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Befristeter Vertrag. Jetzt unbefristet. Mit oder ohne Probezeit ?

B
birwein
Jan 2018 bearbeitet

Mitarbeitern hatte befristeten Vertrag. Befristungsgrund ist weggefallen. Mitarbeitern is trotzdem über 1 monat weiterbeschäftigt worden. Macht unbefristetes AV geltend. Kriegt sie jetzt auch. Allerdings mit ner probezeit von 6 Monaten. Öffentlicher Dienst. Tvöd. Vertrag war zuletzt 1,5 Jahre. Probezeit geht doch nicht, oder ?

1.520018

Community-Antworten (18)

G
gironimo

18.04.2016 um 21:36 Uhr

Sehe ich auch so - aber warum fragst Du?

Man könnte ja auch sagen: Papier ist geduldig.

H
Hoppel

18.04.2016 um 22:41 Uhr

@ birwein

Es ist doch vollkommen wurscht, ob eine Probezeit vereinbart worden ist oder nicht. Das Kü´schutzgesetz greift ...

Ich habe den Sachverhalt jedenfalls so verstanden, dass das AV nahtlos von befristet in unbefristet übergeht/übergegangen ist.

B
birwein

19.04.2016 um 01:49 Uhr

Ja aber jetzt mit ner Probezeit von 6 Monaten. Da kann der AG jederzeit ohne Angaben von Gründen kündigen. Hab sorge dass sie es jetzt auf diesem Weg versuchen die MA los zu werden

H
Hartmut

19.04.2016 um 09:40 Uhr

Birwein, du wirfst zwei Dinge durcheinander. Es gibt einmal die gesetzliche WARTEzeit auf den Kündigungsschutz, die dauert 6 Monate. Und es gibt etwas, was in der Wirtschaft (nicht im Gesetz!) eine PROBEzeit genannt wird, die dauert meist auch 6 Monate. Beide werden oft miteinander verwechselt. Kündigen ohne Angabe von Gründen, das geht nur innerhalb der WARTEzeit, und die ist -nehme ich an- längst abgelaufen.

Das gilt jedenfalls, wie Hoppel schreibt, beim nahtlosen Übergang von befristet in unbefristet.

Was mich etwas besorgt, ist dass du schreibst 'Kriegt sie jetzt auch'. Meinst du damit, dass sie einen komplett neuen AV bekommen hat? Dann muss man genauer hinschauen, sicherheitshalber.

P
Pjöööng

19.04.2016 um 11:09 Uhr

Zitat (Hartmut): "Und es gibt etwas, was in der Wirtschaft (nicht im Gesetz!) eine PROBEzeit genannt wird" Nanu? § 622 (3)BGB wurde gestrichen?

Zitat (Hartmut): " Kündigen ohne Angabe von Gründen, das geht nur innerhalb der WARTEzeit"

Nö! Abgesehen von ein paar exotischen Tarifverträgen geht das IMMER!

G
gironimo

19.04.2016 um 12:16 Uhr

" Kündigen ohne Angabe von Gründen, das geht nur innerhalb der WARTEzeit"

Nö! Abgesehen von ein paar exotischen Tarifverträgen geht das IMMER!

Wie bitte?

P
Pjöööng

19.04.2016 um 12:32 Uhr

Wie einfach muss ich meine Sätze eigentlich formulieren damit Du sie verstehst?

F
fantil

19.04.2016 um 12:48 Uhr

§ 102 Mitbestimmung bei Kündigungen (1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

Pjöööng hat recht, es hat doch keine Konsequenzen, wenn er keinen Grund angibt!!! Ein Grund zum Widerspruch ist es jedenfalls nicht, wenn kein Kündigungsgrund angegeben wird!

C
celestro

19.04.2016 um 14:17 Uhr

@ gironimo

Du kennst doch seine blöden Spielchen mittlerweile, oder nicht ? Natürlich kann man "immer" ohne Angaben von Gründen kündigen. Selbst wenn 99,99% dieser Kündigungen dann vom Gericht einkassiert werden ... aber gehen tut es.

P
Pjöööng

19.04.2016 um 14:55 Uhr

celestro,

das hat nichts mit "blöden Spielchen" zu tun und dass 99,99 % dieser Kündigungen "vom Gericht einkassiert werden" ist mit Sicherheit auch völlig falsch!

Es hat lediglich damit zu tun, dass viele der hier geposteten "Weisheiten" eben nichts mit der arbeitsrechtlichen Wirklichkeit zu tun haben.

