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Bereitschaftsdienst

G
guenasta
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, bei uns im Betrieb wurden wir vom BR gefragt, ob es im Arbeitszeitgesetz oder wo anders eine Regelung gibt, dass Mitarbeiter ab 55 Jahre keinen Bereitschaftsdienst mehr machen brauchen uns ist davon nichts bekannt. Wenn es solche Regelungen gibt kann mir mal jemand mitteilen wo ich dieses nach lesen kann. Eine Betriebsvereinbarung darüber gibt es bei uns auch nicht. Vielen Dank.

4.64703

Community-Antworten (3)

R
ridgeback

24.02.2009 um 22:19 Uhr

@guenasta, nach meiner Erinnerung ist das nur im Soldatengesetz geregelt und das dürfte bei euch nicht zutreffen.

L
Laffo

24.02.2009 um 23:18 Uhr

Hai guenasta,

ich habe eine ganze Weile im Net & im Nomos-Handkommentar zum Arbeitsrecht von Däubler usw. gesucht & bin lediglich auf die "Schwerbehinderten"( § 3 ArbZG Rn 6) gestoßen.Siehe nachfolgenden Link dazu:www.juraforum.de/urteile/urteil/bag-urteil-vom-03-12-2002-az-9-azr-46201.html

aber bitte beachten- werktäglich

Nachtrag: www.kostenlose-urteile.de/newsview3389A.htm - 59k -

N
nicoline

25.02.2009 um 00:09 Uhr

@guenesta findet der Bereitschaftsdienst in der Nacht statt (der BD zählt arbeitsschutzrechtlicht als normale Arbeitszeit) könnte dieses vielleicht noch eine Möglichkeit sein, aus dem Dienst rauszukommen: (nur das wichtigste aus dem §)

§ 6 Nacht- und Schichtarbeit => Arbeitszeitgesetz

(1) Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit.

(3) 1Nachtarbeitnehmer sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. 2Nach Vollendung des 50. Lebensjahres steht Nachtarbeitnehmern dieses Recht in Zeitabständen von einem Jahr zu. 3Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er die Untersuchungen den Nachtarbeitnehmern nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet.

(4) 1Der Arbeitgeber hat den Nachtarbeitnehmer auf dessen Verlangen auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen, wenn

a) nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Verrichtung von Nachtarbeit den Arbeitnehmer in seiner Gesundheit gefährdet

sofern dem nicht dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen. 2Stehen der Umsetzung des Nachtarbeitnehmers auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz nach Auffassung des Arbeitgebers dringende betriebliche Erfordernisse entgegen, so ist der Betriebs- oder Personalrat zu hören. 3Der Betriebs- oder Personalrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für eine Umsetzung unterbreiten.

das gesamte Gesetz: http://www.bundesrecht.juris.de/arbzg/

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