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Mitarbeit (Zusammenarbeit) - Daten von MA

G
gerecht
Jan 2018 bearbeitet

Meine Frage: Müssen dem BR nicht die Stammdaten aller Beschäftigten zugänglich sein?

Ausgenommen vieleicht der Leitenden Angestellten. In denen bezieht doch der BR die ihm notwendigen Daten um siene Arbeit überhaupt tun zu können.

4.03309

Community-Antworten (9)

F
Fayence

04.06.2006 um 15:01 Uhr

"Müssen dem BR nicht die Stammdaten aller Beschäftigten zugänglich sein?"

Generell mit Sicherheit nicht! Bedarfsgerecht ja, z.B. im Zusammenhang "Wählerliste".

Wüsste auch nicht, warum der BR alle MA-Stammdaten benötigen sollte, um seine Arbeit überhaupt tun zu können. Lasse mich gerne durch konkrete Beispiele vom Gegenteil überzeugen!

H
häggi

04.06.2006 um 15:35 Uhr

Die Frage ist was unter "Stammdaten" zu verstehen ist. Im Grunde sind diese ja bekannt durch den Personalfragebogen bei Einstellungen.Darüber hinaus benötigt der BR die aktuellen AZ-Regelungen und die Namen von besonderen Beschäftigungsgruppen, z.B. Schwangere, Jugendliche, Schwerbehinderte u.s.w. Bei Bedarf(Urlaubsgrundsätze) Mitteilung über schulpflichtige Kinder oder Unterhaltspflichten(Sozialauwahl) Alles andere muß, wie Fayence schon sagt "bedarfgerecht" abgefragt werden

F
Fayence

04.06.2006 um 16:36 Uhr

häggi, um beispielsweise eine BV "Urlaubsgrundsätze" abschliessen zu können, muss ich nicht wissen, wer wie viele schulpflichtige Kinder hat.

Ist denn der BR berechtigt "Stammdaten" von AN, in deren Kenntnis er z.B. im Rahmen einer Anhörung gem. §99 gekommen ist, speichern oder schriftlich vermerken zu dürfen?? Um diese Kenntnis zu einem späteren Zeitpunkt und zu einem vollkommen anderen Zweck verwenden zu können? Wohl kaum!

G
gerecht

04.06.2006 um 20:53 Uhr

Danke für diese Information.Da muß ich feststellen das die für uns zuständigen Gewerkschaftsvertreter nicht immer die für unsere Arbeit korekte bzw. vollständige information geben können. Da bin ich froh diese art der Kominikation doch warnehmen zu können. Danke Fayence und häggi.

H
Heini

04.06.2006 um 21:04 Uhr

BAG, Beschluß vom 11.11.1997 (Az.: 1 ABR 21/97) Kontrolle des Betriebsrats durch den Datenschutzbeauftragten

Leitsätze

  1. Das Bundesdatenschutzgesetz gilt auch für die Datenverarbeitung durch Betriebsräte.
  2. Hingegen besteht insoweit nicht die Kontrollbefugnis des betrieblichen Datenschutzbeauftragten nach den §§ 36 und 37 BDSG.

Guckst Du auch hier:

http://66.249.93.104/search?q=cache:7jjsZtW3Z6wJ:www.jurpc.de/rechtspr/19980039.htm+BAG+Betriebsrat+Datenschutzbeauftragter+&hl=de&gl=de&ct=clnk&cd=3&lr=lang_de

http://www.onlinerechte-fuer-beschaeftigte.de/advice/security

http://www.forbit.de/DSimBR/

G
gerecht

04.06.2006 um 21:21 Uhr

Danke Heini werde da mal reinschauen. Wünsche Frohe Pfingsten. Bis die Tage

F
Fayence

05.06.2006 um 00:01 Uhr

Heini, hast Du den BAG Beschluss denn auch einmal gelesen?

Es geht schlicht weg und einfach darum, dass der betriebliche Datenschutzbeauftragte durch den AG dazu aufgefordert wurde, den BR hinsichtlich der Einhaltung des BDSG zu kontrollieren. Und das BAG spricht dem betrieblichen Datenschutzbeauftragten u.a. die erforderliche Neutralität ab. Aber in diesem Beschluss ist auch folgendes zu lesen:

"Schließlich führt die Verneinung der Kontrollbefugnis des betrieblichen Datenschutzbeauftragten nicht etwa dazu, daß der Betriebsrat sich in einem datenschutzfreien Raum bewegen würde. Vielmehr bestehen ihm gegenüber in gleicher Weise Kontrollbefugnisse der Aufsichtsbehörde nach § 38 BDSG, wie dies gegenüber Unternehmen ohne Datenschutzbeauftragte der Fall ist."

Der Anspruch, dass dem BR die Stammdaten aller Beschäftigten AN ohne konkreten Sachgrund zugänglich gemacht werden muss, ist weder aus dem Leitsatz noch aus dem Gesamttext abzuleiten. Würde auch dem BDSG widersprechen!

RI
Ramses II

05.06.2006 um 01:34 Uhr

Oooch!

Heini hat es doch nur gut gemeint...

F
Fayence

05.06.2006 um 13:08 Uhr

Sollte ich an Heini ein paar Tüten Mitleid vergeben?

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