei kurzer Beschäftigungsdauer kein qualifiziertes Zeugnis verweigern (Urteil des LAG Köln vom 30.03.2001, Az: 4 Sa 1485/00). Ein solches Zeugnis müsse Leistung und Führung des Arbeitnehmers beurteilen. Nur weil ein Arbeitnehmer lediglich wenige Wochen gearbeitet habe, sei eine Zeugniserteilung für den Arbeitgeber nicht unmöglich gewesen.

P
ProfNase

05.09.2007 um 14:40 Uhr

evtl. gibt es auch Vereinbarungen in Tarifverträgen.

W
Wichtelmaennchen

05.09.2007 um 15:35 Uhr

Hallo, auf jeden Fall besteht hier der Anspruch auf ein Zwischenzeugnis, immerhin ist man drei Monate vor Ablauf eines Vertrages sich bei der BA zu melden. Zu den Pflichten gehört auch, sich in diesen drei Monaten vor Ablauf aktiv zu bewerben...und dazu benötigt man bzw. wird gerne gesehen, das ein Zeugnis in den BWUnterlagen ist.

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