Bereitschaftsdienst oder nicht?
Hallo zusammen, unser AG möchte die MA verpflichten an WE, Feiertagen usw. einen "Rufdienst" (mitbestimmungspflichtig, ist klar!) einzuführen, falls ein MA krank wird oder ähnliches.
Jetzt meine Frage: Ist das dann Rufdienst, Breitschaftsdienst oder Arbeitsbereitschaft, vieleicht sind es aber auch nur Überstunden............?
Danke für Eure Hilfe................
Community-Antworten (8)
29.04.2008 um 16:36 Uhr
Ich würde es für Bereitschaftsdienst halten. Diese ist angemessen zu vergüten, auch wenn der MA nicht gerufen wird... Ansonsten habe ich am WE frei, bin nicht im Besitz enes Telefons und nie zu Hause, wenn der ArbGeb an meiner Tür klingelt.
29.04.2008 um 17:14 Uhr
@Bücherwurm Wie wird Rufbereitschaft definiert?
Rufbereitschaft bedeutet die Verpflichtung einer/eines Beschäftigten, sich an einem selbstbestimmten, dem Arbeitgeber anzugebenden Ort auf Abruf zur Arbeit bereit zu halten. Rufbereitschaft ist auch dann gegeben, wenn Beschäftigte per Funksignalempfänger oder per Handy erreichbar sein müssen. Im Gegensatz dazu handelt es sich um Bereitschaftsdienst, wenn sich die/der Beschäftigte an einem bestimmten Ort aufzuhalten hat.
Die Rufbereitschaft stellt keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes dar. Sie gehört arbeitszeitrechtlich zur Ruhezeit. Wird die/der Beschäftigte während der Rufbereitschaft in Anspruch genommen, handelt es sich um eine Unterbrechung der Ruhezeit. Die Arbeitszeit beginnt mit der Unterbrechung.
Gruß Andi
29.04.2008 um 18:16 Uhr
Ist der AG verpflichtet, dem RD einen Funksignalempfänger oder ein Handy zur Verfügung zustellen? Wenn ja oder nein: habt ihr da eine rechtliche Grundlage, ein Urteil etc. für mich?
MfG
29.04.2008 um 22:01 Uhr
@ andi66
Die Rufbereitschaft stellt keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes dar. Sie gehört arbeitszeitrechtlich zur Ruhezeit.<
Wo steht das?
30.04.2008 um 09:27 Uhr
@nicoline folgend als Zitat die Definition aus der Entscheidung des EuGH:
Rufbereitschaft
Bei der Rufbereitschaft muss der Arbeitnehmer sich dem Arbeitgeber zur Verfügung halten. Solange der Arbeitnehmer erreichbar ist, kann er seinen Aufenthaltsort frei bestimmen. Sobald der Arbeitgeber dann den Arbeitnehmer "abruft", muss dieser seine Arbeitsleistung zur Verfügung stellen.
Bei der Rufbereitschaft handelt es sich weder nach deutschem Recht noch nach dem Urteil des EuGH um Arbeitszeit. Damit sind Rufbereitschaften bei der Berechnung der maximalen Arbeitszeit eines Arbeitnehmers nicht zu berücksichtigen. Einer Rufbereitschaft kann demnach ohne Weiteres eine "normale" Arbeitseinteilung folgen.
Rufbereitschaftsdienste kommen nicht nur in medizinischen Berufen vor. So ist beispielsweise denkbar, dass ein EDV-Fachmann eines Unternehmens am Wochenende einen Piepser mit nach Hause nimmt, falls es Probleme mit der EDV des Unternehmens gibt.
Rufbereitschaft wird allerdings zur Arbeitszeit, wenn sie in Anspruch genommen wird. Das heißt, wird der sich in Rufbereitschaft befindliche Arbeitnehmer angefordert, so wandelt sich seine "Nichtarbeitszeit" zur Arbeitszeit. Dann sind wiederum die arbeitszeitrechtlichen Schutzvorschriften zu beachten.
Bin zwar nicht andi66, hoffe aber trotzdem, dir geholfen zu haben ;-))
30.04.2008 um 11:09 Uhr
@galaxy Bin für Unterstützung immer sehr dankbar ;-) Gruß Andi
30.04.2008 um 12:27 Uhr
@andi66
sehe ich genauso, Betriebsrat heißt ja nicht Geheimrat...;-))
03.05.2008 um 23:58 Uhr
@galaxy vielen Dank, hast Du! ;-))
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