Erstellt am 06.02.2009 um 22:53 Uhr von pirat
@Mildner,
die Form der Abmahnung kann auch mündl. erfolgen...Problem Beweisbarkeit...
ansonsten kann der AN theoretisch Abmahnungen bekommen, bis der Klabauter kommt.
Handelt es sich jedesmal um einen anderen Sachverhalt, haben die einzelnen Abmahnungen keine "kumulative Wirkung".
http://www.felser.de/juracity.de/db_arbeitsrecht/downloads/Merkblatt%20Abmahnung%202001.pdf
Erstellt am 06.02.2009 um 23:01 Uhr von peanuts
"wie viel Mündliche Abmahnungen braucht man zur Kündigung?"
Wenn man sich ganz besonder clever anstellt, keine einzige!
Erstellt am 07.02.2009 um 10:39 Uhr von Troisdorfer
Hallo Mildner,
ein beispiel:
...der Richter würde im Kündigungsfall fragen,welche Massnahmen
der Arbeitgeber getroffen hat um,solche Vorfälle die zur Mündliche Abmahnung
führen unternommen hat,die Abmahnung hat auch die Aufgabe der Erklärung.
Sprich hier,wird ständig der selbe fehler gemacht,hat auch der Arbeitgeber die
Pflicht (Fürsorgepflicht)zu hinterfragen wie man die fehler abstellen kann .
Angenommen du sortierst igendwelche Gegenstände ein,und es Läuft immer was
falsch(falsche beschriftung,falscher Lagerort),so kann es sein das der Mitarbeiter
vieleicht überfordert ist ,er könnte Analphabet sein oder einfach eine Sehschwäche haben,jeder der eine (Berechtigte )Abmahnung bekommt sollte diese auch zu Herzen nehmen .