Häufig werden dann von den Spezialisten hier noch die Begrifflichkeiten wild durcheinander geworfen und damit dann in haarsträubender Art und Weise argumentiert. (Hier wird z.B. die "Anhörung" und "Angabe von Gründen bei der Kündigung" miteinander vermengt und gleichgesetzt).

Und was dann herauskommt ist schlichtweg falsch!

C
celestro

19.04.2016 um 15:14 Uhr

"das hat nichts mit "blöden Spielchen" zu tun und dass 99,99 % dieser Kündigungen "vom Gericht einkassiert werden" ist mit Sicherheit auch völlig falsch!"

Wenn ich genau weiß, daß einige Leser so reagieren wir "gironimo", dann ist es selbstredend ein blödes Spielchen (wenn ich den Fehler der Leute nicht so deutlich mache, daß Sie verstehen was Sache ist).

Und 99,99% kann schon einmal gar nicht falsch sein, weil ich keine konkrete Aussage gemacht habe, wieviele es sind. Sondern lediglich darauf hingewiesen habe, daß "selbst wenn" die (fast) alle kassiert werden würden, man es ja trotzdem machen könne.

P
Pjöööng

19.04.2016 um 15:35 Uhr

gironimos Reaktionen sind für mich wirklich nicht vorhersehbar. Ich würde mir allerdings bei solch einem erfahrenen Teilnehmer wünschen, dass er sich manchmal wenigstens mit der Gesetzeslage befasst.

C
celestro

19.04.2016 um 16:29 Uhr

Spätestens hier: "Wie einfach muss ich meine Sätze eigentlich formulieren damit Du sie verstehst?" hättest Du ja erläutern können, worauf Du hinaus willst. Und das solche Situationen (nicht immer nur mit gironimo) immer wieder vorkommen, dürftest Du ja bemerkt haben.

Man kann natürlich solche Diskussionen immer eskalieren lassen und dann nachher sagen "selbst Schuld, wenn Ihr sprachlich unkorrekt seid". Aber es wäre eben auch möglich, entsprechende Hinweise direkt zu geben.

H
Hartmut

19.04.2016 um 23:29 Uhr

Lass gut sein, celestro. Pjöng hat im Laufe der letzten Wochen viele gute, sachliche Beiträge verfasst, hat Quellen zitiert usw. Wenn er zwischendurch mal 'in alte Zeiten' zurückfällt, ist das nicht schlimm. Ich denke, gironimo sieht das auch so.

H
Hoppel

20.04.2016 um 21:46 Uhr

@ celestro

In der Tat ist es vollkommener Unsinn (freundlich ausgedrückt), dass 99,99% der Kündigungen vom Gericht einkassiert werden, nur weil der AG ohne Angabe von Gründen gekündigt hat.

Bevor Du mit solchen Binsenweisheiten hausieren gehst, solltest Du Dich wenigstens mal belesen haben! Hättest Du das einfach mal getan, hättest Du unschwer feststellen können, dass Arbeitgebern sogar mehrheitlich angeraten wird, Kündigungsgründe möglichst nicht im Kündigungsschreiben anzugeben; dazu verpflichtet ist der AG nämlich NICHT!

Eine prinzipielle Ausnahme ist im § 626 Abs.2 BGB (Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund) beschrieben: [...] Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

Im Falle einer ordentlichen Kündigung, muss der AG erst & spätestens im Kündigungsschutzprozess die Katze aus dem Sack lassen ...

C
celestro

21.04.2016 um 02:11 Uhr

@ Hoppel

Traurig, wenn Menschen nicht in der Lage sind, etwas zu lesen und zu verstehen. Habe es zwar hier im Thread schon einmal erläutert, aber für Dich gerne nochmal:

99,99% steht im Kontext mit "selbst wenn". Damit mache ich SELBER deutlich, daß die Zahl keinen Realitätsbezug hat. Und deshalb machte schon Pjööngs Anflug von "die ist mit Sicherheit falsch" schon keinen Sinn.

Aber Dein ganzer Post toppt den Unfug dann nochmal um den Faktor 10. Glückwunsch !

P
Pjöööng

21.04.2016 um 09:25 Uhr

celestro,

mit Deinen Posts stellst Du nur unter Beweis, dass es Dir nicht um einen Austausch von Argumenten geht, sondern darum, Unfrieden zu stiften.

C
celestro

21.04.2016 um 11:34 Uhr

Ja genau. Weil ich gironimo erklärt habe, wie DEIN Kommentar zu verstehen ist, zeigt es, daß ich nur Unfrieden stiften will ... Du bist echt nur noch lächerlich.

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