Erstellt am 29.04.2008 um 14:36 Uhr von Petrus
Ich würde es für Bereitschaftsdienst halten.
Diese ist angemessen zu vergüten, auch wenn der MA nicht gerufen wird...
Ansonsten habe ich am WE frei, bin nicht im Besitz enes Telefons und nie zu Hause, wenn der ArbGeb an meiner Tür klingelt.
Erstellt am 29.04.2008 um 15:14 Uhr von andi66
@Bücherwurm
Wie wird Rufbereitschaft definiert?
Rufbereitschaft bedeutet die Verpflichtung einer/eines Beschäftigten, sich an einem selbstbestimmten, dem Arbeitgeber anzugebenden Ort auf Abruf zur Arbeit bereit zu halten. Rufbereitschaft ist auch dann gegeben, wenn Beschäftigte per Funksignalempfänger oder per Handy erreichbar sein müssen. Im Gegensatz dazu handelt es sich um Bereitschaftsdienst, wenn sich die/der Beschäftigte an einem bestimmten Ort aufzuhalten hat.
Die Rufbereitschaft stellt keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes dar. Sie gehört arbeitszeitrechtlich zur Ruhezeit. Wird die/der Beschäftigte während der Rufbereitschaft in Anspruch genommen, handelt es sich um eine Unterbrechung der Ruhezeit. Die Arbeitszeit beginnt mit der Unterbrechung.
Gruß Andi
Erstellt am 29.04.2008 um 16:16 Uhr von alter Fritz
Ist der AG verpflichtet, dem RD einen Funksignalempfänger oder ein Handy zur Verfügung zustellen? Wenn ja oder nein: habt ihr da eine rechtliche Grundlage, ein Urteil etc. für mich?
MfG
Erstellt am 29.04.2008 um 20:01 Uhr von nicoline
@ andi66
>Die Rufbereitschaft stellt keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes dar. Sie gehört arbeitszeitrechtlich zur Ruhezeit.<
Wo steht das?
Erstellt am 30.04.2008 um 07:27 Uhr von galaxy
@nicoline
folgend als Zitat die Definition aus der Entscheidung des EuGH:
Rufbereitschaft
Bei der Rufbereitschaft muss der Arbeitnehmer sich dem Arbeitgeber zur Verfügung halten. Solange der Arbeitnehmer erreichbar ist, kann er seinen Aufenthaltsort frei bestimmen. Sobald der Arbeitgeber dann den Arbeitnehmer "abruft", muss dieser seine Arbeitsleistung zur Verfügung stellen.
Bei der Rufbereitschaft handelt es sich weder nach deutschem Recht noch nach dem Urteil des EuGH um Arbeitszeit. Damit sind Rufbereitschaften bei der Berechnung der maximalen Arbeitszeit eines Arbeitnehmers nicht zu berücksichtigen. Einer Rufbereitschaft kann demnach ohne Weiteres eine "normale" Arbeitseinteilung folgen.
Rufbereitschaftsdienste kommen nicht nur in medizinischen Berufen vor. So ist beispielsweise denkbar, dass ein EDV-Fachmann eines Unternehmens am Wochenende einen Piepser mit nach Hause nimmt, falls es Probleme mit der EDV des Unternehmens gibt.
Rufbereitschaft wird allerdings zur Arbeitszeit, wenn sie in Anspruch genommen wird. Das heißt, wird der sich in Rufbereitschaft befindliche Arbeitnehmer angefordert, so wandelt sich seine "Nichtarbeitszeit" zur Arbeitszeit. Dann sind wiederum die arbeitszeitrechtlichen Schutzvorschriften zu beachten.
Bin zwar nicht andi66, hoffe aber trotzdem, dir geholfen zu haben ;-))
Erstellt am 30.04.2008 um 09:09 Uhr von Andi66
@galaxy
Bin für Unterstützung immer sehr dankbar ;-)
Gruß Andi
Erstellt am 30.04.2008 um 10:27 Uhr von galaxy
@andi66
sehe ich genauso, Betriebsrat heißt ja nicht Geheimrat...;-))
Erstellt am 03.05.2008 um 21:58 Uhr von nicoline
@galaxy
vielen Dank, hast Du! ;-))