Erstellt am 19.03.2019 um 08:56 Uhr von Vivaldi
Hallo
ich denke, mit §87 Abs.1 liegt Ihr in solch einer Situation erst mal richtig - aber genau weiß ich das auch nicht.
Ich würde vorallem die Belegschaft darauf hinweisen, dass eine solche Unterschrift einen Freibrief für den AG darstellt, viele persönlichen Info's an alle Mitarbeitenden weiter zu geben.
@4. zur internen Veröffentlichung meiner Urlaubs- und Krankheitszeiten. --> WAS???
Das bedeutet, jeder wird informiert, wann ich wie lange krank bin/war!
Das ist ein no go für jeden BR!
Erstellt am 19.03.2019 um 09:08 Uhr von Cyber99
@Vivaldi
genau das mit den Urlaubs- und Krankheitszeiten ist der Knackpunkt über den ich mich aufrege. Bei uns gibt es einen öffentlichen Kalender, da stand doch tatsächlich bis vor Kurzem noch drin, wer Krank ist, wer beim Arzt ist usw. Erst nachdem ich den Verantwortlichen im Hause mal gebeten hatte, das mit dem Datenschutzbeaufragten zu besprechen wurde das abgestellt und es wurden nur die reinen Abwesenheitszeiten ohne näheren Betreff veröffentlicht. Das stellt meines Erachtens auch kein Problem dar.
Nun kommt aber, diese Einverständniserklärung, die genau diesen Punkt wieder offen lässt, bzw. so unscharf formuliert ist, dass die Veröffentlichung in vollem Umfang wieder erlaubt wäre. Das ist wahrscheinlich zwar nicht so gemeint, aber so steht es halt drin.
Wenn der BR beteiligt gewesen wäre, dann hätten wir sicher eine bessere Formulierung gefunden.
Erstellt am 19.03.2019 um 09:19 Uhr von Krambambuli
Naja - auf jeden Fall seid Ihr in der Überwachungspflicht des § 80 Abs. 1 BetrVG.
Ich würde erst einmal den AN raten, dieses Einverständnis nicht zu erteilen.
Ganz allgemein seid ihr bei der Einführung und dem Betrieb von Internet & Co in der Mitbestimmung des 87.1.6 - da geht also auch etwas.
Erstellt am 19.03.2019 um 10:18 Uhr von ganther
aber §87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG sehe ich nicht. Trotzdem würde ich zumindest hinsichtlich Ziffer 4 jedem MA raten es nicht zu unterzeichnen
Erstellt am 19.03.2019 um 10:44 Uhr von Cyber99
Mittlerweile sehe ich, gerade auch in Bezug auf Punkt 4, die Mitbestimmung gem. §87 Abs.1 Nr. 6, da ja technische Einrichtungen genutzt werden um die Daten zu veröffentlichen.
Erstellt am 19.03.2019 um 11:51 Uhr von Deichläufer
Da jeder AN selber entscheiden kann, ob er unterschreibt oder nicht, sehe ich das eher individualrechtlich im Rahmen der Vertragsfreiheit, auch wenn der Inhalt bedenklich ist. Ein MBR nach 87/1/1 sehe ich in hier eigentlich auch nicht da es nicht um "Ordnung im Betrieb" sondern um die persönliche Entscheidung jedes MA geht (informationelle Selbstbestimmung).
Rechtzeitige Aufklärung was die Folgen einer Unterschrift betrifft solltet ihr trotzdem sofort einleiten.
Erstellt am 19.03.2019 um 12:25 Uhr von Pjöööng
Eine Mitbestimmung nach § 87 BetrVG dürfte hier zum Glück nicht vorliegen.
Als Betriebsrat würde ich mich allerdings erstmal ganz frech auf den Standpunkt stellen dass es sich um einen Fall für den § 94 handelt.
Erstellt am 19.03.2019 um 13:09 Uhr von Deichläufer
Erstellt am 19.03.2019 um 14:15 Uhr von rtjum
Erstellt am 19.03.2019 um 14:42 Uhr von Kjarrigan
Ich sehe hier weder den § 94 noch eine MB nach § 87 BetrVG.
Der AG möchte bestimmte Personenbezogene Daten seiner MA öffentlich machen.
Dazu hat er nach DSGVO eine Einwilling des Betroffenen einzuholen.
https://www.datenschutz.org/einwilligungserklaerung/
Wie Krambambuli schon schrieb besteht hier die Überwachungspflicht des § 80 Abs. 1 BetrVG.
Acuh ich würde MA hierzu in einer Betriebsversammlung informieren.
Erstellt am 19.03.2019 um 15:30 Uhr von rtjum
darum hat der gute Pjöööng ja auch "ganz frech" geschrieben
Erstellt am 20.03.2019 um 07:50 Uhr von Cyber99
Vielen Dank für die Kommentare. Mir wäre es hauptsächlich darum gegangen, dass ich die Verantwortlichen darauf hinweisen hätte können, dass hier definitiv ein Mitbestimmungsrecht verletzt wurde - das ist jetzt aber eher etwas schwammig, selbst wenn man wie Pjöööng einfach mal "ganz frech" ist. Wenn das bei mir über den Tisch gelaufen wäre dann hätte die Formulierung anders ausgesehen und alles wäre gut gewesen.
Das Kind ist eh schon in den Brunnen gefallen, weil das fast alle Mitarbeiter schon abgegeben haben.
Die Formulierung in Punkt 4 ist nach Aussage der Verantwortlichen auch nicht so gemeint, es soll tatsächlich nur die Abwesenheitszeit ohne Betreff veröffentlicht werden - aber dann hätte man es auch so schreiben müssen.
In dieser Beziehung bin ich halt etwas spitzfindig. Man kann ja nie wissen wie das irgendwann irgendwer vielleicht mal falsch interpretiert.
Unterm Strich ist´s aber auch nicht ganz so schlimm, weil jeder Mitarbeiter sein Einverständnis widerrufen kann.