Erstellt am 09.08.2007 um 09:16 Uhr von Mona-Lisa
@Laura,
ist zulässig! Das ist ja die Krux an den Befristungen. Die "Inhaber" solcher Verträge wissen von der Unterschrift an, wann das Arbeitsverhältnis endet.
Meiner Ansicht nach verhält sich der AG richtig.
Erstellt am 09.08.2007 um 09:22 Uhr von Kölner
@Mona-Lisa
...§ 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG..?
@Laura
Aber zur Beruhigung: Sind AzuBi's denn nicht auch befristet beschäftigte?
Erstellt am 09.08.2007 um 09:35 Uhr von laura
Danke erstmal für eure Antworten.
den §99 des BetrVG finde ich ja sehr aufschlussreich.
Stimmt, eine Ausbildungsstelle ist auch befristet im eigentlichen Sinne.
Die Frage ist nur, ob der MA mit dem befristeten Vertrag nun auf einen unbefristeten Vertrag bestehen kann, bzw darauf, dass er ja, da schon länger im Unternehmen und befristet, Vorrang gegenüber den Azubis in Hinblick auf einen unbefristeten Vertrag hat.
Der AN mit dem befristeten Vertrag wird im nächsten jahr bei stabiler Auftragssituation sicherlich dann auch einen unbefristeten Vertrag erhalten, nur die Azubis eben vor ihm.
Klar kann man nun argumentieren, dass man die Befristung nun auch gleich aufheben könnte, doch ist bei dem befristeten MA die unbefristete Einstellung auch noch von der weiteren Arbeitsleistung abhängig, da diese bisher nicht den Erwartungen entspricht.
Erstellt am 09.08.2007 um 09:35 Uhr von Firma
@kölner
richtig kölner, Azubis haben auch einen befristeten Arbeitsvertrag, wenn aber von 10 Azubis, 9 gut sind, werde ich die 9 als AG übernehmen, wenn bedarf da sein sollte. Letztendlich entscheidet der AG selbst. Die Mitbestimmung bei befristeten Verträge, ist ziemlich mager.
Der AG handelt korrekt.
Erstellt am 09.08.2007 um 09:37 Uhr von Kölner
@Laura
"Ein entgangener Vorteil ist kein Nachteil!" und es gibt im Gesetz bzgl. einer Entfristung keine Rangfolge.
Erstellt am 09.08.2007 um 11:12 Uhr von Petrus
@Kölner: Ich fürchte, Dir mal widersprechen zu müssen: Ein Berufsausbildungsverhältnis nach BBiG ist eben _kein_ Arbeitsverhältnis nach BGB (daher auch zwei verschiedene Gesetze). Die "Übernahme" ist die Begründung eines Arbeitsverhältnisses gemäß §§611ff. BGB und somit eine _Neu_einstellung gemäß §99 BetrVG. Von daher könnte §99 (2) Nr.3 BetrVG durchaus etwas hergeben...
Erstellt am 09.08.2007 um 11:19 Uhr von Kölner
@Petrus
Huch: Habe ich das denn gesagt?
Habe ich geschrieben, dass sie AN mit einem Anstellungsverhältnis sind?
Frage:
Sind AzuBi's denn im Sinne des § 5 BetrVG keine betriebsverfassungsrechtlichen AN?
Gut, zumindest habe ich mich missverständlich ausgedrückt...
Erstellt am 09.08.2007 um 12:37 Uhr von Petrus
@Kölner: Arbeitnehmer iSd BetrVG sind auch die Azubis und Azubinen.
Und bei der Entfristung eines Teil der bislang bestehenden gleichwertigen Arbeitsverhältnisse gebe ich Dir recht: Die Wahl trifft der ArbGeb.
Aber bei einer "Übernahme" nach Ende der Lehre (=Ausbildungsverhältnis) handelt es sich um eine _Begründung_ eines Arbeitsverhältnisses. Diese ist gegen eine unbefristete _Verlängerung_ eines _bestehenden_ AV abzuwägen. Und da sehe ich einen Nachteil nach §99 (2) Nr.3 BetrVG für die befristete MAin.
Erstellt am 09.08.2007 um 13:11 Uhr von Lotte
Petrus,
aber der Vertrag der befristeten MA läuft doch anscheinend länger als die Ausbildung? Das eine ist eine Übernahme und das andere eine Entfristung oder (bei veränderten Bedingungen) eine Neueinstellung und bei dem einen gibt es evtl. auch noch Rücksicht auf den §78a zu nehmen.
Ich glaube, dass der AG hier durchaus korrekt handelt.
Erstellt am 09.08.2007 um 14:24 Uhr von Petrus
@Lotte: Es gibt einen weiteren Fall außer §78a: Antrag auf Verlängerung der Arbeitszeit nach TzBfG kontra Entfristung. Laut Fitting hat hier der unbefristete Teilzeit-MA Vorrang, da er einen Rechtsanspruch auf Bevorzugung hat (§9 TzBfG). Und JAV-Mitglieder haben eben auch einen Rechtsanspruch - und der geht vor Benachteiligung.
Aber lassen wir Übernahmen nach §78a mal außen vor (es waren wohl kaum alle Azubis in der JAV). Die Nichtberücksichtigung von Befristeten bei der Einstellung auf unbefristete Arbeitsplätze ist im Gesetz explizit als Benachteiligung genannt, der Zeitpunkt spielt keine Rolle. Azubis sind zwar ArbN iSd §5 BetrVG, stehen aber eben nicht in einem Arbeitsverhältnis zum ArbGeb - im Gegensatz zum befristeten ArbN. Und hier sollen unbefristete Arbeitsverhältnisse neu begründet werden, die vorher nicht bestanden. Noch klarer wird kaum einer Einstellung nach §99 (2) Nr. 3 BetrVG zu widersprechen sein.
P.S.: Wenn der ArbGeb ein wenig in die Trickkiste greift, hat der Befristete keine Chance - aber wir sind ja hier kein ArbGeb-Forum ;-)