Liebe BR-Mitglieder,

wir haben in unserem Unternehmen u.a. eine sog. Rufbereitschaft.

Nun hat eine Kollegin in der Rufbereitschaft einen recht kurzen Rufeinsatz gehabt, der bis 22:15 Uhr am Sonntagabend andauerte. Normalerweise müsste die Kollegin am nächsten Tag am Montag um 7:00 Uhr ihren normalen Dienst verrichten.

Da sie aber die Ruhezeit von 11 Stunden gem. Arbeitszeitgesetz einhalten wollte, ist sie erst um 9:15 Uhr nach Rückinfo an ihren Vorgesetzten erschienen.

Nun stellt sich die Frage, ob die Kollegin einen Anspruch auf Zeitausgleich für die Zeit zwischen 7:00 Uhr (Arbeitsbeginn) und 9:15 Uhr (tatsächlicher Arbeitsbeginn) hat, da sie ansonsten den Arbeitstag ja mit Minusstunden abschließen würde.

Wenn Ihr habt, dann auch gerne mit Verweis auf die entsprechenden Gesetzte oder Urteile.

Vielen lieben Dank.